Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Im Verfahren vor dem Landgericht war der Kläger durch die Rechtsanwältin aus Kaiserslautern vertreten. März 1979 durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte gleichzeitig erneut Berufung ein und begründete sie. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils, Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Rechtsanwälte Dr. und Dr. seien beim Oberlandesgericht Koblenz nicht zugelassen gewesen und hätten den Kläger auch nicht im ersten Rechtszug vertreten, so daß sie auch nicht nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG postulationsfähig gewesen seien. Die Versäumung der Frist beruhe auf einem Verschulden des Rechtsanwalts Dr. Er hätte sich vor Einlegung des Rechtsmittels über seine Postulationsfähigkeit vergewissern müssen. Dazu und zu den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß den damaligen Bevollmächtigten des Klägers ein Verschulden an dieser Verspätung trifft, ist nichts hinzuzufügen. Die Revision meint, § 85 Abs. 2 ZPO, nach dem sich die Partei ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen muß, dürfe im Entschädigungsrechtsstreit, jedenfalls in einem wie hier gelagerten Fall, nicht angewandt werden. Dem Kläger werden auch die gerichtlichen Kosten der Revision auferlegt, weil sein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist (§ 225 Abs. 2 BEG).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 15. Januar 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der GeschftfUsteUe ix zr 14/80 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Tadeusz Straße 47, > - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. K und gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^M-F^BV-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 ' Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats- Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. November 1979 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels. Streitwert: 3.000 DM Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger erhielt von der Behörde als Härteausgleich 3.600 DM. Mit der Klage erstrebt er eine höhere Beihilfe. Im Verfahren vor dem Landgericht war der Kläger durch die Rechtsanwältin aus Kaiserslautern vertreten. Dieser wurde das klageabweisende Urteil des Landgerichts am 27. November 1978 zugestellt. Am 21. Februar 1979 legten die Rechtsanwälte Dr. und Pfl| aus Frankfurt am Main durch einen von ihnen unter- zeichneten Schriftsatz Berufung beim Oberlandesgericht Koblenz ein und begründeten das Rechtsmittel zugleich. Auf einen Hinweis des Oberlandesgerichts vom 6. März 1979 beantragte der Kläger am 13. März 1979 durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte gleichzeitig erneut Berufung ein und begründete sie. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trug der Kläger vor: Rechtsanwalt Dr. S sei als erfahrenem Entschädigungsanwalt die Vorschrift des § 224 Abs. 2 BEG bekannt gewesen. Er habe sich derart in die materielle Seite des Falles vertieft und sei überdies so stark emotional an seinem, des Klägers, Schicksal beteiligt gewesen, daß er in Übereifer übersehen habe, daß er ihn im ersten Rechtszug nicht vertreten habe. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils, Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält das Rechtsmittel für unzulässig und versagt dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Rechtsanwälte Dr. und Dr. seien beim Oberlandesgericht Koblenz nicht zugelassen gewesen und hätten den Kläger auch nicht im ersten Rechtszug vertreten, so daß sie auch nicht nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG postulationsfähig gewesen seien. Die Versäumung der Frist beruhe auf einem Verschulden des Rechtsanwalts Dr. Er hätte sich vor Einlegung des Rechtsmittels über seine Postulationsfähigkeit vergewissern müssen. Umfangreiche Nachforschungen und Bemühungen bei der sachlich-rechtlichen Beurteilung der Sache hätten ihn nicht davon abhalten dürfen, auch der formell rechtlichen Seite der Berufung die gebührende Beachtung zu schenken. Das Verschulden seines Bevollmächtigten müsse der Kläger sich anrechnen lassen. Die hiergegen gerichtete Revision ist nicht begründet . Die Revision verkennt selbst nicht, daß das Rechtsmittel verspätet eingelegt war. Dazu und zu den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß den damaligen Bevollmächtigten des Klägers ein Verschulden an dieser Verspätung trifft, ist nichts hinzuzufügen. Die Revision meint, § 85 Abs. 2 ZPO, nach dem sich die Partei ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen muß, dürfe im Entschädigungsrechtsstreit, jedenfalls in einem wie hier gelagerten Fall, nicht angewandt werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gelten insoweit im Entschädigungsrechtsstreit die allgemeinen zivilprozessualen Regeln (zuletzt: BGH RzW 1980, 33). Die Revisionsbegründung gibt dem Senat keine Veranlassung, hiervon abzugehen. Dem Kläger werden auch die gerichtlichen Kosten der Revision auferlegt, weil sein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist (§ 225 Abs. 2 BEG). Mai Henkel Portmann Gärtner Dr. Jähnke