Die eigene Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts, deren Richtigkeit der Antragsteller eidesstattlich versichert hat, ist ein Beweismittel im Sinne dieser Vorschriften. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Juni 1966 beantragte der Kläger Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit, ohne den Anspruch zu erläutern, und bat um Wiedereinsetzung. August 1945 über seine Entlassung aus der französischen Armee und eine eigene eidesstattliche Versicherung vor. Januar 1968 lehnte der Regierungspräsident den Antrag auf Entschädigung ab, weil die Ansprüche mangels einer Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 150 BEG sachlich unbegründet seien. Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente ab, weil der Kläger die Erläuterung des Anspruchs erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 190 a BEG im Jahre 1970 nachgeholt habe. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger, der in seinem mit dem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Antrag vom Juni 1966 einen den Gesundheitsschadens anspiu ch begründenden Sachverhalt (§ 190 Nr. 2 BEG) nicht dargelegt hatte, die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeich-neten Angaben bis 31. Das ergibt sich hier, da Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG gemäß Abs.3 aaO beantragt war und auch durch Sachentscheidung der Behörde gewährt ist, unmittelbar aus § 190 a Abs. 1 BEG. Um die Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr. 2 BEG) nachzuholen, war erforderlich, daß ein zeitlich und örtlich bestimmbarer Verfolgungshergang mit dem sich daraus ergebenden Schaden, also das schadenstiftende Ereignis, der Verfolgungsgrund und die Schädigungsfolgen geschildert wurden. Zur Darstellung der Schädigungsfolgen beim Gesundheitsschaden mußte der Antragsteller die Beschwerden und Beeinträchtigungen, die die Erwerbsfähigkeit herabsetzten, bestimmt bezeichnen und auf die Verfolgung zurückführen (BGH RzW 1977, 73 mit Nachweisen). Das gilt auch für die Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; 1978, 22). Ferner mußten in der Frist Beweismittel (§ 190 Nr. 3 BEG) zu dem Verfolgungsschicksal und zu den Schädigungsfolgen, hier dem Gesundheitsschaden, erkennbar gemacht werden (BGH RzW 1978, 20; 73). sr Der Kläger hat sein Verfolgungsschicksal als Jude in deutscher Kriegsgefangenschaft von Juni 1940 bis zu dem Ende des Krieges geschildert. Mit dem Satz "Seit meiner Kriegsgefangenschaft und der Rassenverfolgung leide ich an Bronchitis und Nervenstörungen" hat er die Beschwerden und Beeinträchtigungen, die seine Erwerbsfähigkeit herabsetzen, bestimmt genug bezeichnet und auch auf die Verfolgung zurückgeführt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt der Satz ferner erkennen, daß eine nachhaltige Beeinträchtigung durch Bronchitis und Nervenstörungen seit dem Krieg bis zu dem Zeitpunkt der Ausstellung der eidesstattlichen Versicherung behauptet wird. Zur Glaubhaftmachung seiner Verfolgungserlebnisse und der darauf zurückzuführenden Beeinträchtigung seiner Gesundheit hat der Kläger die eigene eidesstattliche Versicherung noch vor dem Stichtag vorgelegt. Deshalb bejaht der Senat die in BGH RzW 1980, 152 noch offengelassene Frage, ob die eigene Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts, deren Richtigkeit der Antrag-
V 1 Nachschlagewerk: ja BGH2:____________nein ss BEG §§ 190 Nr. 3, 190 a Abs. 1 Die eigene Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts, deren Richtigkeit der Antragsteller eidesstattlich versichert hat, ist ein Beweismittel im Sinne dieser Vorschriften. (Fortführung von BGH RzW 1980, 152). BGH, ürt. v. 19. Mai 1981 - IX ZR 13/80 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF s<r IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 13/80 URTEIL Verkündei am 19. Mai 1981 Pohl , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Dr. Emil B tt, Bid. Jj Frankreich, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, itraße (Sl Beklagten und Revisionsbeklagten 2 sf Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Puchs, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1978 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Juni 1966 beantragte der Kläger Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit, ohne den Anspruch zu erläutern, und bat um Wiedereinsetzung. Am 29. März 1967 legte er einen ausgefüllten Mantelbogen, eine Ablichtung der Bescheinigung vom 24. August 1945 über seine Entlassung aus der französischen Armee und eine eigene eidesstattliche Versicherung vor. Danach wurde der Kläger als Sohn jüdischer Eltern in Drohobycz (Ostgalizien) geboren. Er besuchte von 1917 bis 1923 die Volksschule in Wien, dann in - ^ - Drohobycz bis 1930 das Gymnasium, studierte von 1931 bis 1939 in Straßburg Medizin, wurde bei Kriegsausbruch zur französischen Armee eingezogen und geriet im Juni 19^0 in deutsche Kriegsgefangenschaft. Seine jüdische Herkunft verheimlichte er, um der rassischen Verfolgung zu entgehen. Am Ende des Krieges wurde er befreit. Weiter heißt es in der Versicherung: "Seit meiner Kriegsgefangenschaft und der Rassenverfolgung leide ich an Bronchitis sowie Nervenstörungen. ...". Durch Bescheid vom 26. Januar 1968 lehnte der Regierungspräsident den Antrag auf Entschädigung ab, weil die Ansprüche mangels einer Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 150 BEG sachlich unbegründet seien. Vor dem Landgericht Köln schlossen die Parteien am 19. Juni 1970 einen Vergleich, nach dem die Kölner Behörde die Vorgänge unter Anerkennung der Grundvoraussetzungen der §§ 1, 150 BEG an die Landesrentenbehörde zur Bearbeitung des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit abgab. Dieser wurde durch Bescheid vom 15. Oktober 1973 aus medizinischen Gründen abgelehnt. Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente ab, weil der Kläger die Erläuterung des Anspruchs erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 190 a BEG im Jahre 1970 nachgeholt habe. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Sf Entscheidungsgründe 1. Der gerichtliche Vergleich vom 19. Juni 1970, der nur die Grundvoraussetzungen der §$ 1, 150 BEG regelt, ist wegen dieser Beschränkung unwirksam. Dennoch hat er die Rechtshängigkeit der Streitsache beendet (vgl. BGH Urteil vom 26. Februar 1981 - IX ZR 78/78 mit Nachweisen, zur Veröffentlichung bestimmt). Sie stand mithin der Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 15. Oktober 1973 nicht entgegen. 2. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger, der in seinem mit dem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Antrag vom Juni 1966 einen den Gesundheitsschadens anspiu ch begründenden Sachverhalt (§ 190 Nr. 2 BEG) nicht dargelegt hatte, die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeich-neten Angaben bis 31. März 1967 nachholen mußte, um den Ausschluß mit diesem Anspruch zu vermeiden (vgl. BGH RzW 1981, 23). Das ergibt sich hier, da Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG gemäß Abs. 3 aaO beantragt war und auch durch Sachentscheidung der Behörde gewährt ist, unmittelbar aus § 190 a Abs. 1 BEG. Bis zu dem 31. März 1967 gestellte mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene Entschädigungsanträge mußten bis zu dem 31. März 1967 erläutert werden (BGH aaO). Dazu meint das Berufungsgericht: Der Kläger habe mit keinem der vor dem 31. März 1967 eingereichten Schriftsätze einen den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalt dargelegt. Bestimmte einzelne Beschwerden und Beeinträchtigungen, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers seit dem 1. November 1953 herabsetzen und von ihm auf das Ver- folgungsschicksal zurückgeführt werden, habe er nicht bezeichnet« Außerdem habe jede Angabe von Beweismitteln gefehlt. Danach sei der Gesundheitsschadensanspruch des Klägers gemäß § 190 a BEG erloschen. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Um die Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr. 2 BEG) nachzuholen, war erforderlich, daß ein zeitlich und örtlich bestimmbarer Verfolgungshergang mit dem sich daraus ergebenden Schaden, also das schadenstiftende Ereignis, der Verfolgungsgrund und die Schädigungsfolgen geschildert wurden. Ein vollständiger oder schlüssiger Vortrag war nicht notwendig. Er konnte lückenhaft sein, sofern er die Möglichkeit eines Anspruchs offenließ (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; 1978, 107 Nr. 14). Zur Darstellung der Schädigungsfolgen beim Gesundheitsschaden mußte der Antragsteller die Beschwerden und Beeinträchtigungen, die die Erwerbsfähigkeit herabsetzten, bestimmt bezeichnen und auf die Verfolgung zurückführen (BGH RzW 1977, 73 mit Nachweisen). Weitere Angaben konnten nach dem 31. März 1967 nachgeschoben werden. Das gilt auch für die Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; 1978, 22). Ferner mußten in der Frist Beweismittel (§ 190 Nr. 3 BEG) zu dem Verfolgungsschicksal und zu den Schädigungsfolgen, hier dem Gesundheitsschaden, erkennbar gemacht werden (BGH RzW 1978, 20; 73). Eine Darstellung der Krankengeschichte war nicht erforderlich (BGH RzW 1980, 102 Nr. 15). Diesen Anforderungen wird die am 29. März 1967 eingegangene Erläuterung gerecht. sr Der Kläger hat sein Verfolgungsschicksal als Jude in deutscher Kriegsgefangenschaft von Juni 1940 bis zu dem Ende des Krieges geschildert. Mit dem Satz "Seit meiner Kriegsgefangenschaft und der Rassenverfolgung leide ich an Bronchitis und Nervenstörungen" hat er die Beschwerden und Beeinträchtigungen, die seine Erwerbsfähigkeit herabsetzen, bestimmt genug bezeichnet und auch auf die Verfolgung zurückgeführt. Die zeitliche Verknüpfung zwischen Verfolgung und Schaden macht hier auch die kausale deutlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt der Satz ferner erkennen, daß eine nachhaltige Beeinträchtigung durch Bronchitis und Nervenstörungen seit dem Krieg bis zu dem Zeitpunkt der Ausstellung der eidesstattlichen Versicherung behauptet wird. Abweichend von der Meinung des Berufungsgerichts fehlt es auch nicht an der fristgerechten Angabe von Beweismitteln (§ 190 Nr. 3 BEG). Zum Beweis seines Verfolgungsschicksals hat der Kläger am 29. März 1967 eine Ablichtung der Bescheinigung über seine Entlassung aus der französischen Armee vorgelegt. Darin sind Einzelheiten der Kriegsgefangenschaft des Klägers festgehalten. Zur Glaubhaftmachung seiner Verfolgungserlebnisse und der darauf zurückzuführenden Beeinträchtigung seiner Gesundheit hat der Kläger die eigene eidesstattliche Versicherung noch vor dem Stichtag vorgelegt. Sie ist ein Beweismittel (vgl. § 294 ZPO) und kann im Entschädigungsverfahren nach § 176 Abs. 2 BEG Beweisgrundlage für entsprechende Feststellungen sein (vgl. BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). Deshalb bejaht der Senat die in BGH RzW 1980, 152 noch offengelassene Frage, ob die eigene Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts, deren Richtigkeit der Antrag- steller eidesstattlich versichert hat, ein Beweismittel im Sinne der §§ 190 Nr. 3, 190 a Abs. 1 BEG ist. Danach ist der Gesundheitsschadensanspruch nicht nach § 190 a BEG erloschen. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Gärtner Zorn Dr. Jähnke Fuchs