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BGH · IX ZR 14/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 14/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 6. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das beklagte Land hat in seinem Bescheid vom 16. Kapitalentschädigung und Rente hat es nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit H. und einem Hundertsatz von 38 bei Einstufung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes errechnet. Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage ange-fochten, um zu erreichen, daß KapitalentSchädigung und Rente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v. Während des Berufungsverfahrens hat die Entschädigungsbehörde auf Grund der 7. Februar 1967 einen neuen Bescheid erlassen und darin den Hundertsatz für die Zeit vom 1. Sepr tember 1965 bis zu dem Jahresende auf 316 DM, für die Zeit vom 1. Februar 1967 aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, rückständige Rentenbeträge von 1.266 DM und eine laufende Rente ab 1. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung des Klägers zurüekgewiesen wird. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger die nach den Berechnungsmerkmalen des Bescheides vom 16. Die nach diesem Bescheid festgesetzte Rente sei auf Grund der 6. Die weiteren Rentenverbesserungen seien nach den Berechnungsgrundlagen des ersten Bescheides, also nach dem Hundertsatz von 38 vorzunehmen. Biese Bestimmung hindere eine Neufestsetzung der Rente auf Grund einer abweichenden Bemessung des Hundertsatzes. Biese Ansicht stützt das Berufungsgericht auf Art. II Abs. 2 und 5 der 7* ÄndVO. ÄndVO) keine Anhebung der Entschädigungsleistungen, ihm komme nur die lineare Rentenerhöhung zugute, so daß der früher festgesetzte Hundertsatz zu dem rechtlich geschützten Besitzstand des Klägers gehöre. Das Berufungsgericht hat daher die Unterschiedsbeträge errechnet, die sich aus der Anwendung des früheren Hundertsatzes gegenüber den Rentenleistungen nach dem Bescheid vom 2. November 1964 erstreckt sich nicht auf die Feststellung des Hundertsatzes; er genießt auch nicht den Bestandsschütz des Art. II Abs. 5 der 7. Sie sollen eine einheitliche Bewertung der nach § 31 Abs.4 BEG und § 15 der 2. Von seinem RechtsStandpunkt aus zutreffend hat der Berufung sricht er nicht geprüft, ob die Entschädigungsbehörde §§ 15, 15a der 2.

Zitierte Normen: § 31 BEG
RenteBerufungsgerichtDV-BEGHundertsatzKlägerÄndVOBescheid

Volltext der Entscheidung

2446 067
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 14/68	URTEIL	Verkündet	am
8. Mai 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als U rkundsbeam ter der GeachiftasteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31» Fehrbelliner Platz 2,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Elieser
rue
 Frankreich,
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
(PV
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1969 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. September 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Das beklagte Land hat in seinem Bescheid vom 16. November 1964 dem Kläger Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente gewährt. Kapitalentschädigung und Rente hat es nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit
 
von 40 v. H. und einem Hundertsatz von 38 bei Einstufung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes errechnet.
Der Hundertsatz ist nach einem Mittelwert von 33, erhöht um einen Zuschlag von 5 wegen einer Gesamterwerbsminderung von über 50 bemessen worden. Die Rente betrug nach der 6. ÄndVO zur 2. DY-BEO monatlich 287 DM.
Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage ange-fochten, um zu erreichen, daß KapitalentSchädigung und Rente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v. H. bei Einstufung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes und einem entsprechenden Hundertsatz berechnet und gezahlt werden.
Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und zunächst den Antrag der Klage weiterverfolgt. Während des Berufungsverfahrens hat die Entschädigungsbehörde auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DY-BEG am 2. Februar 1967 einen neuen Bescheid erlassen und darin den Hundertsatz für die Zeit vom 1. September 1965 ab auf 33 herabgesetzt. Sie hat die Rente für die Zeit vom 1. Sepr tember 1965 bis zu dem Jahresende auf 316 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 30. September 1966 auf 329 DM und für die folgende Zeit auf 342 DM monatlich festgesetzt.
Unter Rücknahme der weitergehenden Berufung hat der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens nur noch die Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 1967 und Rentenleistungen
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nach dem Hundertsatz von 38 gefordert.
Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat den Bescheid vom 2. Februar 1967 aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, rückständige Rentenbeträge von 1.266 DM und eine laufende Rente ab 1. Oktober 1967 von 394 DM monatlich zu zahlen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung des Klägers zurüekgewiesen wird. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist begründet.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger die nach den Berechnungsmerkmalen des Bescheides vom 16. November 1964 festzusetzende Rente zu. Die nach diesem Bescheid festgesetzte Rente sei auf Grund der 6. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 1. Oktober 1964 ab auf 287 DM monatlich erhöht worden, und zwar ’’automatisch”, ohne daß eine neue Entscheidung notwendig gewesen wäre. Die weiteren Rentenverbesserungen seien nach den Berechnungsgrundlagen des ersten Bescheides, also nach dem Hundertsatz von 38 vorzunehmen.
Auch die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG mit dem am 18. September 1965 in Kraft getretenen § 15a lasse eine ungünstigere Bernes-
 
