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BGH · IX ZR 15/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 15/68

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei wurde der Kläger wegen seines Alters bei Beginn der Verfolgung nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung seines Vaters in die vergleichbare Beamiengruppe des einfachen Dienstes eingereiht. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger, ihm Kapitalent-Schädigung und Rente nach der Einstufung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu gewähren. Zur Begründung dieses Anspruchs hat der Kläger u.a. auf die Bedeutung des väterlichen Gemischtwaren^eschäfts in hingewiesen, mit dem ein Wandergewerbe in 1er Umgebung verbunden gewesen sei, und weiter vorgetragen, das Elternhaus sei 1922/23 Es hat diesen Antrag damit begründet, der Vater des Klägers sei für die Berechnung der Entschädigung im beruflichen Fortkommen in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht worden. Das Landgericht hat den Bescheid der Entschädigungsbehörde "dahin geändert, daß der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft wird". Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, KapitalentSchädigung und Rente nach den für die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes maßgebenden Sätzen zu zahlen. 1. Um den im Berufungsverfahren gestellten Antrag zu erweitern, hatte der Kläger nach der letzten mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 17* Januar 1967 beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Mit dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag erstrebte der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zu einer höheren Kapitalentschädigung und einer höheren Rente, Diese Leistungen sollten nach einer Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes berechnet werden. Da das Landgericht diesem Antrag nur zu dem Teil entsprochen hatte, begehrte der Kläger im Berufungsverfahren die noch nicht gewährten höheren Entschädigungsleistungen. Eingeleitet wurde der Schriftsatz mit dem Satz: "Der Kläger beabsichtigt, eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin zu beantragen, daß die bisher lediglich im Sinne einer anhaltend ab-grenzbaren Verschlimmerung als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden als Verfolgungsleiden im Sinne der Entstehung festgestellt werden". Die Sitsungsnieder-schrift läßt nicht erkennen, daß sich der Kläger zur Begründung seiner bisher erhobenen Mehrforderungen in der mündlichen Verhandlung auch auf einen höheren Hundertsatz der verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit berufen hat. Januar 1967 hat der Kläger darum, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um ihm Gelegenheit zu geben, ’’den 3erufungsantrag dahin neu zu formulieren, daß das Rheumaleiden im Sinne der Entstehung als verfolgungsbedingt anerkannt wird”. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt und diese Entscheidung in dem angefochtenen Urteil wie folgt begründet: Auch dann, wenn ein Verfolgter im Klageverfahren Berechnungselemente in Frage stellt, denen er im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde zugestimmt hatte, ist das verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (BGH RzW 1967, 326 Nr. 39). Erst recht konnte der Kläger im laufe des Berufungsverfahrens seine Nachforderungen auch auf eine höhere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit stützen, auch wenn er die bisherige Behandlung dieses Anspruchselementes nicht angegriffen hatte. Er konnte sich auch dafür darauf berufen, die durch die Arthritis - neben der Leberzellschädigung - geschädigte Gesundheit sei nicht nur mit einem auf der verfolgungsbedingten Verschlimmerung beruhenden Anteil, sondern im ganzen Umfange im Sinne der Entstehung als Komponente des Verfolgungsleidens zu bewerten. August 1966 hätte der Beruiuigsrichter vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung nach § 139 ZPO prüfen und erörtern müssen, ob der Kläger einen geänderten Antrag stellen oder möglicherweise nur eine Hilfsbegründung anführen wollte. Es kommt nicht darauf an, daß die Verletzung des § 139 ZPO nicht ausdrücklich gerügt worden ist, da der Berufungsrichter bei der nach § 156 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG zu treffenden Entscheidung, die einen Ermessensraum umschließt, die erwähnten sachlich-rechtlichen Erwägungen nicht angestellt hat. Er konnte den seit 1925 vorliegenden Zahlen, nach denen die gewerblichen Einkünfte des Vaters die Gewerbesteuerfreigrenze nicht erreichten, höher bewerten als Angaben über Verbrauch und Lebenshaltung, besonders dann, wenn sie Bauaufwendungen der

