b) Trennen sich Ehegatten endgültig und zieht einer aus dem gemeinsamen Haus aus, kommt eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des Hauses (§ 745 Abs. 2 BGB) in Betracht. c) Der Anspruch auf diese oder eine andere Neuregelung kann auch als Einwendung gegen einen Anspruch des das Haus nutzenden Ehegatten aus § 426 BGB geltend gemacht werden (Fortführung von BGH NJW 1982, 1753 “ FamRZ 1982, 355). Im vorliegenden Rechtsstreit forderte der Kläger von der Beklagten neben weiteren Beträgen, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, 96 665,43 DM als Ausgleich dafür» daß er nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens gemeinsame Darlehensschulden von insgesamt Nach der Behauptung des Klägers wurde das Bauspardarlehen für ein den Parteien gemeinsam gehörendes Ferienhaus in Spanien verwendet; dagegen trägt die Beklagte vor» der Kläger habe davon ausschließlich Arbeiten an seinem Hause BMBAAstraße A bezahlt. Für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks nahmen sie bei der Stadt-Sparkasse SoJAHA vier Darlehen auf.Davon war das erste ebenfalls durch eine Grundschuld auf dem Hausgrundstück des Klägers BAAMA Straße A gesichert. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger lediglich eine Forderung von 10 000 DM nebst Zinsen zu, die nicht mehr im Streit ist, und wies im übrigen seine Berufung zurück. Die Regel des § 426 Ahs. 1 Satz 1 BGB, nach der Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen hafteten, gelte fUr die Parteien nicht, da ein anderes bestimmt sei. Aus dem gemeinsamen Erwerb und Bau eines für das eheliche Zusammenleben bestimmten Hauses und der gemeinsamen Aufnahme der dafür bestimmten Kredite kann noch nicht auf den stillschweigenden Abschluß eines Gesellschaftsvertrages geschlossen werden. Wesentliches Indiz für die Gründung einer Ehegattengesellschaft ist, daß die Ehegatten einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden gemeinschaftlichen Zweck verfolgen (BGHZ 31, 197, 201; BGH NJW 1974, 1554; 2. Das angefochtene Urteil hält Jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit auch ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint wird. Nach seinem Vorbringen, das mangels anderer Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, hat der Kläger aus eigenen Mitteln das Darlehen der Bausparkasse sowie eines der Darlehen der Stadt-Sparkasse voll ständig, die drei weiteren teilweise getilgt. Dabei steht es für die Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB der Befriedigung der Gläubigerin gleich, daß die Käufer seines Hauses Straße die Restdarlehensschuld gegenüber der Bausparkasse Schwäbisch-Hall mit befreiender Wirkung für die Parteien unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen haben. Dabei hebt er für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, die nicht im Streit ist, allein darauf ab, daß die Beklagte nicht über die Mittel verfügt habe, um zur Tilgung der Schulden beizutragen. Daß ein Gesamtschuldner nicht zahlen kann, ist kein ausreichender Grund, ihn von der Mithaftung freizustellen (BGHZ 55, 344, 349; BGB-RGRK/Weber, 12. Nach dem Vortrag des Klägers sind alle Darlehen für die den Parteien gemeinsam gehörenden Häuser verwendet worden. Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere den §§ 7A6, 755 BGB, läßt sich der Grundsatz ableiten, daß die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (vgl. Erwerben Ehegatten ein Haus und übernimmt einer von ihnen, der nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen allein dazu in der Lage ist, die Zins- und Tilgungsleistungen für die zur Finanzierung des Hauses gemeinschaftlich aufgenommenen Kredite, so bringen sie durch den Erwerb von Miteigentum je zur Hafte in aller Regel zu dem Auscäxuck, es solle so angesehen werden, wie wenn jeder gleichviel zu den Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BGHZ 77, 55» BGH FamRZ 1983» 349) und der erkennende Senat für Ehegatten, die Gütertrennung vereinbart hatten, entschieden (Urteil vom 28. War die eheliche Lebensgemeinschaft der Grund dafür, daß der Kläger die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen im Verhältnis der Parteien zueinander allein übernommen hat, so haben sich die maßgebenden Umstände durch das Scheitern der