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BGH · IX ZR 14/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 14/81

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Erst jetzt habe sie ihren Bevollmächtigten, der ihr von einem früheren Mandanten empfohlen worden sei, um Rat gebeten und mit der Einreichung des Entschädigungsantrags beauftragt. August beglaubigte Ablichtung der rumänischen Ausreisegenehmigung, die den Ausreisezeitpunkt nennt, und eine von ihr unter dem 3. Nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes beantragte Eti VfHHIH eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG und fügte eidesstattliche Versicherungen über ihr Verfolgungsschicksal bei. März 1971 die Entschädigungsansprüche der Antragstellerin wieder auf.Im August 1974 legte er weitere eidesstattliche Versicherungen über ihr Verfolgungsschicksal und eine Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß ihr nur dann eine Entschädigung zugestanden hat, wenn ihr Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309). Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl. Die Antragstellerin hat Entschädigung erstmals nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BSG am 8. Die Antragstellerin hat den Wiedereinsetzungsantrag weniger als vier Monate nach dem Fortfall des der rechtzeitigen Antragstellung entgegenstehenden Hindernisses und bereits vor dem Erreichen ihres Auswanderungsziels gestellt und glaubhaft gemacht, sich im Juli 1964 um einen Beleg für ihre jüdische Abstammung bemüht und im August eine beglaubigte Ablichtung der Ausreisegenehmigung beschafft zu haben. Nach dem Datum der von ihr Unterzeichneten Vollmacht hat sie ihrem in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Bevollmächtigten am 3. Das Berufungsgericht verneint die Ansprüche; Der etwaige Anspruch wegen Schadens an Freiheit sei durch Verrechnung mit der gewährten Beihilfe abgegolten, der etwaige Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in entsprechender Anwendung des § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG erloschen. Die Antragstellerin hat den Entschädigungsantrag, wenn Wiedereinsetzung gewährt wird, nach § 189 B2G rechtswirksam gestellt, aber ohne Darlegung des den einzelnen Anspruch begründenden Sachverhalts» Deshalb mußten die geltend gemachten Ansprüche binnen angemessener Frist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Das hat der Senat in dem Urteil RzW 1981, 50 näher dargelegt.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 189 SaarBSG § 190a BEG
WiedereinsetzungBEGBerufungsgerichtRzWAnspruchKlägerEti

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
¥
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 14/81	URTEIL	Verkündet	am
'\U. Januar 1982 Thiesies, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jancu Av. I
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr.	und
 Dr,
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten,
»
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
¥
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr, Lang, Gärtner und Dr« Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgericht Köln vom 12« Juni 1980 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Ehefrau des
 Die aus Rd^BBBstammende Eti V|
Klägers, verließ am 10. Juni 196^ ihr Heimatland, um nach bSHIB auszuwandern. Nachdem sie sich in der Zwischenzeit in Ro0 aufgehalten hatte, wanderte sie am 19* Dezem-
ber 1964 in
 ein,
Am 8. hauptung,
 Oktober 1964 meldete Eti V^i^HiB mit der Be-sie sei deutsche Volkszugehörige, durch einen
 
bevollmächtigten Rechtsanwalt bei dem Regierungspräsidenten in K|HI Entschädigungsansprüche, auch wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit an und bat um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist.
Dazu trug sie vor, sie habe sich nach der Ankunft in Ro® sogleich bei verschiedenen Rechtsberatern und bei der Jüdischen Gemeinde wegen ihrer Entschädigungsberechtigung erkundigt, jedoch widersprüchliche Auskünfte erhalten. Erst jetzt habe sie ihren Bevollmächtigten, der ihr von einem früheren Mandanten empfohlen worden sei, um Rat gebeten und mit der Einreichung des Entschädigungsantrags beauftragt. Gleichzeitig ließ sie eine Bescheinigung der Jüdischen Gemeinde in Rc®vom 23. Juli 1964 über ihre jüdische Abstammung, eine von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ro® am 19. August beglaubigte Ablichtung der rumänischen Ausreisegenehmigung, die den Ausreisezeitpunkt nennt, und eine von ihr unter dem 3. September Unterzeichneten Vollmacht vorlegen.
Nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes beantragte Eti VfHHIH eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG und fügte eidesstattliche Versicherungen über ihr Verfolgungsschicksal bei. Die Behörde gewährte den Grundbetrag der Beihilfe und den zweifachen Steigerungsbetrag. Eti yHM starb am 15. Februar 1968 und wurde von dem Kläger und ihren beiden Kindern aus der Ehe beerbt. Im Februar 1972 griff der Kläger unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 die Entschädigungsansprüche der Antragstellerin wieder auf. Im August 1974 legte er weitere eidesstattliche Versicherungen über ihr Verfolgungsschicksal und eine
 