sung des Hundertsatzes nicht zu. Nach Art. II Abs. 5 dieser Verordnung verbleibe es bei den vor Verkündung der Ver-Ordnung durch unanfechtbaren Bescheid festgesetzten Leistungen. Biese Bestimmung hindere eine Neufestsetzung der Rente auf Grund einer abweichenden Bemessung des Hundertsatzes.
Anders sei es dagegen, wenn die in Art. I der 7* ÄndVO zusammengefaßten neuen Vorschriften der 2. DV-BEG- zu einer Erhöhung der Entschädigung führten, die über die lineare Rentenerhöhung hinausgehe. In diesem Pall sei § 15a der 2. DV-BEG- anzuwenden. Biese Ansicht stützt das Berufungsgericht auf Art. II Abs. 2 und 5 der 7* ÄndVO. Für den Kläger ergebe sich aus der neugefaßten 2. DV-BEG (Art. I 7. ÄndVO) keine Anhebung der Entschädigungsleistungen, ihm komme nur die lineare Rentenerhöhung zugute, so daß der früher festgesetzte Hundertsatz zu dem rechtlich geschützten Besitzstand des Klägers gehöre.
Das Berufungsgericht hat daher die Unterschiedsbeträge errechnet, die sich aus der Anwendung des früheren Hundertsatzes gegenüber den Rentenleistungen nach dem Bescheid vom 2. Februar 1967 ergeben. Bei einem Hundertsatz des vergleichbaren Diensteinkommens von 38 hätte der Kläger erhalten müssen:
ab 1. 9. 1965	364	DM,	also	48 DM mehr als nach dem
 Bescheid vom 2. 2. 1967,
ab 1. 1. 1966	379	DM,	also	50 DM mehr als nach dem
 Bescheid vom 2. 2. 1967,
ab 1.10. 1966	394	DM,	also	52 DM mehr als nach dem
 Bescheid vom 2. 2. 1967.
Auf dieser Berechnung beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts.
wo
 
2. Diese Erwägungen enthalten entscheidungserhebliche Rechtsfehler.
a)	Die Rechtskraft des Bescheides vom 16. November 1964 erstreckt sich nicht auf die Feststellung des Hundertsatzes; er genießt auch nicht den Bestandsschütz des Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG. Elemente der leistungsberechnung werden von der Rechtskraft nicht erfaßt, der Bestandsschütz bezieht sich allein auf den Betrag der wiederkehrenden Leistung (BGH RzW I960, 214 Nr. 23; RzW 1961, 116 Nr. 13).
b)	Wie der Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 27. März 1969 - IX ZR 327/67 - im einzelnen dargelegt hat, war die Entschädigungsbehörde verpflichtet, bei der Neufestsetzung der Rente auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG den Hundertsatz zugrunde zu legen, der sich aus den §§ 15, 15a der 2. DV-BEG ergibt. Diese Befugnis ist unabhängig von einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Sie beruht auf der Änderung der für die Bemessung der Renten maßgebenden Rechtslage. Mit der allgemeinen Erhöhung der Rentenbeträge durften neue Bestimmungen über die Berechnung der Rentengrundlagen verbunden werden (§§ 15, 15a der 2. DV-BEG). Diese neuen Vorschriften enthalten auch Vergünstigungen für die Verfolgten. Sie sollen eine einheitliche Bewertung der nach § 31 Abs. 4 BEG und § 15 der 2. DV-BEG für die Rentenberechnung maßgebende Umstände sichern. Die Notwendigkeit zu solchen einheitlichen Maßstäben bestand auch für die Bewertung der persönlichen Verhältnisse des geschädigten Verfolgten, die eine angemessene Berücksichtigung der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit einschließt.
c)	Da der Kläger nach dem Änderungsbescheid vom 2. Februar 1967 höhere Leistungen erhält als sie ihm bis zu dem 1. Septem-
 
ber 1965 gewährt wurden, ist Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO nicht verletzt. Die Entschädigungsbehörde war vielmehr zu einer Neufestsetzung der Rente von Amts wegen verpflichtet.
Von seinem RechtsStandpunkt aus zutreffend hat der Berufung sricht er nicht geprüft, ob die Entschädigungsbehörde §§ 15, 15a der 2. DV-BEG richtig angewandt hat. Dabei geht es vor allem darum, ob dem Kläger wegen einer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Zuschlag zu dem Hundertsatz zu bewilligen ist (vgl. dazu auch BGH RzW 1968, 360 Nr. 16). Der Senat kann daher in der Sache selbst nicht entscheiden. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Mai	Maaß	von	der Mühlen
 Zorn
Henkel