Ehe geändert. b) Soweit das Berufungsgericht die alleinige Haftung des Klägers für die Zeit nach der Trennung damit begründet, daß er das gemeinschaftliche Haus allein nutze, trägt auch das für sich die Entscheidung nicht. Nach dem Vortrag des Klägers ist der Kredit für das gemeinsame Ferienhaus in Spanien verwendet worden. Der Umstand, daß ein Miteigentümer die gemeinsame Sache allein nutzt, führt jedoch nach dem Recht der Bruchteilsgemeinschaft noch nicht dazu, daß er auch die Belastungen der Sache im Innenverhältnis allein zu tragen hat. Daß ein Teilhaber von der ihm zustehenden Gebrauchsbefugnis aus § 743 Abs. 2 BGB keinen Gebrauch macht, ist deshalb kein J3rund, die Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstandes abweichend von der Regel zu verteilen. Die Neuregelung kann nicht nur darin bestehen, daß der Ehegatte, der das Haus nach der Trennung allein nutzt, dem anderen ein angemessenes Entgelt zahlt; vielmehr kann ein angemessener Ausgleich für die alleinige Nutzung auch darin bestehen, daß der das Haus bewohnende Ehegatte die Kosten des Hauses, insbesondere die Bedienung der für das Haus aufgenommenen Kredite, Übernimmt. Da der Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung sich aus dem Gesetz ergibt und vom Richter nur festgestellt, nicht aber erst im Wege der Gestaltungsklage begründet wird, ist es möglich, den Anspruch nicht nur im Wege einer Zahlungs- oder sonstigen Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen; vielmehr kann der Anspruch auch in einem gerichtlichen Verfahren, in dem der das Haus bewohnende Teilhaber den anderen auf Beteiligung an den Kosten des Hauses in Anspruch nimmt, im Wege der Einwendung geltend gemacht Dies ist nicht möglich, da sie einerseits geltend macht, daß der Kläger die Zins- und Tilgungsleistungen für die aufgenommenen Kredite allein tragen müsse, weil er das Haus allein nutze, andererseits aus dem gleichen Sachverhalt Ansprüche auf eine NutzungsentSchädigung und auf einen Anteil an den vom Kläger gezogenen Mieteinnahmen herleitet, mit denen sie hilfsweise aufrechnet. Denkbar ist auch, daß sie eine Neuregelung erstrebt, nach der der Kläger ihr für die alleinige Nutzung des Hauses neben dem hälftigen Anteil an den Mieteinnahmen eine Nutzungsentschädigung für die von ihm gezogenen Gebrauchsvorteile zahlt; eine solche. Regelung würde den Anspruch des Klägers aus § 426 Abs. 1 BGB als solchen nicht berühren, sondern allenfalls einen aufrechenbaren Gegenanspruch der Beklagten begründen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB ist auch nicht aus einem anderen Grunde richtig (§ 563 ZPO). BGHZ 82, 227; BGH FamRZ 1982, 778), gilt jedenfalls nicht bei Ansprüchen nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn Leistungen für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens auszugleichen sind. Die Vorschriften über den Zugewinnausgleich führen nämlich im Falle der Ehescheidung allenfalls zu einem Ausgleich solcher Zuwendungen, die vor Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens erfolgt sind; denn nur dann besteht die Möglichkeit, daß sie bei dem Endvermögen des bedachten Ehegatten erfaßt werden (§ 1384 BGB). Auch der Umstand, daß die später getilgten Verbindlichkeiten das für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgebende Endvermögen der Parteien mindern (§ 1375 Abs. 1 BGB), steht einem Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB nicht entgegen. § 426 BGB Annw 2 a m.w.N.), vor oder mit der Erhebung der Scheidungsklage erwachsen ist, bestand er in dem für die Berechnung des Endvermögens maßgeblichen Zeitpunkt und ist - seine Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - als das Endvermögen erhöhender Aktivposten zu veranschlagen. Das angefochtene Urteil wird deshalb zur erneuten tatrichterlichen Prüfung und Nachholung der fehlenden Feststellungen aufgehoben, soweit über den Ausgleichsanspruch des Klägers entschieden worden ist.