BGH · IX ZR 14/97 vom 09.09.1997
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Bei der Pfändung von Geld ist eine Anfechtung gemäß § 30 Nr. 2 KO auch noch möglich, nachdem der Gerichtsvollzieher das in Besitz genommene Geld beim Vollstrek-kungsgläubiger abgeliefert hat. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Beklagte durch die vom Gerichtsvollzieher beigetriebenen Geldbeträge (teilweise) eine Befriedigung erhalten hat, die er im Sinne von § 30 Nr. 2 KO "nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte". auch OLG Celle ZIP 1982, 467 für den Fall der Zahlung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung) wird allerdings in der Literatur die Meinung vertreten, bei der Pfändung von Geld sei eine Anfechtung gemäß § 30 Nr. 2 KO lediglich bis zur Verwertung - d.h. bis zur Ablieferung des vom Gerichtsvollzieher in Besitz genommenen Geldes beim Vollstreckungsgläubiger - möglich (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Sie bezieht sich auf die Vorschrift des § 815 Abs.3 ZPO, wonach die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung von seiten des Schuldners gilt. Dies gilt allerdings auch für die bisherige Rechtsprechung, die für den Fall, daß ein Zahlungsgläubiger während der "kritischen Zeit" im Wege der Zwangsvollstreckung eine Sicherung oder Befriedigung erlangt, eine inkongruente Deckung deswegen annimmt, weil der Gläubiger auf ein Pfändungspfandrecht keinen Anspruch gehabt habe (vgl. darauf ankommen, ob es sich um eine Sach- oder eine Geldpfändung handelt, ob die Wegnahme der Sache oder des Geldes durch den Gerichtsvollzieher überhaupt zu einem Pfändungspfandrecht geführt hat und ob der Gerichtsvollzieher nichts wegnehmen mußte, weil der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet hat. In allen diesen Fällen erlangt der Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung, die er ohne Einschaltung der für die Zwangsvollstreckung zuständigen staatlichen Organe nicht erhalten hätte. Damit wurden ausdrücklich "Rechtshandlungen" schlechthin für anfechtbar erklärt, um auch Handlungen des Gläubigers zu erfassen, an denen der Schuldner nicht beteiligt ist (Prot. Eine derartige Handlung des Gläubigers setzt nicht voraus, daß sie zu dem Entstehen eines Pfändungspfandrechts geführt hat. Die Ausdehnung der Anfechtung auf Rechtshandlungen des Gläubigers bedeutet auch nicht, daß diese allein - ohne Zutun des Schuldners - zu der schließlich erlangten Sicherung oder Befriedigung geführt haben müssen. Noch weniger kann es auf den - inzwischen freilich als überwunden zu betrachtenden - Theorienstreit ankommen, ob bei der Geldpfändung ein Pfändungspfandrecht entsteht oder nicht (vgl. Das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip und der dadurch bedingte "Wettlauf der Gläubiger" sind nur so lange hinzunehmen, wie für die zurückgesetzten Gläubiger noch eine Aussicht besteht, sich aus anderen Vermögensgegenständen des Schuldners volle Deckung zu verschaffen (Jaeger/ Henckel, § 30 KO Rdnr. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat oder der Eröffnungsantrag gestellt ist und - wie das Gesetz annimmt - auch schon nicht mehr in den letzten zehn Tagen zuvor. Denn es verstößt in gleicher Weise gegen die Gleichbehandlung aller Gläubiger, wenn der Schuldner, nachdem der "materielle Konkurs" bereits eingetreten ist, mit Hilfe seiner letzten frei verfügbaren Mittel auf eine fällige Forderung freiwillig zahlt und andere Gläubiger mit ihren ebenfalls fälligen Forderungen leer ausgehen. In einem solchen Fall ist die Zahlung aber nicht nach § 30 Nr. 2 KO anfechtbar und nach § 30 Nr. 1 KO nur dann, wenn der befriedigte Gläubiger beim Erwerb seiner Deckung den Eintritt der Krise des Schuldners nachweislich gekannt hat. Bei einer Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger nach Eintritt der Krise im Wege der Zwangsvollstreckung - mit oder ohne Pfändungspfandrecht, durch Zwangszugriff oder durch Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung -erhält, kommt aber, neben dem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, noch hinzu, daß der Gläubiger seine Rechtsposition mit Hilfe von staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt hat. Nach der Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder in den letzten zehn Tagen zuvor soll eine Ungleichbehandlung der Gläubiger aber nicht mehr durch staatliche Machtmittel erzwungen werden. In den letzten zehn Tagen vor Eintritt des "materiellen Konkurses" kann ein Gläubiger - sieht man einmal von dem Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit ab, der künftig in § 18 InsO vorgesehen ist - zwar noch keinen Insolvenzantrag stellen. Er soll aber, wenn er sich in dieser kritischen Phase auf seine fälligen Forderungen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung eine Sicherung oder Befriedigung verschafft, das Erlangte auf eine Anfechtung hin zurückgewähren müssen, sofern innerhalb von zehn Tagen die Zahlungsunfähigkeit eintritt oder der Konkurs beantragt wird und der Gläubiger die gesetzlichen Vermutungen zu den subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen nicht erschüttert. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei dies nicht gelungen, wird von der Revision nicht in Frage gestellt und läßt Rechtsfehler auch nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat insbesondere erkannt, daß die subjektive Anfechtungsvoraussetzung "Kenntnis von der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners" nur dann nicht gegeben ist, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen Rechtshandlung der Überzeugung war, das Vermögen des Gemeinschuldners reiche zur vollen Befriedigung aller seiner Gläubiger aus oder der Gemeinschuldner werde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten (BGHZ 128, 196, 202).