Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11« Zivilsenats - Entschädigung«Senats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger substantiierte den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bis zu dem 31. Das beklagte Land zahlt an den Kläger für Schaden an Körper oder Gesundheit, unter Anrechnung der bereits gewährten Entschädigung: 1953 und bis auf weiteres eine monatliche Rente, bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung in Höhe von mindestens 25 %t unter Zugrundelegung der Jeweiligen gesetzlichen Mindestrente; Das beklagte Land hat dem Kläger ein Heilver-fahren für seine verfolgungsbedingten Leiden zu gewähren." "Mit der hiermit zur Fristwahrung erhobenen Klage begehrt der Kläger unter Bezugnahme auf die Verwaltungsakten eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig« Der innerhalb der Klagefrist eingereichte Schriftsatz genüge den Erfordernissen einer Klageschrift nicht9 weil der Grund des erhobenen Anspruchs nicht angegeben sei. Oktober 1975 - IX ZR 133/73 - bei Vogt RzV 1976, 81, 86) kann die Klagebegründung durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbe- Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Behörde, selbst wenn eine Klagebegründung ange-kündigt wird. Ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten der Sachverhalt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, dann ist den Anforderungen, die im Entschädigungsverfahren an die Klagebegründung zu stellen sind.
0^3 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XX ZR 14/76 URTEIL VerkOadet am 13. Dezember 1979 Thlesies, Justizengestellte ila Urkundsbeamter der G«idilftMtello ln dem Entschädigungsrechtsstreit John $ t - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, StraßMSP, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11« Zivilsenats - Entschädigung«Senats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Oktober 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger substantiierte den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bis zu dem 31. März 1967 und erklärte sich mit der Mindestrente einverstanden. Die Entschädigungsbehörde gewährte ihm mit Bescheid vom 18. Juli 1968, zugestellt am 9. September 1968, wegen eines abklingenden Spannungszustandes mit Spannungskopfschmerz und - näher bezeichneten - psychosomatischen Störungen ein Heilverfahren und Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. Dezember 1950. Die beim Landgericht am 1. März 1969 einge- reichte Klageschrift bezeichnet die Parteien, daa Gericht, den angefochtenen Bescheid und enthält den Antrag: "I. Das beklagte Land zahlt an den Kläger für Schaden an Körper oder Gesundheit, unter Anrechnung der bereits gewährten Entschädigung: a) eine Kapitalentschädigung für die Zeit von 1. 1. 1949 bis 31. 10. 1953; b) ab 1. 11. 1953 und bis auf weiteres eine monatliche Rente, bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung in Höhe von mindestens 25 %t unter Zugrundelegung der Jeweiligen gesetzlichen Mindestrente; II. Das beklagte Land hat dem Kläger ein Heilver-fahren für seine verfolgungsbedingten Leiden zu gewähren." Die Begründung des Klageantrags lautet: "Mit der hiermit zur Fristwahrung erhobenen Klage begehrt der Kläger unter Bezugnahme auf die Verwaltungsakten eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. 1. 1949 bis 31. 10. 1953 und ab 1. 11. 1953 eine monatliche Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit. Weiteres Vorbringen sowohl hinsichtlich des Klagebegehrens als auch hinsichtlich der Klagebegründung muB ausdrücklich Vorbehalten bleiben." Das Landgericht wies die Klage sachlich ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte 1st im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig« Der innerhalb der Klagefrist eingereichte Schriftsatz genüge den Erfordernissen einer Klageschrift nicht9 weil der Grund des erhobenen Anspruchs nicht angegeben sei. Zwar könne im Entschädigungsverfahren zur Klagebegründung auf den angefochtenen Bescheid und auf die Akten der Entschädigungsbehörde Bezug genommen werden« Eine solche Bezugnahme ersetze die Klagebegründung aber nur dann, wenn der Bescheid oder die Akten Angaben über den anspruchs-begründenden Sachverhalt enthielten« Der Kläger müsse in der Klageschrift einen Antrag stellen, aus dem hervorgehe, ln welchem Umfange er den Bescheid angreife, und dartun, womit er den Antrag rechtfertige« Die allgemeine Bezugnahme auf die Verwaltungsakten genüge hier zur Klagebegründung nicht, weil sich daraus nicht ergebe, welche Gründe den gestellten Antrag rechtfertigen sollten. Der Hinweis lasse nicht erkennen, welcher bestimmte Sachvor-trag und welche Beweismittel der Klagebegründung dienen sollten und aus welchen Gründen eine Abänderung des angefochtenen Bescheids geboten sei. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (RzW 1974, 215 m. w. N.5 zuletzt Urteil vom 23. Oktober 1975 - IX ZR 133/73 - bei Vogt RzV 1976, 81, 86) kann die Klagebegründung durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbe- hörde ersetzt werden. Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Behörde, selbst wenn eine Klagebegründung ange-kündigt wird. Ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten der Sachverhalt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, dann ist den Anforderungen, die im Entschädigungsverfahren an die Klagebegründung zu stellen sind. Genüge getan (BGH bei Vogt aaO). Diesen Anforderungen entspricht die Klageschrift. Sie bezeichnet die Parteien, das angerufene Gericht sowie den angefochtenen Bescheid. Der Umfang der Anfechtung ist durch den Klageantrag eindeutig bestimmt. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es hält zu Unrecht die Klagebegründung nicht für ausreichend. Die Leiden, die er auf die Verfolgung zurückführte und die seine Erwerbsfähigkeit auch nach dem 31. Dezember 1950 herabsetzten, hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren genannt und sein Verfolgungsschicksal geschildert. Somit war hinreichend klar zu ersehen, daß er daraus einen Anspruch auf weitergehende Entschädigung in dem durch den Klageantrag umgrenzten Rahmen herleitete. Damit war stS' der Klagegrund in einer für das Entschädigungsverfahren hinlänglichen Weise angegeben9 so daß der Berufungsrich ter den Anspruch sachlich hätte prüfen müssen. Mai Dr. Lang Henkel Gärtner Portmann