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Ja BGB §§ 426 Abs. 1 Satz 1, 7A5 Abs. 2 a) Zur Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn Ehe-’ * gatten gemeinsam Darlehen für gemeinschaftliche Zwecke auf genommen haben. b) Trennen sich Ehegatten endgültig und zieht einer aus dem gemeinsamen Haus aus, kommt eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des Hauses (§ 745 Abs. 2 BGB) in Betracht. Sie kann darin bestehen, daß der Ehegatte, der das Haus allein nutzt, dessen Lasten sowie die Verzinsung und Tilgung der für das Haus aufgenommenen Darlehen übernimmt. c) Der Anspruch auf diese oder eine andere Neuregelung kann auch als Einwendung gegen einen Anspruch des das Haus nutzenden Ehegatten aus § 426 BGB geltend gemacht werden (Fortführung von BGH NJW 1982, 1753 “ FamRZ 1982, 355). BGH, Urt. v. 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82 - OLG Düsseldorf - LG Wuppertal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 14/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 17. Mai 1983 Pohl Justizamtsinspekto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Peter - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalte gegen Renate b - Frozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1983 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter ' >- für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 96.665,4-3 DM (Ausgleichsforderung auf Grund gemeinschaftlicher Darlehensverpflichtungen) nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind miteinander verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand. Sie trennten sich 1976. Seit 25. Juni 1976 ist das Scheidungsverfahren rechtshängig, in dem die Beklagte auch Zügewinnausgleich verlangt. Im vorliegenden Rechtsstreit forderte der Kläger von der Beklagten neben weiteren Beträgen, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, 96 665,43 DM als Ausgleich dafür» daß er nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens gemeinsame Darlehensschulden von insgesamt 193 330,89 DM getilgt habe. Damit hat es folgende Bewandt- ■ ^ nis; Die Parteien schuldeten der Bausparkasse Sl AMU auf Grund eines Bauspardarlehens bei Erhebung der Scheidungsklage noch 76 045,26 DM. Das Darlehen war durch eine Grundschuld auf dem Hausgrundstück des Klägers in SoAmA*, BMAAAstraße AI gesichert. Nach der Behauptung des Klägers wurde das Bauspardarlehen für ein den Parteien gemeinsam gehörendes Ferienhaus in Spanien verwendet; dagegen trägt die Beklagte vor» der Kläger habe davon ausschließlich Arbeiten an seinem Hause BMBAAstraße A bezahlt. Der Kläger erbrachte seiner Darstellung zufolge die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen. Am 1. Dezember 1977 verkaufte er sein Grundstück; dabei Übernahmen die Käufer die restliche Schuld mit befreiender Wirkung für die Parteien in Anrechnung auf den Kaufpreis. Während der Ehe erwarben die Parteien das Grundstück in SoAAA*» PIMAAlAAPweg A als Miteigentümer Je zur Hälfte und bebauten es mit einem Wohnhaus, das als Ehewohnung diente. Für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks nahmen sie bei der Stadt-Sparkasse SoJAHA vier Darlehen auf. Davon war das erste ebenfalls durch eine Grundschuld auf dem Hausgrundstück des Klägers BAAMA Straße A gesichert. Nach der Trennung der Parteien nutzte nur noch der Kläger das Haus PflMMHHAMAweS A; einen Teil der Räume vermietete er. Nach seiner Darstellung leistete er den Schuldendienst für die Darlehen der Stadt-Sparkasse. Den bei Erhebung der Scheidungsklage noch offenen Schuldbetrag von 69 569,91 DM aus dem ersten Darlehen zahlte er am 27. Februar 1978 zurück. Auf die drei anderen Darlehen leistete er seit 25. Juni 1976 insgesamt 47 715,72 DM. Nach seiner Darstellung erbrachte er auch diese Leistungen aus eigenen Mitteln,* die Beklagte behauptet dagegen, die Zahlungen seien mindestens zu dem Teil aus einem beiden Parteien zustehenden Baukonto bei der Stadt-Sparkasse Sol erfolgt. Die Beklagte trat den Forderungen des Klägers entgegen und rechnete hilfsweise mit Gegenansprüchen auf. