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BGH · IX ZR 15/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 15/07

7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Eine Kenntnis der Beklagten von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat das Berufungsgericht für den 5.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
FischerBerufungsgerichtRechtsprechungdrohendSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 15/07
7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 7. Februar 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.576 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat	keine	grundsätzliche	Bedeutung,	und	weder	die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das	Berufungsgericht	ist	nicht in entscheidungserheblicher Weise von
 der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu abgewichen, dass die Kenntnis des Gläubigers von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners bereits dann zu vermuten ist, wenn der Gläubiger tatsächliche Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen (zuletzt BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, NZI
 
2007, 512, 514). Eine Kenntnis der Beklagten von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat das Berufungsgericht für den 5. April 2002 festgestellt, nicht für den Zeitraum vom 25. Oktober 2001 bis zu dem 22. Februar 2002.
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	2	Satz	2	Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2006 - 18 0 161/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 09.01.2007 - 7 U 51/06 -