Zitierte Normen: § 286 ZPO
VaterBerufungsgerichtRenteBegründungKlägerVerhandlunghochBescheid

Volltext der Entscheidung

2472 041
ff.t
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 15/68
URTEIL
Verkündet am
26. Februar 1970 Pohl,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Helmut L B, rue D. C
, St. AvflP(MflBP),
Kläger und Kevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 ra
/
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 26. Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1920 in bei	geborene	Kläger,	Sohn
 des 1954 verstorbenen Gemischtwarenkaufmanns Jakob mußte wegen seiner jüdischen Abstammung 1935 die Oberschule in SdHM verlassen. Über Luxemburg flüchtete er 1937 nach Frankreich. 1939 bestand er die Gesellen-
prtifung als Bäcker, bis 1942 arbeitete er, abgesehen von kriegsbedingten Unterbrechungen, in seinem Handwerk. Um der Festnahme zu entgehen, lebte er bis September 1944 versteckt.
Die Wiedergutmachungsbehörde gewährte ihm als Entschädigung für verfolgungsbedingte gesundheitliche Nachteile Heilverfahren, 7-600 DM Kapitalentschädigung und 128 DM monatliche Rente. Der Bescheid der Entschädigungsbehörde bezeichnet als Verfolgungsleiden:
a)	"Leberzellschädigung und Magenschleimhaut-
katarrh,
b)	rheumatoide Arthritis im Sinne einer ab-grenzbar anhaltenden Verschlimmerung”.
Kapital ent Schädigung und Rente wurden nach einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 32,5 v.H. und einem Hundertsatz von 28 berechnet. Dabei wurde der Kläger wegen seines Alters bei Beginn der Verfolgung nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung seines Vaters in die vergleichbare Beamiengruppe des einfachen Dienstes eingereiht.
Mit seiner Klage erstrebt der Kläger, ihm Kapitalent-Schädigung und Rente nach der Einstufung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu gewähren. Zur Begründung dieses Anspruchs hat der Kläger u.a. auf die Bedeutung des väterlichen Gemischtwaren^eschäfts in hingewiesen, mit dem ein Wandergewerbe in 1er Umgebung verbunden gewesen sei, und weiter vorgetragen, das Elternhaus sei 1922/23
 
aus Eigenmitteln umgebaut und vergrößert worden, es seien auch andere Grundstücke gekauft worden. 1936 habe sein Vater 130.000 ffrs in einem Safe der Stadt. Sparkasse von	deponiert.
Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Es hat diesen Antrag damit begründet, der Vater des Klägers sei für die Berechnung der Entschädigung im beruflichen Fortkommen in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht worden. Dieser Bescheid sei nicht angefochten worden. Kach Mitteilung der Amtsverwaltung Saarburg hätten seine gewerblichen Einkünfte die damalige Gewerbesteuerfreigrenze von 1.500 RM jährlich nicht erreicht.
Das Landgericht hat den Bescheid der Entschädigungsbehörde "dahin geändert, daß der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft wird". Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die wirtschaftliche Stellung, die der Vater des Klägers in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung erreicht hatte, hat es nach den Bezügen eines mit der selbständigen Leitung eines derartigen Geschäfts betrauten kaufmännischen Angestellten geschätzt (§ 14 Abs. 7, Abs. 3 Satz 3 der 2. DV-BEG). Es hat eine Vergütung von mehr als 4.300 RM, aber weniger als 6.600 RM (Tabellensatz für den gehobenen Dienst) angenommen.
Das Oberlandesgericlit hat die Berufung des Klägers zur üc kgev/i e s en.
 