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger lediglich eine Forderung von 10 000 DM nebst Zinsen zu, die nicht mehr im Streit ist, und wies im übrigen seine Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Ausgleichsanspruch von 96 665,43 DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt aus, der Ausgleichsanspruch könne seine Rechtsgrundlage nicht in den Vorschrif- ten des Gesellschaftsrechts finden. Der Kläger leite seinen Anspruch nicht aus einem gesellschaftsrechtlichen oder gesellschaftsähnlichen Verhältnis her, sondern mache einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BG3 geltend. Auch ein solcher Anspruch stehe ihm nicht zu. Die Regel des § 426 Ahs. 1 Satz 1 BGB, nach der Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen hafteten, gelte fUr die Parteien nicht, da ein anderes bestimmt sei. Eine anderweitige Bestimmung der Haftungsanteile könne sich nicht nur aus dem Gesetz oder aus Rechtsgeschäft, sondern auch aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Den Umständen der Darlehensaufnahme sei zu entnehmen, daß jedenfalls während des Bestehens der Ehe die Bedienung der Darlehen allein dem Kläger oblegen habe. Er allein habe ein Einkommen erzielt, aus dem die Bedienung der Kredite tatsächlich möglich gewesen sei. Dagegen habe die Beklagte kein Einkommen gehabt; heute beziehe sie trotz eines geringen Einkommens Sozialhilfe. Sie besitze auch außer dem Miteigentumsanteil an dem Haus * ' gP kein frei verwertbares Vermögen, aus dem sie einen Beitrag zu den gesamtschuldnerisch übernommenen Verpflichtungen habe leisten können. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger darlegen müssen, aus welchen Umständen oder Absprachen dennoch eine anteilige Haftung der Beklagten im Innenverhältnis 2u folgern sei; daran fehle es. Die Trennung der Parteien habe das Innenverhältnis nicht verändert. Denn der Kläger nutze Haus und Grundstück seitdem allein. Er könne sich nicht darauf berufen, der Beklagten die Mitbenutzung des Hauses angeboten zu haben. Nach Treu und Glauben sei es ihr nicht zuzu demuten, wieder in das Haus einzuziehen, solange er dort zusammen mit einer anderen Frau wohne. Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. 1. Es ist allerdings im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch aus Gesellschaftsrecht versagt. Der Tatsachepvortrag des Klä-gers, auf den mangels anderer Feststellungen des Berufungsgerichts abzustellen ist, ergibt nicht, daß zwischen den Parteien eine Gesellschaft oder ein gesellschaftsähnliches Verhältnis begründet worden ist. Unstreitig ist ein Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich geschlossen worden. Nach dem Vortrag des Klägers ist auch durch schlüssiges Verhalten ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen. Die Kredite, um die es hier geht, sind nach seiner Behauptung für den Erwerb und Bau des den Parteien gemeinsam gehörenden Einfamilienhauses 9 sowie für das ihnen ebenfalls gemeinsam gehörende Ferienhaus in Spanien verwendet worden. Aus dem gemeinsamen Erwerb und Bau eines für das eheliche Zusammenleben bestimmten Hauses und der gemeinsamen Aufnahme der dafür bestimmten Kredite kann noch nicht auf den stillschweigenden Abschluß eines Gesellschaftsvertrages geschlossen werden. Wesentliches Indiz für die Gründung einer Ehegattengesellschaft ist, daß die Ehegatten einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden gemeinschaftlichen Zweck verfolgen (BGHZ 31, 197, 201; BGH NJW 1974, 1554; 2045» 2278; BGH FamRZ 1966, 442). Das ist bei der Schaffung eines Familienheimes nicht der Fall (BGHZ 84, 361, 366 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Beklagten ändert daran der Umstand nichts, daß einer der Kredite nicht auf dem gemeinsamen Hausgrundstück, sondern auf dem früher dem Kläger gehörenden Grundstück BMMHBstraße dinglich gesichert worden ist. Gleiches gilt für den gemeinsamen Erwerb und Ausbau des Ferienhauses in Spanien sowie die dazu erfolgte Kreditaufnahme; auch die Schaffung eines gemeinschaftlichen Urlaubs- domizils geht noch nicht über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus. 'Üb 2. Das angefochtene Urteil hält Jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit auch ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint wird. Die Vorschrift gewährt einem Gesamtschuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, einen Ausgleichsanspruch (Erstattungsanspruch) gegen die übrigen Gesamtschuldner, wenn die Leistung die Haftungsquote übersteigt, die der Leistende im Verhältnis zu seinen Mitschuldnem (Innenverhältnis) zu tragen hat. Sie ist hier anzuwenden. Die Parteien hafteten für die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bausparkasse und der Stadt- Sparkasse SoMBK als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Nach