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BGH · IX ZR 14/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 14/69

Juni 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Julia F geborene Schweden, als Erbin nach Lipot Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Die Entschädigungsbehörde hat dem Erblasser als Flüchtling nach §§ 160 ff BEG Entschädigung für Frei-heits- und Gesundheitsschaden zuerkannt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Erblassers verneint hat, ent sprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG er- In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Erblassers prüfen müssen.

Zitierte Normen: § 160 BEG
RechtUngarnGrundBEGLipotErblasserKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

24*6 084
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 14/69
URTEIL
Verkündet am
26. Juni 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Julia F	geborene
 Schweden,
als Erbin nach Lipot
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1969 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1966 in Stockholm verstorbenen Lipot	Ihr	Ehemann	war
1904 in	Ungarn	geboren und als Jude natio-
nalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager Bergen-Belsen im April 1945 kehrte er nicht mehr nach Ungarn zurück und lebte seit Juli 1945 in Schweden. Nach dem lo Oktober 1953 erwarb er die schwedische Staatsangehörigkeit o
 
Die Entschädigungsbehörde hat dem Erblasser als Flüchtling nach §§ 160 ff BEG Entschädigung für Frei-heits- und Gesundheitsschaden zuerkannt. Die auf eine höhere Entschädigung für den Gesundheitsschaden gerichtete Klage hat das Landgericht aus medizinischen Gründen abgewiesen. Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist Lipot Farkas verstorben. Die Klägerin hat das ausgesetzte Verfahren aufgenommen. Jas Oberlandesgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG verneint und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Der Erblasser kann nach § 160 BEG anspruchsberechtigt gewesen sein.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, Lipot Farkas sei am 1. Oktober 1953 ungarischer Staatsangehöriger gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§
 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Erblassers verneint hat, ent sprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG er-
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gangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter nach § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind«
In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Erblassers prüfen müssen. Auf die besondere Lage der Juden in Ungarn bis zu dem lo Oktober 1953 käme es dabei nur an, wenn dem Erblasser, angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse, eine Rückkehr in seine Heimat bis zu diesem Zeitpunkt zuzu demuten gewesen wäre.
Mai	Maaß	Zorn