Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 56.380,86 € festgesetzt. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist nicht, wie die Klägerin meint, unter dem Gesichtspunkt eines symptomatischen Rechtsfehlers zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angezeigt. 3 Das Oberlandesgericht ist unter Auswertung der eingeholten Sachverständigengutachten in Ausübung des ihm eröffneten tatrichterlichem Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Vollstreckung der Klägerin in das anfechtbar übertragene Grundstück wegen der wertausschöpfenden dinglichen Bei der Bemessung des Grundstückswerts hat das Berufungsgericht zutreffend wegen der Lage auf dem konkreten Grundstücksmarkt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV einen Abschlag vorgenommen (vgl. Die Erklärung der Klägerin, sie hätte im Falle einer Benachrichtigung von dem Termin bei der Zwangsversteigerung bis zu einem Betrag von 250.000 € mitgeboten, erhöht, weil nach der von dem Oberlandesgericht durchgeführte Wertermittlung Gebote in dieser Höhe auszuschließen sind, nicht den Wert des Grundstücks.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 15/06 15. November 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 15. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 56.380,86 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 2 1. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist nicht, wie die Klägerin meint, unter dem Gesichtspunkt eines symptomatischen Rechtsfehlers zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angezeigt. 3 Das Oberlandesgericht ist unter Auswertung der eingeholten Sachverständigengutachten in Ausübung des ihm eröffneten tatrichterlichem Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Vollstreckung der Klägerin in das anfechtbar übertragene Grundstück wegen der wertausschöpfenden dinglichen Belastung aussichtslos gewesen wäre (vgl. BGHZ 104 355, 357; 90, 207, 212; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Tz 7; BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, WM 1996, 2080, 2082). Bei der Bemessung des Grundstückswerts hat das Berufungsgericht zutreffend wegen der Lage auf dem konkreten Grundstücksmarkt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV einen Abschlag vorgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 2001 -VZR 420/99, WM 2001, 997 f). 4 2. Zu Unrecht rügt die Klägerin eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. 5 Tatsächlich hat das Oberlandesgericht das als übergangen gerügte Vor- bringens, wonach im Zwangsversteigerungsverfahren unter Beteiligung der Klägerin ein den Verkehrswert übersteigender Erlös hätte erzielt werden können, berücksichtigt, aber als bloße Vermutung für nicht durchgreifend erachtet. Davon abgesehen ist das Vorbringen auch unerheblich. Die Erklärung der Klägerin, sie hätte im Falle einer Benachrichtigung von dem Termin bei der Zwangsversteigerung bis zu einem Betrag von 250.000 € mitgeboten, erhöht, weil nach der von dem Oberlandesgericht durchgeführte Wertermittlung Gebote in dieser Höhe auszuschließen sind, nicht den Wert des Grundstücks. Der Gläubiger kann die Abweisung der Klage wegen wertausschöpfender Belastung nicht dadurch vermeiden, dass er bereit ist, in der Zwangsversteigerung einen den Marktwert übersteigenden Preis zu bieten. Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 29.01.2002 -70 209/00 -OLG Celle, Entscheidung vom 15.12.2005 - 13 U 46/02 -