seinem Vorbringen, das mangels anderer Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, hat der Kläger aus eigenen Mitteln das Darlehen der Bausparkasse sowie eines der Darlehen der Stadt-Sparkasse voll ständig, die drei weiteren teilweise getilgt. Dabei steht es für die Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB der Befriedigung der Gläubigerin gleich, daß die Käufer seines Hauses Straße die Restdarlehensschuld gegenüber der Bausparkasse Schwäbisch-Hall mit befreiender Wirkung für die Parteien unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen haben. a) Nicht ausreichend hat das Berufungsgericht begründet, daß der Kläger die Darlehensschulden im Innenverhältnis allein tragen müsse. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache (BGHZ*77, 55, 58), mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGH NJW 1963, 2067, 2068) ergeben. Der Berufungsrichter prüft nur, ob eine von der gesetzlichen Regel abweichende Bestimmung den Umständen des vorliegenden Falles zu entnehmen ist. Dabei hebt er für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, die nicht im Streit ist, allein darauf ab, daß die Beklagte nicht über die Mittel verfügt habe, um zur Tilgung der Schulden beizutragen. Das genügt nicht, um im Innenverhältnis die alleinige Haftung des Klägers zu begründen. Daß ein Gesamtschuldner nicht zahlen kann, ist kein ausreichender Grund, ihn von der Mithaftung freizustellen (BGHZ 55, 344, 349; BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl. § 426 BGB Rdn. 57). Weitere Umstände, die die Entscheidung tragen könnten, zeigt der Berufungsrichter für die Zeit vor der Trennung der Parteien nicht auf. Dieser Mangel wirkt sich auch auf die Beurteilung des Innenverhältnisses für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages aus, um das es hier geht. Der Berufungsrichter nimmt nämlich an, daß das Innenverhältnis durch die Trennung der Parteien nicht berührt worden sei. Je nachdem, welche Umstände die - auch von der Revision nicht bezweifelte - alleinige Haftung des Klägers für die Zeit vor Erhebung der Scheidungsklage begründen, kann aber die Trennung und die Erhebung der Scheidungsklage sehr wohl zu einer Änderung der Beurteilung führen. Nach dem Vortrag des Klägers sind alle Darlehen für die den Parteien gemeinsam gehörenden Häuser verwendet worden. Davon ist mangels anderer Feststellungen für das Revisionsverfahren auszugehen, auch soweit die Beklagte für das Bauspardarlehen einen anderen Verwendungszweck behauptet. Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere den §§ 7A6, 755 BGB, läßt sich der Grundsatz ableiten, daß die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (vgl. BGH WM 1975, 196; BGB-RGRK/Weber, § 426 BGB Rdn. 44). Soweit also nicht besondere Gründe für die alleinige Haftung des Klägers vorliegen, sprechen die Regeln der Miteigentumsgernein-schaft dafür, daß die Beklagte im Innenverhältnis die Hälfte der Darlehensschulden tragen muß. Die Miteigentumsgemeinschaft wurde allerdings durch die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien überlagert. Daraus können sich für ihr Verhältnis als Miteigentümer und Gesamtschuldner der aufgenommenen Kredite Abweichungen gegenüber den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft ergeben. Für die Zeit bis zu dem Scheitern der Ehe liegt es nahe, die alleinige Haftung des Klägers für die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung des ehelichen Verhältnisses zu folgern. Erwerben Ehegatten ein Haus und übernimmt einer von ihnen, der nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen allein dazu in der Lage ist, die Zins- und Tilgungsleistungen für die zur Finanzierung des Hauses gemeinschaftlich aufgenommenen Kredite, so bringen sie durch den Erwerb von Miteigentum je zur Hafte in aller Regel zu dem Auscäxuck, es solle so angesehen werden, wie wenn jeder gleichviel zu den - 10 Kosten beigetragen habe. Wenn ein Ehegatte allein Uber ein Einkommen verfügt, während der andere den Haushalt versorgt, ist es üblich, daß der verdienende Teil die ' jjw gemeinschaftlichen finanziellen Verpflichtungen trägt, auch wenn sie dem gemeinsamen Vermögenserwerb dienen. Dem liegt die Anschauung zugrunde, daß die finanziellen Leistungen