* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ix zr 14/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 14/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Puchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er habe nicht dem deutschen Sprach-und Kultur kreis angehört. Das Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß der Kläger nach § k Abs. 1 Nr. 1 c und nach § 160 BEG nicht anspruchsberechtigt ist. Weder der Kläger noch seine jetzige Ehefrau hätten beim Verlassen Polens dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Der Verfolgte müsse sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen gehabt haben, daß er sich ihnen mehr verbunden gefühlt habe, als den WertvorStellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen oder einer anderen Volksgruppe seines früheren Heimatlandes. Der Kläger habe auch nicht etwa eine deutsche , sondern eine polnische Volksschule besucht und die polnische Sprache mindestens in demselben Umfang beherrscht wie die deutsche. Diese habe seine Zugehörigkeit zu dem eigenständigen jüdischen Kultur kr eis jedoch nicht derart zurückgedrängt, daß er dem deutschen Sprach- und Kultur kr eis zugerechnet werden könne. 503 Nr. 20, das der Berufung s rieht er noch nicht berücksichtigen konnte, näher dargelegt hat, ist es im Regelfall ein ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kultur kreis, wenn der Verfolgte im persönlichen Bereich die deutsche Sprache gebrauchte. Die Entschädigungsberechtigung wird jedoch nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Verfolgte vorher aus den Gründen des § 1 BEG oder im Zusammenhang mit der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des Zweiten Weltkrieges den Gebrauch der deutschen Sprache auf gegeben oder sich vom deutschen Kultur kr eis abgewendet hatte.

Zitierte Normen: § 160 BEG
jüdischRevisionBEGBerufungsgerichtLodzKlägerverfolgtKultur

Volltext der Entscheidung

2456 082
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 14/73	URTEIL
Verkündet am
9. Mai 1974
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Errtschödigungs rechts streit
 Julian Ttß-A
P	(
Israel, Ben-J^
Klüger und Revisions klüger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kais er-Friedrich-Str. 1,
Beklagten und Revisions beklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Puchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Oktober 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1906 geborene jüdische Kläger stammt aus Lodz/ Polen. Von Polen wanderte er 1950 nach Israel aus.
Dort lebt er seitdem.
Der Kläger beantragte Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, den er im Ghetto Lodz, im Konzentrationslager Auschwitz und im Zwangsarbeitslager
 Görlitz erlitten habe. Er machte geltend, Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises zu sein.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil der Kläger nach den §§ 150 ff BEG nicht anspruchs-berechtigt sei. Er habe nicht dem deutschen Sprach-und Kultur kreis angehört. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß der Kläger nach § k Abs. 1 Nr. 1 c und nach § 160 BEG nicht anspruchsberechtigt ist. Es verneint auch eine Anspruchs -berechtigung nach § 150 Abs. 1 und 3 BEG. Weder der Kläger noch seine jetzige Ehefrau hätten beim Verlassen Polens dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Hierfür reiche die Kenntnis der deutschen Sprache allein nicht aus. Hinzukommen müsse vielmehr eine auf Abstammung, Erziehung, Schulbildung und Lebensführung beruhende innere Bindung an den deutschen Sprach- und Kulturkreis. Der Verfolgte müsse sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen gehabt haben, daß er sich ihnen mehr verbunden gefühlt habe, als den WertvorStellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen oder einer anderen Volksgruppe seines früheren Heimatlandes. Diese Voraussetzungen
 
seien bei dem Kläger nicht erfüllt. Seine Eltern hätten in der Woiwodschaft Kielce inmitten polnischer und jüdischer Bevölkerung ohne irgendwelche Beziehungen zu dem deutschen Kulturgut gelebt. In Lodz, der Geburtsstadt des Klägers, habe bis 1928 die Zahl der jüdischen die der deutschen Einwohner un ein Vielfaches übertroffen. Diese jüdischen Einwohner hätten in großem Maße das eigenständige Kulturgut Osteuropas gepflegt.
Der Kläger habe auch nicht etwa eine deutsche , sondern eine polnische Volksschule besucht und die polnische Sprache mindestens in demselben Umfang beherrscht wie die deutsche. Es möge zwar sein, daß er in Lodz und bei einem achtjährigen Aufenthalt in Kattowitz enge Verbindung mit dem deutschen Kulturgut gehabt habe. Diese habe seine Zugehörigkeit zu dem eigenständigen jüdischen Kultur kr eis jedoch nicht derart zurückgedrängt, daß er dem deutschen Sprach- und Kultur kr eis zugerechnet werden könne. Dasselbe gelte für seine ebenfalls aus Lodz stemmende zweite Ehefrau.
Diese Erwägungen tragen die Entscheidung nicht.
Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil RzW 1970,
503 Nr. 20, das der Berufung s rieht er noch nicht berücksichtigen konnte, näher dargelegt hat, ist es im Regelfall ein ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kultur kreis, wenn der Verfolgte im persönlichen Bereich die deutsche Sprache gebrauchte. Verwendete er neben der deutschen eine oder mehrere andere Sprachen, so ist darauf abzustellen, ob er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrschte
 
und sie im persönlichen Lebensbereich und nicht nur für begrenzte, etwa berufliche Zwecke überwiegend benutzte. Gleichwohl gehörte derjenige Verfolgte nicht mehr dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an, der sich von der deutschen Kultur ab- i»d einer anderen Kultur zugewendet hatte. Maßgebend ist der Zeitpunkt des endgültigen Verlassene der Vertreibungsgebiete (§ 150 Abs. 2 BEG). Die Entschädigungsberechtigung wird jedoch nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Verfolgte vorher aus den Gründen des § 1 BEG oder im Zusammenhang mit der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des Zweiten Weltkrieges den Gebrauch der deutschen Sprache auf gegeben oder sich vom deutschen Kultur kr eis abgewendet hatte.
Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt noch nicht nach diesen Grundsätzen geprüft. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai Zorn	Fuchs	Dr.	Thumm	Portmann