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BGH · IX ZR 14/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 14/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbe-zeichneten Urteil wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass der Kläger den ihm obliegenden Schadensnachweis (vgl. Aufl., § 1980 Rn. 11) nicht geführt hat, greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht den Obersatz aufgestellt, bei der Geltendmachung eines Quotenschadens, dessen Nachweis erhebliche praktische Schwierigkeiten aufwirft (vgl. 2. Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) die Frage unterbreitet, ob dem Insolvenzverwalter zuzu demuten sei, den Rechtsstreit erst dann zu begingen, wenn er den Schaden zuverlässig beziffern könne, fehlt es bereits an der gebotenen näheren Darlegung des Zulassungsgrundes.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RechtsstreitBerufungsgerichtZPOErwägungBeschwerdeKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 14/12
vom 20. September 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. September 2012 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. November 2011 wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbe-zeichneten Urteil wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 43.924,99 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antrag	auf	Bewilligung	von	Prozesskostenhilfe	ist abzulehnen, weil
 die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass der Kläger den ihm obliegenden Schadensnachweis (vgl. Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, 3. Aufl., § 1980 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Küpper, 5. Aufl., § 1980 Rn. 11) nicht geführt hat, greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch.
Das Berufungsgericht hat nicht den Obersatz aufgestellt, bei der Geltendmachung eines Quotenschadens, dessen Nachweis erhebliche praktische Schwierigkeiten aufwirft (vgl. Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1980 Rn. 6 f.), komme eine Schadensschätzung grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht im hier zu entscheidenden Einzelfall auch in Anwendung von § 287 ZPO außer Stande gesehen, einen Mindestschaden zu ermitteln. Selbst dem Beschwerdevorbringen kann nicht entnommen werden, auf welchen Betrag sich ein vermeintlicher Mindestschaden belaufen soll.
2. Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) die Frage unterbreitet, ob dem Insolvenzverwalter zuzu demuten sei, den Rechtsstreit erst dann zu begingen, wenn er den Schaden zuverlässig beziffern könne, fehlt es bereits an der gebotenen näheren Darlegung des Zulassungsgrundes. Ist der Insolvenzverwalter nicht in der Lage, den Schaden konkret zu berechnen, kann das Klagebegehren keinen Erfolg haben. Erwägungen der Prozessökonomie können es nicht rechtfertigen, einer Zahlungsklage stattzugeben, wenn der Kläger den ihm obliegenden Nach-
weis eines bestimmten Schadens nicht geführt hat. Bei dieser Sachlage begegnen die Erwägungen des Berufungsgerichts, den Rechtsstreit erst nach zuverlässiger Schadensbezifferung zu beginnen, keinen Bedenken.
Kayser
 Raebel
Grupp
 Möhring
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 03.06.2011 -70 470/10 -OLG Köln, Entscheidung vom 23.11.2011 - 2 U 92/11 -
Gehrlein