Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Winter am 18. Die Annahme der Revision wird abgelehnt, soweit der Kläger Erstattung von Lebensversicherungsprämien in Höhe von 1.892,40 DM nebst Zinsen fordert. Weder das Berufungsurteil noch der Vortrag des Klägers ergeben, daß die Beklagte Berechtigte aus dem Versicherungsverträge ist. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht darin kein die Beklagte verpflichtendes Vertragsangebot gesehen hat, welches der Kläger nur anzunehmen brauchte.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 14/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Peter E (BBB » PBBBBB Weg 58, saHBf Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und HIB - Renate E BIB , gegen Tor 5, S, - Prozeßbevollmächtigter Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. BHBB - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Winter am 18. November 1982 beschlossen: Die Revision des Klägers wird angenommen, soweit er Ausgleichsforderungen in Höhe von 96.665,43 DM nebst Zinsen aufgrund gemeinschaftlicher Darlehensverpflichtungen der Parteien geltend macht. Die Annahme der Revision wird abgelehnt, soweit der Kläger Erstattung von Lebensversicherungsprämien in Höhe von 1.892,40 DM nebst Zinsen fordert. G rün d e Soweit der Kläger die Erstattung von Lebensversicherungsprämien fordert, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Rechtsmittel bietet insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg. Weder das Berufungsurteil noch der Vortrag des Klägers ergeben, daß die Beklagte Berechtigte aus dem Versicherungsverträge ist. Das rechtfertigt die getroffene Entscheidung. Vergeblich verweist die Revision auf die Erklärung der Beklagten, sie sei zur Erstattung der Prämien bereit, falls sie die Versicherungspolice erhalte. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht darin kein die Beklagte verpflichtendes Vertragsangebot gesehen hat, welches der Kläger nur anzunehmen brauchte. Gegen eine solche Auslegung der Erklärung spricht ihr Zusammenhang mit dem übrigen Verteidigungsvorbringen der Beklagten. Mai Henkel Fuchs Dr. Lang Winter