Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Auf die Berufung wird das Urteil der 6. lungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin enthält. Spätere Mitteilungen über lineare Rentenerhöhungen enthielten jeweils den Vorbehalt: "Die Rentenänderung erfolgt mit dem Vorbehalt der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge für den Fall, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der letzten Rentenfestsetzung zugrunde lagen, geändert haben oder sonstige Umstände eingetreten sind, ohne daß diese der Entschädigungsbehörde schon bekannt geworden sind. Auf die Berufung gab das Oberlandesgericht der Klage für die Zeit ab 1. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das beklagte Land auch zur Nachzahlung des für die Zeit vom 1. November 1971, auf den in den Mitteilungen über die späteren Rentenerhöhungen Bezug genommen ist, als wirksam und deshalb die rückwirkende Herabsetzung des Hundertsatzes für die Zeit vom 1. Der Vorbehalt nach § 177 a BEG muß die Tatbestände, bei deren Vorliegen sich das beklagte Land die Möglichkeit des Widerrufs und damit die rückwirkende Herabsetzung der Rente offenhalten will, eindeutig bezeichnen, also den Vorbehaltsfall konkret beschreiben (BGH RzW 1975, 90; 1980, 27 und ständig). Er stellt auf eine "Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ab, ohne mitzuteilen, welche Umstände bei der Klägerin der Entscheidung zugrunde lagen (vgl, BGH, Beschluß vom 5. Nach dem Vorbehalt in den späteren "Mitteilungen über Rentenänderung", der nur noch die linearen Rentenerhöhungsbeträge erfassen konnte (BGH RzW 1975, 90; Urteil vom 8. Dem Bescheid selbst lassen sie sich nicht entnehmen, vielmehr wird auf ein "Arbeitsblatt zur Hundertsatzbemessung ..." Bezug genommen, das Aufschluß über die bei der Hundertsatzbemessung berücksichtigten Verhältnisse gibt. Auf den Vorbehalt konnte sich die Klägerin aber nur einrichten, wenn die Behörde die in Bezug genommenen Aktenteile gleichzeitig mit dem Bescheid mitgeteilt oder ihren für den Vorbehalt erheblichen Inhalt in die "Mitteilung über Rentenänderung" aufgenommen hätte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 13/82 URTEIL Verkündet am 25. November 1982 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte und gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Beklagten und Revisionsbeklagten sir Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1980 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Nr. I 2 und II der Urteilsformel) und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist (Nr. III Satz 2 der Urteilsformel). Auf die Berufung wird das Urteil der 6. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 29. November 1979 auch insoweit abgeändert, als die Klage auf Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 28. Februar 1978 abgewiesen worden ist. Das beklagte Land wird zur Zahlung von weiteren 1 474 DM verurteilt. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 9. Juli 1929 geborene Klägerin bezieht eine Gesundheitsschadensrente, die durch unanfechtbaren Bescheid vom 15. November 1971 für die Zeit ab 1. April 1969 auf 30 vH der Bezüge des mittleren Dienstes festgesetzt wurde. Die Festsetzung des Hundertsatzes wurde unter Nr. 3 der Entscheidungsgründe wie folgt begründet: "Die Bemessung des Hundertsatzes ergibt sich unter Abwägung aller Umstände aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Verfolgten (Bl. 143 d.A.)". Die Blattzahl bezeichnet ein "Arbeitsblatt für die Hundertsatzbemessung das Feststel- lungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin enthält. Die Zahlung der Rente erfolgte "unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. einer rückwirkenden Änderung für den Fall, daß dem Anspruchsberechtigten weitere entschädigungsrechtliche Leistungen zufließen oder ggf. die in Ziff. 3 der nachstehenden Begründung näher bezeichneten Umstände seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich ... geändert haben und hierdurch eine Änderung