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, KapitalentSchädigung und Rente nach den für die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes maßgebenden Sätzen zu zahlen.
Das beklagte Land läßt sich im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Rechtsmittel ist begründet, weil gegen das Berufungsurteil sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Bedenken bestehen.
1.	Um den im Berufungsverfahren gestellten Antrag zu erweitern, hatte der Kläger nach der letzten mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 17* Januar 1967 beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Daß das Oberlandesgericht diesen Antrag abgelehnt hat, rügt die Revision.
Ihrer Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
Mit dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag erstrebte der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zu einer höheren Kapitalentschädigung und einer höheren Rente, Diese Leistungen sollten nach einer Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes berechnet werden.
 
Da das Landgericht diesem Antrag nur zu dem Teil entsprochen hatte, begehrte der Kläger im Berufungsverfahren die noch nicht gewährten höheren Entschädigungsleistungen. Dazu hat er vorgetragen, das Landgericht habe es unterlassen, das "konkrete Einkommen” des Vaters des Klägers vor Beginn der Verfolgung festzustellen.
Nach der Niederschrift über die erste mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 17. Dezember 1965 wurden der "Sachund Rechtsstand" erörtert, es wurden aber keine Anträge gestellt, ein neuer Termin sollte auf Antrag des Klägers bestimmt werden. Einen entsprechenden Antrag stellte der Kläger im Schriftsatz vom 17* August 1966. In ihm wurden weitere Ausführungen zur wirtschaftlichen Stellung des Vaters des Klägers gemacht. Eingeleitet wurde der Schriftsatz mit dem Satz: "Der Kläger beabsichtigt, eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin zu beantragen, daß die bisher lediglich im Sinne einer anhaltend ab-grenzbaren Verschlimmerung als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden als Verfolgungsleiden im Sinne der Entstehung festgestellt werden".
In der folgenden mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 1967 wurde nach der -.tzungsniederschrift der Antrag aus der Berufungsbegründv gestellt. Die Sitsungsnieder-schrift läßt nicht erkennen, daß sich der Kläger zur Begründung seiner bisher erhobenen Mehrforderungen in der mündlichen Verhandlung auch auf einen höheren Hundertsatz der verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit berufen hat. Am Ende der Sitzung wurde der Beschluß verkündet, am 27. Januar 1967 werde eine Entscheidung verkündet werden.
 