des einen und die Haushaltsführung des anderen Teils grundsätzlich gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft darsteilen (vgl. §§ 1360 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Ein Ausgleichsanspruch wegen finanzieller Mehrleistungen des einen Teils kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht. Das haben bereits der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BGHZ 77, 55» BGH FamRZ 1983» 349) und der erkennende Senat für Ehegatten, die Gütertrennung vereinbart hatten, entschieden (Urteil vom 28. .April 1983 -IX ZR 1/82 zur Veröffentlichung bestimmt). Gleiches gilt erst recht, wenn Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben. Davon geht auch der Kläger aus, der einen Ausgleich für die Zeit vor Erhebung der Scheidungsklage nicht fordert. War die eheliche Lebensgemeinschaft der Grund dafür, daß der Kläger die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen im Verhältnis der Parteien zueinander allein übernommen hat, so haben sich die maßgebenden Umstände durch das Scheitern der Ehe geändert. Der Grund für die frühere Handhabung ist dann mit der Erhebung der Scheidungsklage, die das Scheitern der Ehe anzeigt, entfallen. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im allgemeinen kein Grund mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 28, April 1983 - IX ZR 1/82). - 11 — Das Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem die beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung standen, ist aufgehoben. Seit der Trennung besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr, in dem die Beklagte Leistungen erbringen könnte, die auch dem Kläger zugute kommen. Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung der Beklagten auch für die Zeit nach Erhebung der Scheidungsklage auszuschließen. b) Soweit das Berufungsgericht die alleinige Haftung des Klägers für die Zeit nach der Trennung damit begründet, daß er das gemeinschaftliche Haus allein nutze, trägt auch das für sich die Entscheidung nicht. Für das Darlehen der Bausparkasse SMBBHM trifft die Begründung schon deshalb nicht zu, weil das Darlehen nach dem Vortrag beider Parteien nicht für das Haus PttVIHflHHVweg 9 auf genommen worden ist. Nach dem Vortrag des Klägers ist der Kredit für das gemeinsame Ferienhaus in Spanien verwendet worden. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß der Kläger der Beklagten die Mitbenutzung dieses Hauses vorenthält. Die Darlehen der Stadt-Sparkasse wurden zwar für das Haus P58 verwendet. Der Umstand, daß ein Miteigentümer die gemeinsame Sache allein nutzt, führt jedoch nach dem Recht der Bruchteilsgemeinschaft noch nicht dazu, daß er auch die Belastungen der Sache im Innenverhältnis allein zu tragen hat. Grundsätzlich löst der Umstand, daßein Teilhaber ein im Miteigentum stehendes Grundstück allein nutzt, keine Entschädigungsrechte des anderen Teilhabers aus 12 (BGH NJW 1966, 1707). Daß ein Teilhaber von der ihm zustehenden Gebrauchsbefugnis aus § 743 Abs. 2 BGB keinen Gebrauch macht, ist deshalb kein J3rund, die Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstandes abweichend von der Regel zu verteilen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Teilhaber eine anderweitige Vereinbarung getroffen haben oder wenn der eine Teilhaber dem anderen den Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Grundstücks hartnäckig verweigert (BGH aaO). Feststellungen dazu fehlen. Darüber hinaus bedeutet die endgültige Trennung von Ehegatten, die bisher das gemeinschaftliche Haus bewohnt haben, eine so grundlegende Änderung der Verhältnisse, daß jeder Ehegatte gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann (Senatsurteil vom 4. Februar 19S2 - IX 2R 88/80 NJW 1982, 1753 = FamRZ 1982, 355). Die Neuregelung kann nicht nur darin bestehen, daß der Ehegatte, der das Haus nach der Trennung allein nutzt, dem anderen ein angemessenes Entgelt zahlt; vielmehr kann ein angemessener Ausgleich für die alleinige Nutzung auch darin bestehen, daß der das Haus bewohnende Ehegatte die Kosten des Hauses, insbesondere die Bedienung der für das Haus aufgenommenen Kredite, Übernimmt. Da der Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung sich aus dem Gesetz ergibt und vom Richter nur festgestellt, nicht