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BGH · IX ZR 14/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 14/75

Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß der Sohn des Klägers durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§§ 1, 2 BEG) getötet oder in den Tod getrieben worden oder während einer deutsch veranlaßten Freiheitsentziehung gestorben ist (§§ 15, 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG). Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Sohn des Klägers sei auch nicht während der Deportation oder einer von der nationalsozialistischen deutschen Reichsregierung veranlaßten Freiheitsentziehung gestorben. Abgesehen davon, daß der Kläger zu der behaupteten Zwangsarbeit und vor allem zu deren Dauer nur ungenaue Angaben gemacht habe, könne diese Freiheitsentziehung in keinen ursächlichen Zusammenhang mit dem Tod des Verfolgten gebracht werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vermutung nach § 15 Abs. 2 BEG, die sich aus einer im Juni 1944 beendeten Freiheitsentziehung durch den rumänischen Staat ergebe, sei widerlegt, ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Kläger mit der Revision nicht angegriffen. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht im Ergebnis auch darin, daß der Aufenthalt auf der HMefkureM die Vermutung des § 15 Abs* 2 BEG nicht begründet. haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs.3 BEG der Tatbestand gleichzuachten, daß sich ein Verfolgter die Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Furcht vor Verfolgung selbst auferlegt hat. Ist die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von einem Verfolger durch Einsatz seiner Machtmittel weder herbeigeführt noch aufrechterhalten worden, dann kann ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen nur vorliegen, wenn der Verfolgte durch andauernden Verfolgungsdruck veranlaßt worden ist, seine Bewegungsfreiheit selbst einzuschränken und diese Einschränkung auch beizubehalten. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Verfolgter den Staat, in dem er verfolgt worden war und weitere Verfolgung zu befürchten hatte, mit Duldung der Behörden dieses Staates als Auswanderer verlassen hat. Schließlich hält das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen nicht für gegeben, unter denen Entschädigung für einen Schaden verlangt werden kann, der durch Flucht vor drohenden Gewaltmaßnahmen entstanden ist. Eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne der §§ 2, 15 Abs. 1 BEG liege allerdings nicht nur bei einer konkreten Verfolgung vor, sondern auch dann, wenn sie dem Betroffenen gedroht, also unmittelbar bevorgestanden habe. Die Auswanderung eines Gruppenverfolgten aus einem - noch - unabhängigen Staat aus Furcht vor einer drohenden nationalsozialistischen Verfolgung begründe nur dann einen Anspruch, wenn eine deutsche Besetzung unmittelbar bevorgestanden habe (BGH RzW 1965, 419). Der Verfolgungsdruck müsse sich so verdichtet haben, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos erschienen sei und seine wirtschaftliche und physische Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit habe sein können (BGH RzW 1967, 72). 1944, als der Sohn des Klägers sich zur Auswanderung entschlossen habe und an Bord der "Mefkure" gegangen sei, habe eine Besetzung Rumäniens durch deutsche Truppen nicht unmittelbar bevorgestanden. Stehe aber demnach fest, daß objektiv eine Besetzung Rumäniens nicht unmittelbar bevorgestanden, aus diesem Grunde also keine Existenzvernichtung gedroht habe, so sei auch kein Anhalt dafür vorhanden, daß der Sohn des Klägers von konkreten, unmittelbar bevorstehenden national sozialistischen Gewaltmaßnahmen bedroht gewesen und deshalb zur Flucht aus Rumänien getrieben worden sei. Rumänien, aus dem der Sohn des Klägers Anfang August 1944 ausgewandert ist, hat das Berufungsgericht als einen souveränen Staat angesehen, dessen Verfolgungsmaßnahmen nicht dem Deutschen Reich als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zuzurechnen