BGH · IX ZR 14/84 vom 18.10.1984
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BGB § 627 VerkaufsSchulung als freiwillige Weiter- oder Fortbildung im ausgeübten Beruf durch einen "Verkaufs-trainer" in einem Kurzseminar gehört nicht zu den Dienstleistungen höherer Art, die üblicherweise aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger bietet in der Schweiz als Verkaufstrainer Seminare an, die Verkaufsargumentation und -technik vermitteln. Der Kläger bestätigte am 27* Mai 1982 die Anmeldung zu dem Preise von 2 680 sFr zuzüglich 13 v.H. Gesamtkostenpauschale unter Bezugnahme auf das Lehrplanheft 83/93 und übersandte einem Vunsche des Beklagten gemäß gleichzeitig die Rechnung über 3 028,40 sFr, zahlbar im voraus, spätestens 14 Tage nach dem Rechnungsdatum. Juni 1982 forderte der Kläger zur Zahlung der Rechnung bis 25* Juni 1982 auf und bot nochmals ersatzweise die Teilnahme am Seminar vom 18. Für die Seminare verfügt der Kläger über einen Raum, der 80 - 100 Personen faßt; an dem vom Beklagten gebuchten Seminar (September 1982) nahmen nicht mehr als 20 Personen teil. Das ist richtig und wird von der Revision nicht beanstandet. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dieses Recht dem Beklagten nicht zu. Auch möge von einem persönlichen Vertrauensverhältnis auszugehen sein, weil der Kläger offenbar die einzige Lehrperson gewesen sei und ausweislich des Lehrplanheftes gerade mit seiner persönlichen Unterrichtsmethode geworben habe. vemittelten Fachwissens besucht, auch wenn die Veranstaltung mit erheblichen Teilnahmekosten verbunden sei* Diese Kosten stellten bereits das Äquivalent dafür dar, daß der Dienstpflichtige "höhere Dienste" zu leisten habe* Gegenüber den typischen Dienstverträgen mit einem Arzt, Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sei ein Vertrag über die Teilnahme an einem dreitägigen Seminar einem reinen Austauschvertrag stark angenähert, dem ein persönliches Element nicht oder nur begrenzt innewohne und bei dem Leistungsstörungen nur von Bedeutung seien, wenn sie das Ausmaß eines wichtigen Grundes im Sinne des $ 626 BGB erreicht hätten. Die Verkaufsschulung durch Kurzseminare sei nach dem Vertragstyp nicht darauf angelegt, daß bereits Mißtrauen oder Aversion der Partner des Vertrages gegeneinander eine sofortige Lösung ermöglichen solle. Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein ArbeitsVerhältnis ($ 622 BGB) ist, die Kündigung auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen* Der Grund für die gegenüber § 626 BGB erleichterte, jederzeitige Lösungsmöglichkeit eines solchen Dienstverhältnisses liegt demnach im "besonderen Vertrauen". Das in § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte "besondere Vertrauen" ist nicht nur ein solches in die fachliche Qualität der versprochenen Dienstleistung. weiter RGZ 146, 116, 117) hat darin einen Hinweis auf ein im allgemeinen bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstberechtigten und Dienstverpflichteten gesehen, das nicht bei allen Diensten höherer Art vorliegen muß, und sich dafür auf die Verhandlungen der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen, wonach das Kündigungsrecht nur in Frage kommen solle, "wenn eine ganz bestimmte Leistung den Gegenstand des Vertrages bildet, deren Ausführung eine besondere persönliche Beziehung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber voraussetzt" (Mugdan, Die gesamten Materialien zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich 2. Auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 31, 224, 228) stellte, insoweit übereinstimmend mit dem Reichsgericht, darauf ab, daß es sich um Dienste höherer Art handeln müsse, die aufgrund besonderen Vertrauens nicht nur in die Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, es liege nahe, in dem Nachsatz "die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen" die einer Legaldefinition nahekommende Erläuterung des Begriffs der Dienste höherer Art zu erblicken; da es solche Dienste ohne ein üblicherweise vorhandenes Vertrauensverhältnis nicht gebe, sei dieses dem Begriff der Dienste höherer Art "immanent". Außerdem schließt die Vielfalt der in der mobilen Industriegesellschaft nachgefragten und angebotenen Dienste höherer Art deren Übertragung auf den Verpflichteten auch ohne besonderes Vertrauen zu ihm keineswegs denknotwendig aus. Erforderlich ist - davon geht das Berufungsgericht aus -, daß die Dienste im allgemeinen, ihrer Art nach, nur zufolge besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (RGZ aaO; BGHZ aaO, OLG Celle NJW 1981, 2762). VerkaufsSchulung als freiwillige Weiter- oder Fortbildung im ausgeübten Beruf durch einen "Verkaufstrainer" in einem Kurzseminar für Verkaufsargumentation und -technik gehört nicht zu den Dienstleistungen höherer Art, die üblicherweise aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Irgendwelches besondere Vertrauen zwischen den Vertragspartnern besteht bei der Teilnahme an einem dreitägigen Seminar für Verkäufer nicht; der Beklagte stützt sich insoweit auch nur auf die Werbung des Klägers, wobei er noch bestreitet, daß ihm das Lehrplanheft 83/93 beim VertragsSchluß Vorgelegen habe. für die Übertragung einer Dienstleistung aufgrund besonderen Vertrauens, ebensowenig der Gegenstand der Schulung, Ihre Durchführung in Form eines dreitägigen Seminars mit bis zu 80 Teilnehmern spricht sogar gegen die Annahme, die Natur dieses Vertragsverhältnis-ses erfordere im Interesse der Partner die Anerkennung des freien Kündigungsrechts nach § 627 Abs, 1 BGB. Der Tatrichter hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die sofortige Kündigung ohne Rechtsfehler verneint.