Im Schriftsatz vom 17. Januar 1967 hat der Kläger darum, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um ihm Gelegenheit zu geben, ’’den 3erufungsantrag dahin neu zu formulieren, daß das Rheumaleiden im Sinne der Entstehung als verfolgungsbedingt anerkannt wird”. Nach Ansicht des Klägers ist die ’’Klagerweiterung” innerhalb desselben Anspruches zu demindest dann zulässig, ’’wenn der Rahmen des bei der Entschädigungsbehörde gestellten Antrages nicht überschritten wird. Die jetzige Klageerweiterung bewege sich im Rahmen des gestellten Antrages”.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt und diese Entscheidung in dem angefochtenen Urteil wie folgt begründet:
”Der Bescheid der Entschädigungsbehörde ist nämlich, soweit das Rheumaleiden im Sinne einer ab-grenzbar anhaltenden Verschlimmerung als Verfolgungsleiden anerkannt worden ist, nicht mehr anfechtbar. Es kann dahinstehen, ob der Kläger diesen nicht angegriffenen Teil des Bescheides im ersten Rechtszug in den Rechtsstreit hätte einbeziehen können. In der Berufungsinstanz ist ihm dieses nicht mehr rod^lich, vielmehr ist dieser bislang nicht angegriffene Teil des Bescheides in Rechtskraft erwachsen.”
2.	Diese Begründung en*5 lt entscheidungserhebliche Rechtsfehler.
Den zu dem Ausgleich verfolgungsbedingter Gesundheits-üchüden gewährten Leistungen liegt ein einheitlicher An-
/M
spruch zugrunde (BGH RzW 1967, 187 Nr. 37). Die im Bescheid der Entschädigungsbehörde enthaltenen Berechnungselemente sind nicht bindend, über sie kann nicht selbständig entschieden werden. Auch dann, wenn ein Verfolgter im Klageverfahren Berechnungselemente in Frage stellt, denen er im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde zugestimmt hatte, ist das verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (BGH RzW 1967, 326 Nr. 39). Erst recht konnte der Kläger im laufe des Berufungsverfahrens seine Nachforderungen auch auf eine höhere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit stützen, auch wenn er die bisherige Behandlung dieses Anspruchselementes nicht angegriffen hatte. Ebenso konnte der Kläger den im Berufungsverfahren gestellten Anspruch erhöhen. Er konnte sich auch dafür darauf berufen, die durch die Arthritis - neben der Leberzellschädigung - geschädigte Gesundheit sei nicht nur mit einem auf der verfolgungsbedingten Verschlimmerung beruhenden Anteil, sondern im ganzen Umfange im Sinne der Entstehung als Komponente des Verfolgungsleidens zu bewerten. Verfahrensrechtlich kam es nur darauf an, ob die Voraussetzungen des § 286 ZPO, § 209 Abs. 1 3EG Vorlagen, sofern der Antrag bzw. seine Begründung bis i'.um Ende der letzten mündlichen Verhandlung geändert wurd'r. Im Hinblick auf die frühere Ankündigung dieser Ändern • \,en im Schriftsatz vom 17. August 1966 hätte der Beruiuigsrichter vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung nach § 139 ZPO prüfen und erörtern müssen, ob der Kläger einen geänderten Antrag stellen oder möglicherweise nur eine Hilfsbegründung anführen wollte. In jedem Falle hatte der Kläger schon in seinem Schriftsatz vom 17. August 1966 die Frage aufgeworfen, ob die bei ihm festgestellte "rheumatoide Arthritis" nicht nur im Aus-
 
maß der verfolgungsbedingten Verschlimmerung zu entschädigen sei, sondern im ganzen Umfang, weil das Leiden durch die Verfolgung entstanden sei. Diese Frage hat der Berufungsrichter nicht erörtert, weil er sich zu Unrecht durch verfahrensrechtliche Schranken daran gehindert sah. Bei dieser Verfahrenslage konnte der Berufungsrichter die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht mit der mitgeteilten Begründung ablehnen. Es kommt nicht darauf an, daß die Verletzung des § 139 ZPO nicht ausdrücklich gerügt worden ist, da der Berufungsrichter bei der nach § 156 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG zu treffenden Entscheidung, die einen Ermessensraum umschließt, die erwähnten sachlich-rechtlichen Erwägungen nicht angestellt hat. Das hat ihn im Ergebnis möglicherweise gehindert, eine sachgerechte, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechende Entscheidung zu treffen (§§ 3, 4 der 2. DV-BEG; vgl. auch IX ZB 727/68 vom 29. April 1969).
Aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Rechx3streit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
3.	Soweit sich die Revision gegen die Erwägungen wendet, mit denen das Berufungsger/cht die Einstufung des Vaters des Klägers begründet hat, richten sich ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Er konnte den seit 1925 vorliegenden Zahlen, nach denen die gewerblichen Einkünfte des Vaters die Gewerbesteuerfreigrenze nicht erreichten, höher bewerten als Angaben über Verbrauch und Lebenshaltung, besonders dann, wenn sie Bauaufwendungen der
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Jahre 1922/23 betrafen, und sich der Kläger im Schriftsatz vom 7. Januar 1964 auf die Vermögens- und Einkommens-Verhältnisse des Vaters berufen hat. Aus der Lebenshaltung weit zurückliegender Jahre lassen sich nur unter besonderen, hier nicht festgestellten Umständen Schlüsse auf das Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit ziehen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
Graf	Maaß	von	der	Mühlen
 Dr. Woesner
 Henkel