sind. Der Bundesgerichtshof hat allerdings bis in das Jahr 1966 daran festgehalten, daß durch die Auswanderung eines Gruppenverfolgten aus einem noch unabhängigen Staat aus Furcht vor einer drohenden nationalsozialistischen Verfolgung Ansprüche allein dann begründet werden können, wenn eine deutsche Besetzung unmittelbar bevorstand (BGH RzW 1965, 419} vgl. Von dem Erfordernis der unmittelbar bevorstehenden deutschen Besetzung hat er nur bei besonders gelagerten politischen Verhältnissen (wie z.B. in Prag im Mai 1938, BGH RzW 1962, 315) abgesehen (BGH RzW 1965, 419) und eine sich erst In einem Rechtsstreit, der ebenfalls den Anspruch des Hinterbliebenen eines mit der "Mefkure" untergegangenen Auswanderers aus Rumänien zu dem Gegenstand hatte, hat der Bundesgerichtshof zwar noch an dem Grundsatz festgehalten, daß das, was den Verfolgten zur Auswanderung veranlaßt habe, nicht allzu lang danach eingetreten sein müsse (RzW 1967, 72 Nr. 14); hätten aber die Auswanderer, wie das Berufungsgericht festgestellt habe, Grund zu der Annahme gehabt, daß gegen sie als Juden nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ergriffen werden würden, seien aber kurze Zeit nach der Auswanderung Maßnahmen dieser Art wegen des Rückzugs der deutschen Truppen und Dienststellen oder ihrer Gefangennahme durch die vordringenden russischen Truppen nicht mehr durchführbar gewesen, so könne denjenigen, die noch zuletzt durch die Auswanderung nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen versucht hätten, nicht entgegengehalten werden, daß die Auswanderung wegen der weiteren Entwicklung der militärischen oder politischen Lage unnötig gewesen sei. In dem Urteil RzW 1968, 62 hat der Bundesgerichtshof dann ausgesprochen, bei einer durch Gerechtigkeit und Billigkeit geforderten Auslegung des Begriffs der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (§2 BBG) zugunsten von Personen, die sich in der Furcht vor einer Ausdehnung des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs dem Zugriff der Verfolger entzogen oder zu entziehen versucht hätten, könne die Frage nur dahin gehen, ob ihre Befürchtung in bestimmten objektiven Verhältnissen oder Vorgängen bei vernünftiger Überlegung eine ausreichende Grundlage gefunden habe; die Verwirklichung der Gefahr und ihr Zeitpunkt könnten mitunter als ein Indiz dafür herangezogen werden, daß die Befürchtung berechtigt gewesen sei. Unter der Voraussetzung, daß die Befürchtung des Bedrohten in bestimmten objektiven Verhältnissen oder Vorgängen bei vernünftiger Abwägung eine ausreichende Grundlage gefunden hat, steht die SelbstSchädigung durch Aufgabe wichtiger Lebensgüter einer Schädigung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§ 2 BEG) entschädigungsrechtlich gleich (BGH RzW 1969, 17). Die spätere Verwirklichung der Gefahr (ein Versuch des Zugriffs oder die Änderung der Verhältnisse, die die Gruppenverfolgung in einem weiteren Gebiet in Gang setzte) hat nur Bedeutung, insofern sie unterstreicht, daß die auf objektive Anzeichen gestützte Befürchtung gute Gründe besaß (BGH aaO). War der Bedrohte objektiv in Gefahr, das Opfer einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme zu werden, und ließ er sich von dieser Vorstellung zur Auswanderung bestimmen, dann ist nicht zu fragen, ob die Gesamtwür-digung aller damals sichtbar gewordenen Vorgänge und Verhältnisse dem zeitgenössischen Beobachter die Überzeugung dieser Gefahr vermitteln konnten (BGH RzW 1971, 303 Nr, 10). Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat der Kläger behauptet, sein Sohn sei ausgewandert, weil er eine deutsche Besetzung Rumäniens und darauf folgende Dann kann aber der Klageanspruch nicht mit der Begründung verneint werden, daß zur Zeit der Ausreise des Sohnes des Klägers objektiv eine Besetzung Rumäniens durch deutsche Truppen nicht unmittelbar bevorgestanden habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Anspruch auch bestehen, wenn die Furcht vor einer deutschen Besetzung, das heißt vor einer Ausdehnung der nationalsozialistischen deutschen Judenverfolgung auf Rumänien, objektiv nicht begründet war, wenn der Verfolgungsdruck sich noch nicht so verdichtet hatte, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos erschien und seine wirtschaftliche und physische Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit sein konnte. Es genügt, daß der Sohn des Klägers auf Grund seiner beschränkten Kenntnisse und Einsichten bei vernünftiger Überlegung die Gefahr eines Übergreifens der nationalsozialistischen deutschen Judenverfolgung auf Rumänien, sei es im Zuge einer militärischen Besetzung, sei es infolge anderer Ereignisse, als gegenwärtig ansehen durfte. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, ob der Sohn des Klägers auch sonst, das heißt ohne unmittelbare Gefahr einer deutschen Besetzung Rumäniens, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zu befürchten hatte, und auf die Einwendungen des Klägers dagegen kommt es hier nicht

Zitierte Normen: § 1 BEG § 15 BBG § 43 BEG § 2 BBG § 2 BEG
MefkureRumänienBerufungsgerichtBEGRzWAuswanderungnationalsozialistischenKläger

Volltext der Entscheidung

2o31 005
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 2
Voraussetzungen, unter denen Schäden, die durch Flucht aus Furcht vor drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen entstanden sind, einen Entschädigungsanspruch begründen können.
BGH, Urt. v. 3. Juli 1975 - IX ZR 14/75 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 14/75	URTEIL
Verkündet am
3. Juli 1975 Adomeit,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Bntschädigungsrechtsstreit
 Eugen
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t
- Prozeßbevollmächtigter;
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
ge gen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. März 1973 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1897 in Siebenbürgen geborene Jüdische Kläger lebte zu Beginn des zweiten Weltkrieges mit seiner Familie in Turda (Rumänien). In der Nacht vom 4. auf 5. August 1944 kam sein Sohn Andrei auf dem Weg nach Palästina beim Untergang des Flüchtlingsschiffes "Mefkure" im Schwarzen Meer ums Leben. 1947 wanderte der Kläger mit seiner Ehefrau und drei Töchtern in die USA aus. Seinen Antrag auf Elternrente und KapitalentSchädigung
 
wegen des Todes seines Sohnes Andrei lehnte die Entschädigungsbehörde ab. Das Landgericht verurteilte das beklagte Land, dem Kläger Elternrente ab 1. September 1965 zu zahlen und wies die weitergehende Klage ab. Die Berufung des beklagten Landes führte zur völligen Abweisung der Klage. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß der Sohn des Klägers durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§§ 1, 2 BEG) getötet oder in den Tod getrieben worden oder während einer deutsch veranlaßten Freiheitsentziehung gestorben ist (§§ 15, 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG).
Es führt zunächst aus, es sei nicht erwiesen, daß ein deutsches Kriegsschiff die "Mefkure" versenkt habe. Allerdings habe das Deutsche Reich seit 1941 die sogenannte Endlösung, nämlich die Vernichtung der Juden in Europa, angestrebt. Demgemäß habe das Auswärtige Amt, offenbar weitgehend auf Betreiben des Reichssicherheitshauptamtes der SS, spätestens ab September 1941 auf die rumänischen Behörden eingewirkt, Maßnahmen zur Verhinderung der Auswanderung von Juden zu treffen. Weiter könne davon ausgegangen werden, daß die nationalsozialistischen Gewalthaber darüber hinaus auch entschlossen gewesen seien,
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ihrerseits Auswanderer, deren sie habhaft werden konnten, in ihre Gewalt zu bringen und zu töten. Aber auch bei Unterstellung eines entsprechenden Befehls an die deutschen Seestreitkräfte könne nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, daß ein deutsches Kriegsschiff die "Mefkure" versenkt habe. Alle bekannt gewordenen Umstände sprächen nämlich dafür, daß ein russisches Unterseeboot das Fltichtlingsschiff versenkt habe.
