Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Im Sommer 1923 kam die Klägerin mit ihren Eltern und zwei Geschwistern von Paris nach Berlin. Ich hatte von einer zu dem Jahresende angeblich ablaufenden wichtigen Frist für die Wiedergutmachung gehört und wollte mich daraufhin wegen meiner Rückerstattungsansprüche erkundigen. Ich hatte mich vor Weihnach-ten 1957 gemeinsam mit ihr und Frau Suzanne Lppp, PfPP, bei der Deutschen Botschaft in dem damaligen Büro in der avenue jpp in Pfgp erkundigt, ob uns nicht auch eine Entschädigung von den Deutschen zukommen würde. Wir haben seinerzeit der Deutschen Botschaft unseren Fall richtig erklärt und angegeben, daß wir bereits vor dem Kriege mit den Eltern in Frankreich ansässig waren und bereits vor dem Kriege die französische Staatsangehörigkeit erworben hatten. Wir hatten auch erwähnt, daß wir mit den Eltern einmal von Paris nach Berlin verzogen waren und dort von Sommer 1923 bis Herbst 1926 gelebt hatten. Dazu führt es aus, die Klägerin sei nicht im Sinne des § k Abs. 1 Nr. 1 c BEG vor dem 31. Zwar sei diese Bestimmung auch dann anwendbar, wenn ein Verfolgter nicht aus Gründen der Verfolgung, also auch vor 1933 oder nach 19^5 ausgewandert sei. Nach dem allein maßgebenden französischen Staatsangehörigkeitsrecht habe wegen der Geburt der Klägerin in Frankreich die Annahmeerklärung ihres gesetzlichen Vertreters, ihres Vaters, genügt, um ihr rückwirkend von Geburt an die französische Staatsangehörigkeit zu verschaffen. Entscheidend sei, daß es allein in ihrem beziehungsweise ihres gesetzlichen Vertreters Machtbereich gelegen habe, die französische Staatsangehörigkeit mit allen Schutzrechten und Möglichkeiten zu erlangen, und daß sie sie unmittelbar nach der Rückkehr nach Frankreich durch Ausübung dieses Rechts auch tatsächlich rückwirkend erlangt habe. Rückkehr in das Heimatland hat der Bundesgerichtshof aber immer nur angenommen, wenn ein Ausländer in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt ist (BGH RzW 1971» 210 Nr. 6 m. Dies gilt auch dann, wenn der Auswanderer, wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin, nach dem Recht des Einwanderungslandes einen Anspruch darauf hat, durch eigene, einseitige Erklärung die Staatsangehörigkeit dieses Landes rückwirkend von Geburt an zu erwerben. Allein das Bestehen dieses Anspruchs gibt dem Auswanderer bei der Übersiedlung noch nicht die Rechtsstellung eines Staatsangehörigen des Aufnahmelandes. Daß er nach der Übersiedlung seinen Anspruch auf die Staatsangehörigkeit des Einwanderungslandes verwirklicht hat, ist unerheblich. Seine Lage ist nicht wesentlich anders als die eines Auswanderers, der nach seiner Übersiedlung die Staatsangehörigkeit seines Aufnahmelandes, die er früher schon einmal besessen hatte, wieder - wenn auch ohne Rückwirkung « erwirbt. Das Berufungsgericht führt aus, das mit dem Entschädigungsantrag eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin sei unzulässig« Zwar habe die Klägerin eidesstattlich versichert, am 10. Dezember 1969 von Rechtsanwalt in vinterrichtet worden zu sein, daß sie trotz ihrer französischen Staatsangehörigkeit berechtigt sei, EntschädigungS" Dezember 1969 den inhaltlichen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1971, 510; 1975, 274, ständig) an ein solches Gesuch zu stellen sind. Die Klägerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung geschildert, wodurch sie bis in den Dezember 1969 hinein davon abgehalten worden ist, einen Entschädigungsantrag zu stellen. Der Grund dafür war nach ihrer Darstellung, daß ein Beamter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Paris ihr vor Weihnachten 1957 die Auskunft gegeben hatte, sie gehöre nicht zu dem entschädigungsberechtigten Personenkreis. Die Klägerin durfte sich Jedoch auf die ihr von einem Beamten der deutschen Botschaft erteilte Auskunft verlassen (vgl. Ihr Rechtsirrtum war unverschuldet, solange sie keinen bestimmten Grund hatte, die Richtigkeit der Auskunft zu bezweifeln und sich erneut zu erkundigen. Dezember 1969 ist die Klägerin, wie sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 12. Den Rechtsanwalt hatte sie aufgesucht, weil sie von einer zu dem Jahresende angeblich ablaufenden wichtigen Frist für die Wiedergutmachung gehört hatte und sich daraufhin wegen ihrer Rückerstattungsansprüche erkundigen wollte. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Klägerin den bevorstehenden Fristablauf auf von ihr fälschlich als Rückerstattungsansprüche bezeichnete Entschädigungsansprüche bezogen habe, und vermißt Angaben darüber, wann und von wem sie Von dem drohenden Fristablauf erfahren hatte. Grund einer Auskunft, auf die er vertrauen durfte, der Meinung ist, er könne keine Entschädigungsansprüche erheben, muß die Nachricht von einem für solche Ansprüche drohenden Fristablauf nicht zu dem Anlaß einer erneuten Erkundigung nehmen. Dezember 1969 allein nicht für ausreichend, dann kommt es auf die von der Klägerin später vorgelegten Beweismittel an. Sie dürfen aber nur verwertet werden, wenn die Klägerin bei ihrer Vorlage glaubhaft gemacht hat, daß sie sie nicht früher beibringen konnte (vgl* BGH RzW 1971, 180; 510; 1972, 27; 1975, 27*0.
st? Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BEG § 4 Abs. 1 Nr. 1 c Der Annahme einer Auswanderung steht der nachträgliche Erwerb der Staatsangehörigkeit des Aufnahmelandes auch dann nicht entgegen, wenn der Erwerb auf einen Zeitpunkt vor der Auswanderung zurückwirkt. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1980 - IX ZR 14/79 - Kammergericht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF S'/? IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 14/79 URTEIL Verkündet am 11. Dezember 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Tziva U 13 rue des fi__ _____ Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, P^^MVP Straße 186, Berlin, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Januar 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin wurde am 2. Februar 1918 in Paris geboren. Sie war staatenlos oder russische Staatsangehörige. Ihre Eltern stammten aus Odessa. Im Sommer 1923 kam die Klägerin mit ihren Eltern und zwei Geschwistern von Paris nach Berlin. Der Vater ging dort seinem Beruf als Kunstschnitzer und Ornamentenkünstler nach. Im Herbst 1926 kehrte die Familie von Berlin nach Paris zurück. Dort wurde die Klägerin wie ihre beiden Geschwister auf Antrag ihres Vaters am 9. Dezember 1926 auf Grund ihrer Geburt in Frankreich zu französischen Staatsangehörigen von Geburt an erkläre. «. ^ ~ Die Klägerin beantragte am 29. Dezember 1969 Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit und suchte um Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach. Beigefügt war eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 12. Dezember 1969 folgenden Inhalts: "Ich, die Unterzeichnete Frau Tziva geborene G^l. wohnhaft 13 rue des fppp versichere hiermit nach Belehrung und in voller Kenntnis der Bedeutung einer solchen Erklärung folgendes zur Vorlage bei den deutschen Entschädigungsbehörden an Eidesstatt: Vorgestem_habe ich den Rechtsanwalt CfHB, 96 FflHHHi konsul- tiert. Ich hatte von einer zu dem Jahresende angeblich ablaufenden wichtigen Frist für die Wiedergutmachung gehört und wollte mich daraufhin wegen meiner Rückerstattungsansprüche erkundigen. Bei dieser Unterhaltung erfuhr Herr Cauf Befragen von mir» daß ich eine Schwester des Dr. Serge Gp|0 bin. Er sagte mir, er habe diesen in einer Entschädigungssache vertreten und fragte, ob ich ebenfalls Entschädigung bekommen habe, was ich verneinte. Ich wußte bis dahinüberhaupt nicht, daß mein Bruder Serge G^^fc Entschädigung verlangt und erhalten hatte. Er hatte nie etwas erwähnt. Auf diese Weise erfuhr ich zu dem ersten Mal, daß ich Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz hätte stellen können. Gestern morgen habe ich meine Schwester Frau Ren6e entsprechend unterrichtet, die, wie sie mir sagte, dann gleichfalls Rechtsanwalt sofort auf- gesucht hat. Ich hatte mich vor Weihnach-ten 1957 gemeinsam mit ihr und Frau Suzanne Lppp, PfPP, bei der Deutschen Botschaft in dem damaligen Büro in der avenue jpp in Pfgp erkundigt, ob uns nicht auch eine Entschädigung von den Deutschen zukommen würde. Wir bekamen damals die klare und unzweideutige Antwort, daß wir nicht zu den Personen - k - gehören würden, denen nach dem Gesetz eine Entschädigung gezahlt werden könne. Danach hatten wir keinen Zweifel, daß wir keine Aussichten hätten, und deshalb haben wir nie einen Antrag gestellt. Hätten wir gewußt, daß unser Bruder eine Anmeldung vorgenommen hatte, so würden wir das natürlich auch getan haben. Davon wußten wir aber nichts und haben erst jetzt davon erfahren. Wir haben seinerzeit der Deutschen Botschaft unseren Fall richtig erklärt und angegeben, daß wir bereits vor dem Kriege mit den Eltern in Frankreich ansässig waren und bereits vor dem Kriege die französische Staatsangehörigkeit erworben hatten. Der Erwerb der französischen Nationalität erfolgte seinerzeit auf Grund einer Erklärung, die im Dezember 1926 vor dem Friedensrichter in Paris abgegeben wurde. Wir hatten auch erwähnt, daß wir mit den Eltern einmal von Paris nach Berlin verzogen waren und dort von Sommer 1923 bis Herbst 1926 gelebt hatten. Mein Vater hatte dort in seinem Beruf als Kunstschnitzer und Omamenten-künstler gearbeitet. Wir wohnten damals in der W^pstraße 20 bei B^p. Der befragte Beamte der Deutschen Botschaft hat uns aber seinerzeit gesagt, wenn wir vor dem Kriege bereits Franzosen gewesen seien, hätten wir keine Ansprüche und es bestände keine Möglichkeit etwas zu verlangen. Erst vorgestern habe ich erfahren, daß diese Auskunft falsch war und daß wir doch Ansprüche stellen könnten. ♦ Ich beantrage deshalb nach Belehrung hiermit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und bitte um Entschädigung für Freiheitsschaden und für Gesundheitsschaden. Ich habe von Anfang Juni 1942 bis Mitte Juli 1942 in Paris den Judenstern getragen und anschließend zunächst bis Oktober 1942 mit meinen Eltern, meiner Schwester Ren6e S^PP und meinem Bruder Serge, der Ende August 1942 nach Lyon flüchtete, in einer armseligen Mansarde im Hause 13 rue des ffflpfc bp^pp^ in P^pi unter sehr schwierigen" Bedingungen ohne Licht und ohne Lebensbedingungen und ohne das Ver- steck zu verlassen versteckt gelebt. Oktober flüchteten wir von und lebten dann bis Ende August 19^4 bei einem Bauern bei Chateauroux-Bonzac auf dem Scheunenboden versteckt. Durch die erlittenen Verfolgungen habe ich nachhaltigen und erheblichen Gesundheitsschaden davongetragen, insbesondere auch nervöse und seelische Störungen, worüber ich mich noch eingehend äußern werde. Ich bin am 2.2.1918 in Paris geboren.” Mit Bescheid vom 11. Dezember 1973 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab, weil er verspätet gestellt worden und das Wiedereinsetzungsgesuch unzulässig sei. Das Landgericht sprach der Klägerin durch Teilurteil 3.900 DM Entschädigung für Freiheitsschaden zu. Das Berufungsgericht hob dieses Teilurteil auf und wies die Klage wegen Schadens an Freiheit ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin in erster Linie die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin für unzulässig. Außerdem verneint es ihre Anspruchsberechtigung. Dazu führt es aus, die Klägerin sei nicht im Sinne des § k Abs. 1 Nr. 1 c BEG vor dem 31. Dezember 1952 aus Deutschland ausgewandert. Zwar sei diese Bestimmung auch dann anwendbar, wenn ein Verfolgter nicht aus Gründen der Verfolgung, also auch vor 1933 oder nach 19^5 ausgewandert sei. Eine Auswanderung liege Jedoch begrifflich nicht vor, wenn ein Ver- SW 6 — folgter aus dem deutschen Reichsgebiet in seine ausländische Heimat zurückgekehrt sei. Eine solche Rückwanderung gelte nur dann als Auswanderung, wenn sie aus Verfolgungsgründen stattgefunden habe (§ 4 Abs. 2 BEG). Dies treffe für die Rückwanderung der Klägerin im Herbst 1926 nicht zu. Für die Klägerin sei Frankreich