aber erst im Wege der Gestaltungsklage begründet wird, ist es möglich, den Anspruch nicht nur im Wege einer Zahlungs- oder sonstigen Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen; vielmehr kann der Anspruch auch in einem gerichtlichen Verfahren, in dem der das Haus bewohnende Teilhaber den anderen auf Beteiligung an den Kosten des Hauses in Anspruch nimmt, im Wege der Einwendung geltend gemacht 13 - werden (vgl. BGH LM BGB § 745 Nr. 2), Auch in einem solchen Fall kann das Gericht als Vorfrage entscheiden, ob die geforderte Neuregelung gerechtfertigt ist. ' * Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten nicht geprüft. Hierzu müßte festgestellt werden, ob die Beklagte eine Neuregelung dieses Inhalts überhaupt verlangt. Dies ist nicht möglich, da sie einerseits geltend macht, daß der Kläger die Zins- und Tilgungsleistungen für die aufgenommenen Kredite allein tragen müsse, weil er das Haus allein nutze, andererseits aus dem gleichen Sachverhalt Ansprüche auf eine NutzungsentSchädigung und auf einen Anteil an den vom Kläger gezogenen Mieteinnahmen herleitet, mit denen sie hilfsweise aufrechnet. Denkbar ist auch, daß sie eine Neuregelung erstrebt, nach der der Kläger ihr für die alleinige Nutzung des Hauses neben dem hälftigen Anteil an den Mieteinnahmen eine Nutzungsentschädigung für die von ihm gezogenen Gebrauchsvorteile zahlt; eine solche. Regelung würde den Anspruch des Klägers aus § 426 Abs. 1 BGB als solchen nicht berühren, sondern allenfalls einen aufrechenbaren Gegenanspruch der Beklagten begründen. Was gewollt ist, bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung. Jede Neuregelung nach § 745 Abs, 2 BGB setzt voraus, daß die erstrebte Verwaltung und Benutzung dem Interesse beider Parteien nach billigem Ermessen entspricht. Zu berücksichtigen sind der Mietwert des Hauses, die Lasten und Kosten im Sinne des § 748 BGB, die Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers seit Erhebung der Scheidungsklage und die ihm zufließenden Mieteinnahmen. Eine Neuregelung kann erst ab dem Zeitpunkt wirksam werden, in dem die - 14- Beklagte sie erstmals verlangt hat. Auch hierzu fehlt es an Feststellungen. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB ist auch nicht aus einem anderen Grunde richtig (§ 563 ZPO). Die Vorschriften über den Zugewinnausgleich stehen dem Ausgleichsanspruch des Klägers nicht entgegen. Ein Vorrang der güterrechtlichen Bestimmungen, wie er gegenüber Ansprüchen auf Rückgewähr ehebedingter Zuwendungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht (vgl. BGHZ 82, 227; BGH FamRZ 1982, 778), gilt jedenfalls nicht bei Ansprüchen nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn Leistungen für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens auszugleichen sind. Die Vorschriften über den Zugewinnausgleich führen nämlich im Falle der Ehescheidung allenfalls zu einem Ausgleich solcher Zuwendungen, die vor Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens erfolgt sind; denn nur dann besteht die Möglichkeit, daß sie bei dem Endvermögen des bedachten Ehegatten erfaßt werden (§ 1384 BGB). Auch der Umstand, daß die später getilgten Verbindlichkeiten das für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgebende Endvermögen der Parteien mindern (§ 1375 Abs. 1 BGB), steht einem Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen. Falls ein Aus- 15 - gleichsanspruch, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 41. Aufl. § 426 BGB Annw 2 a m.w.N.), vor oder mit der Erhebung der Scheidungsklage erwachsen ist, bestand er in dem für die Berechnung des Endvermögens maßgeblichen Zeitpunkt und ist - seine Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - als das Endvermögen erhöhender Aktivposten zu veranschlagen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, daß Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinschaftliche Verbindlichkeit bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote absetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt. Das angefochtene Urteil wird deshalb zur erneuten tatrichterlichen Prüfung und Nachholung der fehlenden Feststellungen aufgehoben, soweit über den Ausgleichsanspruch des Klägers entschieden worden ist. Fuchs Zorn Henkel Gärtner Winter