Insoweit rügt der Kläger durch Bezugnahme auf die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde Verletzung des § 176 Abs. 1 BEG durch das Berufungsgericht. Es habe historisches Material, auf das der Kläger hingewiesen habe, nicht herangezogen.
Diese Rüge greift nicht durch. Einer Begründung hierfür bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 4 EntlG).
Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Sohn des Klägers sei auch nicht während der Deportation oder einer von der nationalsozialistischen deutschen Reichsregierung veranlaßten Freiheitsentziehung gestorben. Die Vermutung des § 15 Abs. 2 BBG scheide daher aus. Der Aufenthalt auf der "Mefkure" während der Überfahrt in die Türkei möge ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen (§ 43 Abs. 3 BEG) gewesen sein. Der rumänische Staat habe dem Sohn des Klägers die Freiheit jedoch nicht unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen. Vielmehr habe er sich bemüht, der "Mefkure" eine geordnete und sichere Überfahrt zu ermöglichen. Das Schiff sei vmter der Flagge des Rumänischen Roten Kreuzes gefahren. Die rumänische Regierung habe dem Leiter des
 
Auswanderungsamtes sogar nahegelegt, das Auslaufen des Schiffes zu verhindern, weil wegen des Abbruchs der diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und der Türkei im Juli 1944 die Fahrt durch die Dardanellen nicht sicher erschienen sei. Bei früheren Fahrten von Auswan-derungsschiffen sei es zu Mißständen bei der Erhebung der Transportkosten gekommen. Marschall Antonescu habe deswegen im Juni 1944 eine Kommission einberufen, die Richtlinien für eine geordnete Auswanderung festgelegt habe.
Die Frage, ob der Arbeitsdienst des Sohnes des Klägers ab Sommer 1941 bis längstens Juni 1944 als Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen (§43 Abs. 3 BEG) angesehen werden könne und ob der Tod des Verfolgten acht Monate nach Beendigung dieser Freiheitsentziehung (§15 Abs. 2 BEG) eingetreten sei, bedürfe keiner besonderen Nachprüfung. Abgesehen davon, daß der Kläger zu der behaupteten Zwangsarbeit und vor allem zu deren Dauer nur ungenaue Angaben gemacht habe, könne diese Freiheitsentziehung in keinen ursächlichen Zusammenhang mit dem Tod des Verfolgten gebracht werden. Die Versenkung der "Mefkure" beruhe auf einem neuen selbständigen Ursachenverlauf, der mit der Zwangsarbeit in keinem erkennbaren Zusammenhang stehe. Die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG sei somit widerlegt.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vermutung nach § 15 Abs. 2 BEG, die sich aus einer im Juni 1944 beendeten Freiheitsentziehung durch den rumänischen Staat ergebe, sei widerlegt, ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Kläger mit der Revision nicht angegriffen. Die Vermutung wird durch die Feststellung widerlegt, daß der Tod nicht die adäquate und verfolgungseigentümliche Folge
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dieser Freiheitsentziehung war (BGH RzW 1971, 208).
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht im Ergebnis auch darin, daß der Aufenthalt auf der HMefkureM die Vermutung des § 15 Abs* 2 BEG nicht begründet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es bereits an einer Freiheitsentziehung, auch in Form des hier allein in Betracht kommenden Lebens unter haftähnlichen Bedingungen (§ 43 Abs. 3 BEG).
