Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht sieht sich an einer sachlichen Nachprüfung im Rahmen des Art. IV BEG-SchlußG aus folgenden Erwägungen gehindert: Der Angleichungsantrag sei nur Da schon der bindend festgestellte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit einer Angleichung entgegenstehe, könne offenbleiben, ob die Angleichung weiter voraussetze, daß sich die medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich der geltend gemachten Leiden seit Erlaß der früheren Entscheidung gewandelt hätten. Der Senat hat in der Entscheidung RzW 1970, 77 Nr. 24, die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, dargelegt, daß die Bindungswirkung des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG sich nicht auf die Befund- Zu den medizinischen Feststellungen rechnen insbesondere Diagnosen und Kausalitätsschlüsse, Für die Beurteilung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gilt nichts anderes. Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht wegen der früher getroffenen Feststellung Über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine sachliche Nachprüfung des Angleichungsantrags ablehnen. Der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit ist aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden. Es geht zutreffend davon aus, daß im Änderungsverfahren nach § 206 BEG die in dem Urteil des Landgerichts vom 7. Das Oberlandesgericht entnimmt aber den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Berichten, daß eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesamtzustandes gegenüber dem Zeitpunkt der früheren Entscheidung nicht anzunehmen sei. Entscheidend für den Ausgang des Angleichungsverfahrens ist nicht, ob die erneute Prüfung eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin gegenüber dem Zeitpunkt der früheren Entscheidung ergibt, vielmehr, ob sich unabhängig von diesem Vergleich Januar 1945, von dem ab sie Kapitalent-schädigung und Rente begehrt, infolge verfolgungsbedingter Leiden in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt war« Denn der zulässige Angleichungsantrag führt zu einer Neuentscheidung über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24).
s V * 2531 031 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZK 14/72 URTEIL VerHxlM <a 6. Februar 1975 Pohl, Amtsinspektor als Urkimdsbeamter der Geachiftastelle in dem Entschädigungsrechtsstreit gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1918 geborene jüdische Klägerin wanderte 1933 von Frankfurt/Main nach Frankreich aus. Dort mußte sie während des Zweiten Weltkriegs den Judenstern tragen und in Lagern und in der Illegalität leben. 195^ kehrte sie nach Frankfurt/Main zurück. 1955 meldete die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und machte unter Vorlage von Attesten geltend, sie leide seit der Verfolgung an Mvegetativer Neurose”. Die Entschädigungsbehörde erkannte einen Anspruch auf Heilfürsorge wegen Verschlimmerung einer anlagebedingten vegetativen Dystonie zu, lehnte aber die Bewilligung von Kapitalentschädigung und Rente ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Landgericht am 7. November 1957 ab, weil das verfolgungsbedingte Leiden keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. verursache. Das Urteil blieb unangefochten. 1965 bat die Klägerin um erneute Entscheidung nach Art. IV BEG-SchlußG; ihr Leiden habe sich inzwischen verschlimmert. Die Behörde sah sich an die frühere Beurteilung gebunden und lehnte den Antrag ab. Die auf Gewährung von Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit ab 1. Januar 1945 gerichtete Klage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrecht szug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht sieht sich an einer sachlichen Nachprüfung im Rahmen des Art. IV BEG-SchlußG aus folgenden Erwägungen gehindert: Der Angleichungsantrag sei nur insoweit zulässig, als die Rente aus medizinischen Gründen abgelehnt sei. An die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruhe, seien die Entschädigungsorgane gebunden. Dazu zähle auch die im Urteil vom 7. November 1957 getroffene Feststellung, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht um wenigstens 25 v.H. gemindert sei. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit könne zwar regelmäßig nur mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen ermittelt werden. Dabei handele es sich aber nicht um eine allgemeine medizinische Frage, vielmehr um eine Frage tatsächlicher Natur, deren Beantwortung allein von der persönlichen Reaktion des Betroffenen auf bestimmte Beschwerden abhänge. Da schon der bindend festgestellte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit einer Angleichung entgegenstehe, könne offenbleiben, ob die Angleichung weiter voraussetze, daß sich die medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich der geltend gemachten Leiden seit Erlaß der früheren Entscheidung gewandelt hätten. Diese Erwägungen tragen die Zurückweisung der Berufung nicht. Der Tatrichter verkennt die Tragweite der in Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG angeordneten Bindung an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Der Senat hat in der Entscheidung RzW 1970, 77 Nr. 24, die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, dargelegt, daß die Bindungswirkung des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG sich nicht auf die Befund- erhebung und die sonstigen medizinischen Feststellungen erstreckt. Zu den medizinischen Feststellungen rechnen insbesondere Diagnosen und Kausalitätsschlüsse, Für die Beurteilung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gilt nichts anderes. Die Angleichung soll eine neue ärztliche Beurteilung ermöglichen. Zu den wesentlichen Aufgaben der ärztlichen Beurteilung in der Verfolgtenmedizin gehört neben der Diagnose vorhandener Leiden und der Klärung des Verfolgungszusammenhangs die Abschätzung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, die letztlich für Bestehen und Umfang des Rentenanspruchs ausschlaggebend ist (§31 Abs. 1 BEG). Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht wegen der früher getroffenen Feststellung Über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine sachliche Nachprüfung des Angleichungsantrags ablehnen. Der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit ist aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden. Deshalb ist auf Antrag der Klägerin über den Entschädigungsanspruch erneut zu entscheiden. Die Angleichung setzt einen Wandel in der medizinischen Beurteilung gerade des Leidens der Klägerin nicht voraus. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Das Berufungsgericht prüft - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - , ob das Leiden der Klägerin sich seit der früheren Entscheidung verschlimmert hat und nunmehr ihre Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Umfang beeinträchtigt. Es geht zutreffend davon aus, daß im Änderungsverfahren nach § 206 BEG die in dem Urteil des Landgerichts vom 7. November 1957 als der letzten Entscheidung im früheren Verfahren getroffene Feststellung zugrunde zu legen ist, daß die anlagebedingte vegetative Dystonie als in vollem Umfang durch die Verfolgung verursacht zu gelten hat (BGH RzW 1967, 137; 1970, 142). Das Oberlandesgericht entnimmt aber den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Berichten, daß eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesamtzustandes gegenüber dem Zeitpunkt der früheren Entscheidung nicht anzunehmen sei. Eine etwa doch gegebene wesentliche Verschlimmerung - so schließt der Tatrichter aus eigener Sachkunde weiter - wäre jedenfalls mit Sicherheit unabhängig von der zeitlich lange zurückliegenden Verfolgung eingetreten. Diese Erwägungen schließen nicht aus, daß der Angleichungsantrag Erfolg haben kann. Im Angleichungsverfahren sind die Beschwerden des Verfolgten ohne Bindung an früher erhobene Befunde und sonstige medizinische Feststellungen medizinisch neu zu beurteilen. Der Tatrichter kann dazu neue Befunde erheben lassen und eine neue Begutachtung durch einen- Sachverständigen anordnen. Entscheidend für den Ausgang des Angleichungsverfahrens ist nicht, ob die erneute Prüfung eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin gegenüber dem Zeitpunkt der früheren Entscheidung ergibt, vielmehr, ob sich unabhängig von diesem Vergleich feststellen läßt, daß die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt ab dem 1. Januar 1945, von dem ab sie Kapitalent-schädigung und Rente begehrt, infolge verfolgungsbedingter Leiden in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt war« Denn der zulässige Angleichungsantrag führt zu einer Neuentscheidung über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24). Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang