DV-BEG § 2 Zur Überleitung eines Anspruchs auf KZ-Rente nach der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne münd liehe Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Damit sollten alle Ansprüche abgegolten sein, "für die der Antragsteller nach dem Bundesentschädigungsgesetz eine Entschädigung verlangen könnte". DV-BEG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BEG-SG" und wies auf die schon vorliegenden Unterlagen zu dem Gesundheitsschaden hin. Das Berufungsgericht hob den Bescheid der Entschädigungsbehörde auf, weil Härteausgleich zu Unrecht abgelehnt worden sei, und wies im übrigen die Berufung des Klägers zurück. Der Senat versteht ihn jedoch sinngemäß so, daß der Kläger eine Aufhebung des Berufungsurteils nur in dem Umfang erstrebt, in dem das Berufungsgericht nicht schon zu seinen Gunsten entschieden hat. Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne eine nochmalige Überprüfung seines GesundheitsSchadens nur im Rahmen des Härteausgleichs verlangen. Durch die Aufnahme des Lagers WiW/NiflHBHBlM in die Liste der Konzentrationslager ergebe sich ein Aufenthalt von mindestens einem Jahr in anerkannten Haftstätten. Die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG habe dem Kläger danach zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch nicht zur Seite gestanden. Dem Beklagten sei es auch verwehrt, sich auf die Abfindungsklausel des Vergleichs zu berufen. Ihm stehe deshalb nach § 2 Abs.4 der Verordnung das Recht auf erneute Überprüfung auch gegenüber dem Vergleich zu. Dagegen verneint der Berufungsrichter einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach den §§ 28 ff BEG. DV-BEG nicht; die Bundesregierung sei dazu im Hinblick auf Art. VIII des Schlußgesetzes auch nicht ermächtigt gewesen. März 1978 gestellten Antrag des Klägers auf erneute Bearbeitung aufgrund der 2. Denn in dem Antrag kam hinreichend deutlich zu dem Ausdruck, daß der Kläger die frühere Regelung nicht gelten lassen und den Anspruch neu festgesetzt haben wollte. Das reicht im Rahmen der Überleitungsvorschriften des BEG-Schlußgesetzes aus (BGH RzW 1977, 232). Nach den Feststellungen des Berufungsrichters kann sich danach erstmals für den Kläger ein Jahr Konzentrationslagerhaft ergeben. Nach Auffassung des Senats ist auch diese Ergänzungsverordnung noch durch die Ermächtigung des § 42 Abs. 2 BEG gedeckt. Daß der frühere Antrag des Klägers 1968 von der Behörde als verspätet zurückgewiesen worden war, steht dem nicht entgegen (BGH aaO). März 1977 anzufechten, ergibt sich zwar nicht aus Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG; denn diese Vorschrift greift nur ein, wenn ein Vergleich vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes, also vor dem 18. Diese Vorschrift hebt zeitlich auf ihre Verkündung ab - der Vergleich wurde vor Verkündung der Verordnung geschlossen - und setzt durch die Bezugnahme auf die Absätze 1 und 2 voraus, daß ein Anspruch nach § 31 Abs. 2 BEG daran gescheitert ist, daß eine Haftstätte nicht als Konzentrationslager im Sinne des Gesetzes anzusehen war. Damit lag dem Vergleich die Annahme zugrunde, daß das vom Kläger benannte Lager Wi^B nicht als Konzentrationslager im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Das Berufungsgericht muß deshalb prüfen, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BEG beim Kläger vorliegen und ihm danach ein Neuantrags- und Anfechtungsrecht zusteht.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:___________nein BEG-SchlußG Art* III Nr* 1 Abs. 5 2* ÄndVO- 6. DV-BEG § 2 Zur Überleitung eines Anspruchs auf KZ-Rente nach der 2. ÄndVO - 6. DV-BEG (im Anschluß an BGH RzW 1979, 150). BGH, Urt. v. 25. März 1982 - IX ZR 13/81 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 25. März 1982 Thiesies, Justizangestellte ah Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ix zr 15/81 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Paul » - Prozeßbevollmächtigter; Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auftstraße fp, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne münd liehe Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Dezember 1979 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1923 in PflH geborene jüdische Kläger wurde nach seinen Angaben von März 1941 bis zu dem 15. April 1945 in verschiedenen Arbeitsund Konzentrationslagern festgehalten. 1947 wanderte er nach aus. Er meldete im Mai 1964 Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens und wegen Freiheitsschadens an und bat um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. 1966 beantragte er im Hinblick auf die Fristversäumung Härteausgleich. Im Oktober 1967 erläuterte er seinen Freiheitsschaden und nahm das Wiedereinsetzungsgesuch zurück. Im November 1967 substantiierte er auch seinen Gesundheitsschaden. Mit Bescheid vom 16. Februar 1968 verwarf die Entschädigungsbehörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als verspätet. Das Härteausgleichsverfahren schlossen die Parteien am 18. März 1977 mit einem Vergleich ab. Danach zahlte der Beklagte dem Kläger 5.760 DM als einmalige Beihilfe zu dem Lebensunterhalt. Damit sollten alle Ansprüche abgegolten sein, "für die der Antragsteller nach dem Bundesentschädigungsgesetz eine Entschädigung verlangen könnte". In ihrem Schreiben vom 22. Oktober 1975 hatte die Behörde ihr Vergleichsangebot bezüglich des geltend gemachten Gesundheitsschadens wie folgt begründet: "Die ärztlichen Bescheinigungen ... sind nicht ausreichend, um die von diesen Ärzten getroffenen Schlußfolgerungen eines Kausalzusammenhanges bei dem Antragsteller vorhandener Leiden mit den erlittenen Verfolgungsmaßnahmen zu rechtfertigen. Der zeitliche Abstand zwischen der Verfolgung und dem Auftreten des Leidens ist zu groß. Es fehlen hinreichende Brückensymptome für die Zeit nach Kriegsende bis 1955 • • •" Die am 24. September 1977 verkündete 2. ÄndV0-6.DV-BEG führt unter der laufenden Nr. 1580 erstmals das Arbeitslager Wiesau/Niederschlesien als Außenstelle des Konzentrationslagers Groß-Rosen in der Liste der Konzentrationslager auf. Der Kläger hatte angegeben, er sei von Anfang 1943 bis 1. Dezember 1943 in diesem Lager festgehalten worden. Er stellte deshalb am 22. März 1978 bei der Bezirksregierung Hannover "Antrag auf erneute Bearbeitung aufgrund der 2. ÄnderungsVerordnung zur 6. DV-BEG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BEG-SG" und wies auf die schon vorliegenden Unterlagen zu dem Gesundheitsschaden hin. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab. Die Klage auf die sogenannte KZ-Rente nach einem mittleren Hundertsatz bei Einstufung in den einfachen Dienst nebst Zinsen wies das Landgericht ab. Das Berufungsgericht hob den Bescheid der Entschädigungsbehörde auf, weil Härteausgleich zu Unrecht abgelehnt worden sei, und wies im übrigen die Berufung des Klägers zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Entscheidungsgründe Der Revisionsantrag ist seinem Wortlaut nach zu weit gefaßt. Der Senat versteht ihn jedoch sinngemäß so, daß der Kläger eine Aufhebung des Berufungsurteils nur in dem Umfang erstrebt, in dem das Berufungsgericht nicht schon zu seinen Gunsten entschieden hat. In diesem Umfang ist die Revision begründet. Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne eine nochmalige Überprüfung seines GesundheitsSchadens nur im Rahmen des Härteausgleichs verlangen. Gehe man von seinen Angaben aus^ so habe im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses sein Aufenthalt in Konzentrationslagern im Sinne des Gesetzes weniger als ein Jahr betragen. Damals seien nur die Lager ab 1. Mai/1. Juli 1944 und BemmHH im Haftstättenverzeichnis enthalten gewesen. Durch die Aufnahme des Lagers WiW/NiflHBHBlM in die Liste der Konzentrationslager ergebe sich ein Aufenthalt von mindestens einem Jahr in anerkannten Haftstätten. Die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG habe dem Kläger danach zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch nicht zur Seite gestanden. Mit der im Schreiben der Behörde vom 22. Oktober 1975 gegebenen Begründung, die Kausalität sei aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht ausreichend nachgewiesen, ein entschädigungs- pflichtiger Gesundheitsschaden somit nicht zweifelsfrei, hätte bei Anwendung der Vermutung der Anspruch nicht versagt werden dürfen. Dieses Schreiben sei aber die Grundlage des Vergleichs. Der Kläger könne deshalb nach § 2 Abs. 2 der 2. ÄndVO - 6.DV-BEG eine erneute Entscheidung beantragen. Dem Beklagten sei es auch verwehrt, sich auf die Abfindungsklausel des Vergleichs zu berufen. Dort sei der Gesundheitsschadensanspruch des Klägers im Rahmen des Härteausgleichs geregelt worden, indem der Kläger sich für abgefunden erklärt und verzichtet habe. Ihm stehe deshalb nach § 2 Abs. 4 der Verordnung das Recht auf erneute Überprüfung auch gegenüber dem Vergleich zu. Dagegen verneint der Berufungsrichter einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach den §§ 28 ff BEG. Dieser Anspruch sei wegen Versäumung der allgemeinen Anmeldefrist unanfechtbar zurückgewiesen. Die Möglichkeit, Ansprüche neu anzu demelden, eröffne § 2 der 2. ÄndVO ■ 6. DV-BEG nicht; die Bundesregierung sei dazu im Hinblick auf Art. VIII des Schlußgesetzes auch nicht ermächtigt gewesen. Diese letzteren Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In dem am 22. März 1978 gestellten Antrag des Klägers auf erneute Bearbeitung aufgrund der 2. ÄndVO - 6. DV-BEG lag zugleich eine Neuanmeldung des Anspruchs nach § 31 Abs. 2 BEG und eine Anfechtung des Vergleichs vom 18. März 1977, durch den auch dieser Anspruch abgegolten war. Denn in dem Antrag kam hinreichend deutlich zu dem Ausdruck, daß der Kläger die frühere Regelung nicht gelten lassen und den Anspruch neu festgesetzt haben wollte. Das reicht im Rahmen der Überleitungsvorschriften des BEG-Schlußgesetzes aus (BGH RzW 1977, 232). Dieses Verlangen kann begründet sein. Das Lager Wiesau wurde erstmals durch die 2. ÄndVO - 6. DV-BEG in das Verzeichnis der Haftstätten aufgenommen. Nach den Feststellungen des Berufungsrichters kann sich danach erstmals für den Kläger ein Jahr Konzentrationslagerhaft ergeben. Trifft das zu, so hat sich seine Rechtslage verbessert. Ihm stand dann nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4, 5 BEG-SchlußG ein Neuantragsrecht zu. Die Antragsfrist begann sechs Monate nach Verkündung der 2. ÄndVO - 6.DV-BEG (vgl. BGH RzW 1979, 150). Nach Auffassung des Senats ist auch diese Ergänzungsverordnung noch durch die Ermächtigung des § 42 Abs. 2 BEG gedeckt. Daß der frühere Antrag des Klägers 1968 von der Behörde als verspätet zurückgewiesen worden war, steht dem nicht entgegen (BGH aaO). Die sechsmonatige Anmeldefrist hat der Kläger eingehalten. Daß der Antrag bei einer unzuständigen Behörde einging, schadet nicht (Art. Ill Nr. 1 Abs. 2, 1. Halbsatz BEG-SchlußG in Verbindung mit § 189 Abs. 2 BEG). Ein Recht, den Vergleich vom 18. März 1977 anzufechten, ergibt sich zwar nicht aus Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG; denn diese Vorschrift greift nur ein, wenn ein Vergleich vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes, also vor dem 18. September 1965, geschlossen wurde. Ein Anfechtungsrecht kann sich aber aus § 2 Abs. 4 der 2. ÄndVO - 6. DV-BEG ergeben. Diese Vorschrift hebt zeitlich auf ihre Verkündung ab - der Vergleich wurde vor Verkündung der Verordnung geschlossen - und setzt durch die Bezugnahme auf die Absätze 1 und 2 voraus, daß ein Anspruch nach § 31 Abs. 2 BEG daran gescheitert ist, daß eine Haftstätte nicht als Konzentrationslager im Sinne des Gesetzes anzusehen war. Der Vergleich vom 18. März 1977 enthält zwar keine Begründung, und die vorangegangene Erläuterung der Ent- Schädigungsbehörde zu ihrem Vergleichsangebot befaßt sich nicht ausdrücklich mit der Qualifizierung der vom Kläger angegebenen Haftstätten. Der Berufungsrichter weist jedoch zu Recht darauf hin, daß die Erläuterung des Vergleichsangebotes rechtlich keinen Bestand gehabt hätte, wenn die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG hätte angewendet werden müssen. Damit lag dem Vergleich die Annahme zugrunde, daß das vom Kläger benannte Lager Wi^B nicht als Konzentrationslager im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Geltend gemacht im Sinne der 2. ÄndVO war der Anspruch durch Einbeziehung in die Vergleichsregelung. Dabei spielt keine Rolle, daß er zuvor schon rechtsbeständig abgelehnt war. Denn geltend gemacht in diesem Sinne ist auch ein unbegründeter oder unzulässiger Antrag. Schließlich steht einem etwaigen Entschädigungsanspruch des Klägers auch nicht § 190 a BEG entgegen. Zwar löste nach der Rechtsprechung des Senats eine Anmeldung vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes die Erläuterungspflicht in der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG aus, auch wenn später die Rechtslage des Antragstellers durch die 6. DV-BEG verbessert wurde (BGH RzW 1975, 237)* Das gilt jedoch nur für rechtswirksame Anmeldungen vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes. Daran fehlt es hier, die Anmeldung von 1964 war verspätet und damit unzulässig. 6 8 - Das Berufungsgericht muß deshalb prüfen, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BEG beim Kläger vorliegen und ihm danach ein Neuantrags- und Anfechtungsrecht zusteht. Fuchs Zorn Henkel Dr. Lang Dr. Jähnke