Haftähnlichkeit bestand bei eingreifender und streng überwachter Beschränkung der räumlichen Bewegungsfreiheit (BGH RzW 1957, 328j 1962, 404; 1965, 316; 1969, 262). Dafür genügt es nicht, daß ein Auswanderer sich auf einem überfüllten, unzureichend ausgerüsteten Schiff nur begrenzt bewegen und es auf See nicht verlassen konnte. Haftähnlichkeit kann vorliegen, wenn er von einem Verfolger gezwungen wurde, sich auf einem Schiff mit völlig unzureichenden Lebensbedingungen einzuschiffen, wobei es nicht darauf ankommt, daß die haftähnliche Beschränkung der räumlichen Bewegungsfreiheit nicht durch fortdauernde Bewachung oder Strafdrohung aufrechterhalten wurde (BGH RzW 1965, 68). Dies trifft aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den Sohn des Klägers nicht zu. Der rumänische Staat hat seine Auswanderung auf der "Mefkure" geduldet. Er hat ihn nicht dazu gezwungen. Die Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit auf dem Schiff beruhte daher nicht auf einem Einsatz der Machtmittel eines Verfolgers.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 222 Nr. 9; 1970, 546) ist dem Leben unter
 
haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs. 3 BEG der Tatbestand gleichzuachten, daß sich ein Verfolgter die Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Furcht vor Verfolgung selbst auferlegt hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies für einen Anspruch wegen Schadens an Leben die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG begründen könnte, mag hier auf sich beruhen. Der Sohn des Klägers hat sich mit seiner Einschiffung auf der "Mefkure" keine haftähnlichen Bedingungen auferlegt. Ist die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von einem Verfolger durch Einsatz seiner Machtmittel weder herbeigeführt noch aufrechterhalten worden, dann kann ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen nur vorliegen, wenn der Verfolgte durch andauernden Verfolgungsdruck veranlaßt worden ist, seine Bewegungsfreiheit selbst einzuschränken und diese Einschränkung auch beizubehalten. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Verfolgter den Staat, in dem er verfolgt worden war und weitere Verfolgung zu befürchten hatte, mit Duldung der Behörden dieses Staates als Auswanderer verlassen hat.
Schließlich hält das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen nicht für gegeben, unter denen Entschädigung für einen Schaden verlangt werden kann, der durch Flucht vor drohenden Gewaltmaßnahmen entstanden ist.
Eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne der §§ 2, 15 Abs. 1 BEG liege allerdings nicht nur bei einer konkreten Verfolgung vor, sondern auch dann, wenn sie dem Betroffenen gedroht, also unmittelbar bevorgestanden habe. Dabei komme es nicht allein auf das Vorhandensein einer objektiven Gefahrenlage an, der der Bedrohte ausweichen wolle oder müsse, sondern auch auf seine Vorstellungen
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und Befürchtungen und darauf, ob diese in bestimmten objektiven Verhältnissen oder Vorgängen bei vernünftiger Abwägung eine ausreichende Grundlage gehabt hätten (BGH RzW 1968, 61; 1969, 17). Die Auswanderung eines Gruppenverfolgten aus einem - noch - unabhängigen Staat aus Furcht vor einer drohenden nationalsozialistischen Verfolgung begründe nur dann einen Anspruch, wenn eine deutsche Besetzung unmittelbar bevorgestanden habe (BGH RzW 1965, 419). Der Verfolgungsdruck müsse sich so verdichtet haben, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos erschienen sei und seine wirtschaftliche und physische Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit habe sein können (BGH RzW 1967, 72). 1944, als der Sohn des Klägers sich zur Auswanderung entschlossen habe und an Bord der "Mefkure" gegangen sei, habe eine Besetzung Rumäniens durch deutsche Truppen nicht unmittelbar bevorgestanden. Es hätten auch sonst keine unmittelbaren nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gedroht, denen er durch die Auswanderung habe ausweichen wollen. Rumänien sei damals wie während des ganzen zweiten Weltkrieges wenigstens in der Innenpolitik ein souveräner Staat gewesen. Besonders in der Judenfrage sei es weitgehend seine eigenen Wege gegangen und habe sich der vom Deutschen Reich auch für Rumänien ursprünglich geplanten Endlösung der Judenfrage widersetzt. Ein unmittelbares Eingreifen nationalsozialistischer Stellen, das sich zu dem Nachteil der Juden hätte auswirken können, sei nicht zu befürchten gewesen. Je kritischer die militärische Lage für das Deutsche Reich geworden sei, um so stärker sei die Reichsregierung auf ihre Verbündeten angewiesen gewesen.