ihr Heimatland gewesen. Nach dem allein maßgebenden französischen Staatsangehörigkeitsrecht habe wegen der Geburt der Klägerin in Frankreich die Annahmeerklärung ihres gesetzlichen Vertreters, ihres Vaters, genügt, um ihr rückwirkend von Geburt an die französische Staatsangehörigkeit zu verschaffen. Ob nun diese Annahmeerklärung zufällig vor ihrer Ausund Rückwanderung oder danach abgegeben worden sei, könne nicht ausschlaggebend dafür sein, ob sie bei ihrer Rückkehr nach Frankreich in das Heimatland zurückgekehrt sei oder nicht. Entscheidend sei, daß es allein in ihrem beziehungsweise ihres gesetzlichen Vertreters Machtbereich gelegen habe, die französische Staatsangehörigkeit mit allen Schutzrechten und Möglichkeiten zu erlangen, und daß sie sie unmittelbar nach der Rückkehr nach Frankreich durch Ausübung dieses Rechts auch tatsächlich rückwirkend erlangt habe. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Richtig ist zwar, daß die Rückkehr eines Ausländers in sein Heimatland keine Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG ist. Rückkehr in das Heimatland hat der Bundesgerichtshof aber immer nur angenommen, wenn ein Ausländer in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt ist (BGH RzW 1971» 210 Nr. 6 m. w. Nachw», insbes. BGH RzW 1963, 221 zu dem Erfordernis der ”Auswanderung in das Ausland” im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG aF). Die Staatsangehörigkeit ist das umfassendste rechtliche Band eines Menschen zu einem Staat, Andere Beziehungen begründen nicht die gleichen Rechte und können ihr deswegen nicht gleichgestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Auswanderer, wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin, nach dem Recht des Einwanderungslandes einen Anspruch darauf hat, durch eigene, einseitige Erklärung die Staatsangehörigkeit dieses Landes rückwirkend von Geburt an zu erwerben. Allein das Bestehen dieses Anspruchs gibt dem Auswanderer bei der Übersiedlung noch nicht die Rechtsstellung eines Staatsangehörigen des Aufnahmelandes. Daß er nach der Übersiedlung seinen Anspruch auf die Staatsangehörigkeit des Einwanderungslandes verwirklicht hat, ist unerheblich. Die Rückwirkung des Staatsangehörigkeitserwerbs ändert nichts daran, daß er bei der Einreise die Staatsangehörigkeit des Aufnahmelandes (noch) nicht besaß. Seine Lage ist nicht wesentlich anders als die eines Auswanderers, der nach seiner Übersiedlung die Staatsangehörigkeit seines Aufnahmelandes, die er früher schon einmal besessen hatte, wieder - wenn auch ohne Rückwirkung « erwirbt. Auch hier kann eine Auswanderung nicht verneint werden (vgl. BGH RzW 1963* 221). Auch an der Versäumung der Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) scheitert der Klageanspruch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach den bisherigen Feststellungen nicht. Das Berufungsgericht führt aus, das mit dem Entschädigungsantrag eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin sei unzulässig« Zwar habe die Klägerin eidesstattlich versichert, am 10. Dezember 1969 von Rechtsanwalt in vinterrichtet worden zu sein, daß sie trotz ihrer französischen Staatsangehörigkeit berechtigt sei, EntschädigungS" ansprüche zu stellen« Ihre Schilderung beinhalte jedoch nicht die genaue und vollständige Darstellung, warum das Gesuch erst Ende 1969 eingereicht worden sei. Sie erkläre nicht, wie es zu der Information am 10. Dezember 1969 gekommen sei. Dazu hätte auch gehört, wann und von wem die Klägerin von einem drohenden Fristablauf erfahren habe. Ob sie sich alsbald danach zu Rechtsanwalt begeben habe, bleibe nach ihrer Schilderung völlig offen. Ihr Wiedereinsetzungsgesuch sei daher gemäß § 189 Abs. 3 BEG abzulehnen, weil die Verspätung nicht feststellbar unverschuldet gewesen sei. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt der am 29. Dezember 1969 eingereichte Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin in Verbindung mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 12. Dezember 1969 den inhaltlichen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1971, 510; 1975, 274, ständig) an ein solches Gesuch zu stellen sind. Die Klägerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung geschildert, wodurch sie bis in den Dezember 1969 hinein davon abgehalten worden ist, einen Entschädigungsantrag zu stellen. Der Grund dafür war nach ihrer Darstellung, daß ein Beamter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Paris ihr vor Weihnachten 1957 die Auskunft gegeben hatte, sie gehöre nicht zu dem entschädigungsberechtigten Personenkreis. Den Sachverhalt hatte sie dem Beamten so geschildert, wie sie ihn Jetzt im Entschädigungsverfahren vorgetragen hat. Die ihr daraufhin erteilte Auskunft war falsch, wie sich aus den vorstehenden Ausführun- gen zur Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG ergibt. Die Klägerin durfte sich Jedoch auf die ihr von einem Beamten der deutschen Botschaft erteilte Auskunft verlassen (vgl. BGH RzW 1968, 280| 1974, 315; 1975, 274). Ihr Rechtsirrtum war unverschuldet, solange sie keinen bestimmten Grund hatte, die Richtigkeit der Auskunft zu bezweifeln und sich erneut zu erkundigen. Am 10. Dezember 1969 ist die Klägerin, wie sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 12. Dezember 1969 weiter angibt, durch einen französischen Rechtsanwalt über die Unrichtigkeit der ihr 1957 erteilten Auskunft aufgeklärt worden. Damit war das nach ihrer Darstellung einer Antragstellung bisher entgegenstehende Hindernis behoben. Den Rechtsanwalt hatte sie aufgesucht, weil sie von einer zu dem Jahresende angeblich ablaufenden wichtigen Frist für die Wiedergutmachung gehört hatte und sich daraufhin wegen ihrer Rückerstattungsansprüche erkundigen wollte. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Klägerin den bevorstehenden Fristablauf auf von ihr fälschlich als Rückerstattungsansprüche bezeichnete Entschädigungsansprüche bezogen habe, und vermißt Angaben darüber, wann und von wem sie Von dem drohenden Fristablauf erfahren hatte. Dieser Angaben bedurfte es Jedoch nicht. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin mit Rückerstattungsansprüchen wirklich Entschädigungsansprüche gemeint hat. Selbst wenn sie sich wegen etwaiger Entschädigungsansprüche erneut erkundigen wollte, weil sie von einem für solche Ansprüche drohenden Fristablauf gehört hatte, würde es ihr nicht zu dem Verschulden gereichen, wenn sie ihre Absicht nicht alsbald verwirklicht hätte. Wer wie die Klägerin nach ihrer Darstellung auf - 10 /W Grund einer Auskunft, auf die er vertrauen durfte, der Meinung ist, er könne keine Entschädigungsansprüche erheben, muß die Nachricht von einem für solche Ansprüche drohenden Fristablauf nicht zu dem Anlaß einer erneuten Erkundigung nehmen. Der drohende Fristablauf ist kein Grund, die Auskunft über das Fehlen einer Anspruchsberechtigung anzuzweifeln. Erst nachdem der Rechtsirrtum der Klägerin nach ihrer Darstellung am 10. Dezember 1969 behoben worden war, mußte sie ohne schuldhaftes Zögern ihre Ansprüche anmelden, um Wiedereinsetzung nachsuchen und den bisherigen Hinderungsgrund und seine Behebung darlegen. Dies hat sie am 29. Dezember 1969 mit einer eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 12. Dezember 1969 als Mittel der Glaubhaftmachung getan. Die Wiedereinsetzung kann somit der Klägerin nicht mit der Begründung verweigert werden, ihr Gesuch sei unzulässig. Ob ihm stattzugeben ist, hängt nur noch davon ab, ob das Vorbringen der Klägerin auch glaubhaft ist. Dies zu prüfen, ist Sache des Tatrichters. Hält er die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 12. Dezember 1969 allein nicht für ausreichend, dann kommt es auf die von der Klägerin später vorgelegten Beweismittel an. Sie dürfen aber nur verwertet werden, wenn die Klägerin bei ihrer Vorlage glaubhaft gemacht hat, daß sie sie nicht früher beibringen konnte (vgl* BGH RzW 1971, 180; 510; 1972, 27; 1975, 27*0. Mai Zorn Dr. Thumm Gärtner Dr* Jähnke