der Rente herbeigeführt wird." Spätere Mitteilungen über lineare Rentenerhöhungen enthielten jeweils den Vorbehalt: "Die Rentenänderung erfolgt mit dem Vorbehalt der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge für den Fall, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der letzten Rentenfestsetzung zugrunde lagen, geändert haben oder sonstige Umstände eingetreten sind, ohne daß diese der Entschädigungsbehörde schon bekannt geworden sind. Leistungsvorbehalte des oder der letzten Rentenbescheide, die noch nicht aufgelöst wurden, sind Gegenstand dieser Mitteilung." Durch Änderungsbescheid vom 11. Januar 1979 setzte die Behörde den Hundertsatz ab 1. Januar 1977 auf 22,5 vH und die Rente von 457 DM auf 528 DM, ab 1. Februar 1977 von 459 DM auf 545 DM und ab 1. März 1978 von 479 DM auf 579 DM herab, weil die nach § 15 der 2. DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünfte gestiegen seien; die Überzahlung verrechnete sie unter Berufung auf den Leistungsvorbehalt im abgeänderten Bescheid ab 1. März 1979 mit der laufenden Rente. Mit der Klage verlangte die Klägerin die Fortzahlung der Rente nach dem Hundertsatz 50. Das Landgericht wies sie ab. Auf die Berufung gab das Oberlandesgericht der Klage für die Zeit ab 1. März 1978 statt und wies die weitergehende Berufung zurück. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das beklagte Land auch zur Nachzahlung des für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 28. Februar 1978 einbehaltenen Betrages von 1 474 DM zu verurteilen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht sieht in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Leistungsvorbehalt in dem Bescheid vom 15. November 1971, auf den in den Mitteilungen über die späteren Rentenerhöhungen Bezug genommen ist, als wirksam und deshalb die rückwirkende Herabsetzung des Hundertsatzes für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 28. Februar 1978 wegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Klägerin als gerechtfertigt an. sr Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Leistungsvorbehalte im Erstbescheid und in den späteren "Mitteilungen über Rentenänderung" sind rechtsunwirksam. Ihnen fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Der Vorbehalt nach § 177 a BEG muß die Tatbestände, bei deren Vorliegen sich das beklagte Land die Möglichkeit des Widerrufs und damit die rückwirkende Herabsetzung der Rente offenhalten will, eindeutig bezeichnen, also den Vorbehaltsfall konkret beschreiben (BGH RzW 1975, 90; 1980, 27 und ständig). Der Vorbehalt im Erstbescheid ist ohne Kennzeichnung der Umstände des Einzelfalles aufgenommen worden. Er stellt auf eine "Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ab, ohne mitzuteilen, welche Umstände bei der Klägerin der Entscheidung zugrunde lagen (vgl, BGH, Beschluß vom 5. März 1981 - IX ZB 101/81 -). Nach dem Vorbehalt in den späteren "Mitteilungen über Rentenänderung", der nur noch die linearen Rentenerhöhungsbeträge erfassen konnte (BGH RzW 1975, 90; Urteil vom 8. Juli 1982 - IX ZR 59/81), sollten die tatsächlichen Verhältnisse erheblich sein, "die der letzten Rentenfestsetzung zugrunde lagen", also die des Bescheides vom 15. November 1971. Dem Bescheid selbst lassen sie sich nicht entnehmen, vielmehr wird auf ein "Arbeitsblatt zur Hundertsatzbemessung ..." Bezug genommen, das Aufschluß über die bei der Hundertsatzbemessung berücksichtigten Verhältnisse gibt. Auf den Vorbehalt konnte sich die Klägerin aber nur einrichten, wenn die Behörde die in Bezug genommenen Aktenteile gleichzeitig mit dem Bescheid mitgeteilt oder ihren für den Vorbehalt erheblichen Inhalt in die "Mitteilung über Rentenänderung" aufgenommen hätte. Nur dadurch wäre der spätere Vorbehalt ausreichend konkretisiert gewesen. . Die Behördenakten geben dafür keinen Anhalt. Daß die Klägerin nachfragen oder die Akten einsehen lassen konnte, genügt nicht (BGH, Urteil vom 23. September 1982 - IX ZR 56/81). Mai Zorn Dr. Lang Gärtner Winter