Die Gefahr, daß das Deutsche Reich widerspenstigen Bundesgenossen, wie 1941 Jugoslawien, seinen Willen aufzwingen würde, habe sich verringert. Anders als in Ungarn im März
 
1944 habe gegen die rumänische Regierung nicht der Verdacht bestanden, den Abfall vom Deutschen Reich vorzubereiten, Sie habe vielmehr bis zu ihrer gewaltsamen Ablösung am 23. August 1944 ihre Bündnispflicht eingehalten, so daß militärisch kein Anlaß zur Besetzung bestanden habe. Stehe aber demnach fest, daß objektiv eine Besetzung Rumäniens nicht unmittelbar bevorgestanden, aus diesem Grunde also keine Existenzvernichtung gedroht habe, so sei auch kein Anhalt dafür vorhanden, daß der Sohn des Klägers von konkreten, unmittelbar bevorstehenden national sozialistischen Gewaltmaßnahmen bedroht gewesen und deshalb zur Flucht aus Rumänien getrieben worden sei. Er habe mit seinen Eltern in Turda, nahe der Grenze des an Ungarn gefallenen Teils von Siebenbürgen gelebt. Spätestens im Juni 1944 sei er regulär aus dem rumänischen Arbeitsdienst entlassen worden. Es möge sein, daß er von Flüchtlingen aus dem ungarischen Siebenbürgen verschiedentlich Berichte über die Judenverfolgung in diesem Gebiet gehört habe. Gleichwohl habe nach den getroffenen Feststellungen für ihn kein konkreter Anlaß bestanden, eine Verfolgung als unmittelbar bevorstehend zu befürchten. Sein Auswanderungs entschluß habe daher nicht auf einer entschädigungsrechtlich relevanten und einer vernünftiger Abwägung standhaltenden Furcht vor konkreter und unmittelbar bevorstehender Verfolgung beruht.
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß Schäden, die durch Flucht oder Auswanderung entstanden sind, nur dann zu Entschädigungsansprüchen füh-
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ren können, wenn berechtigte Furcht vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) den Grund für die Flucht oder Auswanderung bildete. Flucht vor Verfolgungsmaßnahmen eines vom Deutschen Reich nicht abhängigen Staates, insbesondere auch vor deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) durch einen solchen Staat, begründet keinen Entschädigungsanspruch (vgl. BGH RzW 1974, 113). Verfolgungsmaßnahmen eines gegenüber dem Deutschen Reich selbständigen Staates sind keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG. Rumänien, aus dem der Sohn des Klägers Anfang August 1944 ausgewandert ist, hat das Berufungsgericht als einen souveränen Staat angesehen, dessen Verfolgungsmaßnahmen nicht dem Deutschen Reich als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zuzurechnen sind. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen, unter denen die Flucht oder Auswanderung aus Furcht vor nationalsozialistischen Gewalt-maßnahmen Entschädigungsansprüche begründen kann, hat das Berufungsgericht jedoch zu eng begrenzt.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings bis in das Jahr 1966 daran festgehalten, daß durch die Auswanderung eines Gruppenverfolgten aus einem noch unabhängigen Staat aus Furcht vor einer drohenden nationalsozialistischen Verfolgung Ansprüche allein dann begründet werden können, wenn eine deutsche Besetzung unmittelbar bevorstand (BGH RzW 1965, 419} vgl. auch BGH RzW 1962, 315; 1963, 358;