ärztliche Bescheinigung über Gesundheitsschäden vor, die er auf ihre Verfolgung zurückführte. Die Behörde lehnte die Ansprüche ab. Der Entschädigungsantrag sei verspätet gestellt, Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. Die auf Leistung an die Erbengemeinschaft gerichtete Klage auf Entschädigung wegen Freiheits- und Gesundheits-Schadens nebst Zinsen blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtzuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Die Antragstellerin erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG idF des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, weil sie sich am 1. Oktober 1953 noch in RflB-aufgehalten hatte. Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß ihr nur dann eine Entschädigung zugestanden hat, wenn ihr Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309).
Das setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats zunächst voraus, daß bis zu dem 26. Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl. dazu BVerfG RzW 1979, 62
 
Nr* 17; 70 Nr. 24) in der geltend gemachten Schadensart (RzW 1981, 16, 52 Nr. 9) gestellt war. Die Antragstellerin hat Entschädigung erstmals nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BSG am 8. Oktober 1964 beantragt. Ihrem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hat die Behörde bis zu dem 26. Mai 1965 nicht entsprochen. Sie hätte mithin an diesem Tage nur dann eine geschützte Rechtsposition gehabt, wenn dem Wiedereinsetzungsantrag hätte entsprochen werden müssen. Das läßt das Berufungsgericht offen. Die Antragstellerin hat den Wiedereinsetzungsantrag weniger als vier Monate nach dem Fortfall des der rechtzeitigen Antragstellung entgegenstehenden Hindernisses und bereits vor dem Erreichen ihres Auswanderungsziels gestellt und glaubhaft gemacht, sich im Juli 1964 um einen Beleg für ihre jüdische Abstammung bemüht und im August eine beglaubigte Ablichtung der Ausreisegenehmigung beschafft zu haben. Nach dem Datum der von ihr Unterzeichneten Vollmacht hat sie ihrem in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Bevollmächtigten am 3. September 1964 Vollmacht erteilt. Deshalb kommt Wiedereinsetzung in Betracht (vgl. BGH RzW 1972, 27). Darüber wird der Tatrichter zu befinden haben.
Das Berufungsgericht verneint die Ansprüche; Der etwaige Anspruch wegen Schadens an Freiheit sei durch Verrechnung mit der gewährten Beihilfe abgegolten, der etwaige Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in entsprechender Anwendung des § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG erloschen. Er hätte, wie es in seinem Urteil vom 2. Juni 1980 « RzW 1981, 17 im einzelnen begründet habe, bis zu dem 5. Januar 1973 substantiiert werden müssen. Der Kläger habe dies erst im August 1974 getan.
 
*
Mit dieser Begründung können die Ansprüche nicht verneint werden.
Die Antragstellerin hat den Entschädigungsantrag, wenn Wiedereinsetzung gewährt wird, nach § 189 B2G rechtswirksam gestellt, aber ohne Darlegung des den einzelnen Anspruch begründenden Sachverhalts» Deshalb mußten die geltend gemachten Ansprüche binnen angemessener Frist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 substantiiert werden (vgl. BVerfG RzW 1980, 62). Die Frist hierzu lief erst am 6. Oktober 1975 ab.
Das hat der Senat in dem Urteil RzW 1981, 50 näher dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Weil der Kläger die Substantiierung innerhalb dieser Frist vorgenommen hat, sind die Ansprüche nicht erloschen. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Zorn	Dr.	Lang
 Gärtner	Dr.	Jähnke