374; 1964, 164; 1965, 263; 511; 1966, 471). Von dem Erfordernis der unmittelbar bevorstehenden deutschen Besetzung hat er nur bei besonders gelagerten politischen Verhältnissen (wie z.B. in Prag im Mai 1938, BGH RzW 1962, 315) abgesehen (BGH RzW 1965, 419) und eine sich erst
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später verwirklichende Drohung genügen lassen (BGH RzW 1965, 511') • Inzwischen hat er dieses Erfordernis ganz aufgegeben. Bereits in dem Urteil RzW 1964, 179 hat er ausgesprochen, für die Annahme einer objektiven Bedrohung reiche ein Angstgefühl des Verfolgten aus, das in gewissen objektiven Umständen oder Vorgängen, etwa deutschen Truppenbewegungen in der Nachbarschaft oder sonstigen, auf eine Wiederkehr der deutschen Truppen deutbaren Ereignissen seinen Grund gehabt habe. In einem Rechtsstreit, der ebenfalls den Anspruch des Hinterbliebenen eines mit der "Mefkure" untergegangenen Auswanderers aus Rumänien zu dem Gegenstand hatte, hat der Bundesgerichtshof zwar noch an dem Grundsatz festgehalten, daß das, was den Verfolgten zur Auswanderung veranlaßt habe, nicht allzu lang danach eingetreten sein müsse (RzW 1967, 72 Nr. 14); hätten aber die Auswanderer, wie das Berufungsgericht festgestellt habe, Grund zu der Annahme gehabt, daß gegen sie als Juden nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ergriffen werden würden, seien aber kurze Zeit nach der Auswanderung Maßnahmen dieser Art wegen des Rückzugs der deutschen Truppen und Dienststellen oder ihrer Gefangennahme durch die vordringenden russischen Truppen nicht mehr durchführbar gewesen, so könne denjenigen, die noch zuletzt durch die Auswanderung nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen versucht hätten, nicht entgegengehalten werden, daß die Auswanderung wegen der weiteren Entwicklung der militärischen oder politischen Lage unnötig gewesen sei. In dem Urteil RzW 1968, 62 hat der Bundesgerichtshof dann ausgesprochen, bei einer durch Gerechtigkeit und Billigkeit geforderten Auslegung des Begriffs der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (§2 BBG) zugunsten von Personen,
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die sich in der Furcht vor einer Ausdehnung des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs dem Zugriff der Verfolger entzogen oder zu entziehen versucht hätten, könne die Frage nur dahin gehen, ob ihre Befürchtung in bestimmten objektiven Verhältnissen oder Vorgängen bei vernünftiger Überlegung eine ausreichende Grundlage gefunden habe; die Verwirklichung der Gefahr und ihr Zeitpunkt könnten mitunter als ein Indiz dafür herangezogen werden, daß die Befürchtung berechtigt gewesen sei. Unter der Voraussetzung, daß die Befürchtung des Bedrohten in bestimmten objektiven Verhältnissen oder Vorgängen bei vernünftiger Abwägung eine ausreichende Grundlage gefunden hat, steht die SelbstSchädigung durch Aufgabe wichtiger Lebensgüter einer Schädigung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§ 2 BEG) entschädigungsrechtlich gleich (BGH RzW 1969, 17). Zu berücksichtigen ist in erster Linie die persönliche Lage, in welcher der Bedrohte seine Entscheidung treffen mußte, ohne zuvor nachforschen zu können, wieweit sich der Verdacht der Verfolger gegen ihn schon verdichtet habe oder wieweit die Pläne der Gewalthaber, die auch sein Schicksal entscheiden würden, schon gediehen seien (BGH aaO).
Die spätere Verwirklichung der Gefahr (ein Versuch des Zugriffs oder die Änderung der Verhältnisse, die die Gruppenverfolgung in einem weiteren Gebiet in Gang setzte) hat nur Bedeutung, insofern sie unterstreicht, daß die auf objektive Anzeichen gestützte Befürchtung gute Gründe besaß (BGH aaO). Diese Grundsätze gelten sowohl für die außerhalb des nationalsozialistischen Zugriffsbereichs von der Verfolgung Bedrohten, für die sie entwickelt wurden, als auch für die Personen, die sich bereits im Herrschaftsbereich der Verfolger befanden und ohne eine Änderung der politischen oder militärischen Verhältnisse
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dem jederzeitigen Zugriff ausgesetzt waren (BGH aaO).
War der Bedrohte objektiv in Gefahr, das Opfer einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme zu werden, und ließ er sich von dieser Vorstellung zur Auswanderung bestimmen, dann ist nicht zu fragen, ob die Gesamtwür-digung aller damals sichtbar gewordenen Vorgänge und Verhältnisse dem zeitgenössischen Beobachter die Überzeugung dieser Gefahr vermitteln konnten (BGH RzW 1971,
 303 Nr, 10). Erst recht kommt es nicht darauf an, ob die beschränkten Kenntnisse und Einsichten des Bedrohten bei vernünftiger Überlegung den Entschluß begründeten, sich der vorgestellten Gefahr zu entziehen. Unter dieser Bedingung kann vielmehr auch der Anspruchsteller entschädigt werden, der objektiv nicht bedroht war, jedoch nicht ohne gute Gründe Schaden auf sich genommen hat, um sich einem Zugriff der Gewalthaber zu entziehen. Sinn dieser Rechtsprechung ist es, insbesondere die Gruppenverfolgten auch dann an der Entschädigung teilhaben zu lassen, wenn sie es nicht gewagt haben, abzuwarten und Leib und Leben aufs Spiel zu setzen, bis die gefährliche Entwicklung sich zu dem "nahe bevorstehenden" Zugriff verdichtet hatte. Es genügt daher, daß die Gefahr eines solchen Zugriffs vom Verfolgten mit guten Gründen als gegenwärtig angesehen werden durfte (BGH aaO).
Mit diesen Grundsätzen stimmen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht Überein.
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat der Kläger behauptet, sein Sohn sei ausgewandert, weil er eine deutsche Besetzung Rumäniens und darauf folgende
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Gewaltmaßnahmen befürchtet habe. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung als richtig unterstellt. Dann kann aber der Klageanspruch nicht mit der Begründung verneint werden, daß zur Zeit der Ausreise des Sohnes des Klägers objektiv eine Besetzung Rumäniens durch deutsche Truppen nicht unmittelbar bevorgestanden habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Anspruch auch bestehen, wenn die Furcht vor einer deutschen Besetzung, das heißt vor einer Ausdehnung der nationalsozialistischen deutschen Judenverfolgung auf Rumänien, objektiv nicht begründet war, wenn der Verfolgungsdruck sich noch nicht so verdichtet hatte, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos erschien und seine wirtschaftliche und physische Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit sein konnte. Es genügt, daß der Sohn des Klägers auf Grund seiner beschränkten Kenntnisse und Einsichten bei vernünftiger Überlegung die Gefahr eines Übergreifens der nationalsozialistischen deutschen Judenverfolgung auf Rumänien, sei es im Zuge einer militärischen Besetzung, sei es infolge anderer Ereignisse, als gegenwärtig ansehen durfte. Diese Frage hat sich das Berufungsgericht nicht vorgelegt. Sie ist auch durch die von ihm bisher getroffenen Feststellungen nicht beantwortet. Das angefochtene Urteil muß deswegen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, ob der Sohn des Klägers auch sonst, das heißt ohne unmittelbare Gefahr einer deutschen Besetzung Rumäniens, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zu befürchten hatte, und auf die Einwendungen des Klägers dagegen kommt es hier nicht
 
mehr an. Der Kläger wird sie in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht Vorbringen können.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann	Dr.	Lang