BGH RzW 1977f 88) - Widerrufsklage gemäß § 212 Abs. 1 BEG ist eine gesondert erhobene Leistungsklage jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Parteien nur um die Berechtigung des Widerrufsbescheids (§§ 2039 204 BEG) und der daraus hergeleiteten Leistungsverweigerung des Beklagten streiten. Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thun und Dr. Lang für Recht erkannt: Mit der dagegen erhobenen Klage beantragte der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheides, die Zahlung eines Rentenrückstandes von 3.937 DM und April 1975 unter Berücksichtigung der weiteren linearen Rentenerhöhungen« Das Landgericht wies die Klage ab« Das Berufungsgericht hob durch sein am 2« Juli 1976 verkündetes Urteil den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid wegen Versäumung der Widerrufsfrist auf« über den Zahlungsanspruch verhält sich die Urteilsformel nicht« Die Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision wies der Senat mit Beschluß vom 30« Juni 1977, den Parteien am 19« und 21« Juli 1977 zugestellt, zurück« Schließt sich ein Beklagter der Erledigungserklärung des Klägers nicht an, beharrt er vielmehr auf seinem Antrag, die Klage abzuweisen, dann mu0 das Gericht, erforderlichenfalls nach Beweisaufnahme, durch Urteil entscheiden. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die zulässige und begründete Klage durch ein späteres Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. War jedoch die Klage schon vor dem Ereignis, das der Kläger zur Begründung seiner Erledigungserklärung anführt, unzulässig (oder unbegründet), dann ist sie, selbst wenn das während des Rechtsstreits eingetretene Ereignis bei zulässiger und begründeter Klage die Hauptsache erledigt hätte, dem Antrag des Beklagten entsprechend abzuweisen (vgl. Der Beklagte hat ein schutzwürdiges Interesse daran, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. der Eigenart des Verfahrens ln Entschädigungssachen nach dem Bundesentschädigungsgesetz« Jede Entscheidung des Revisionsgerichts regelt zwar wie in anderen Verfahren auch jeweils nur den Einzelfall* Praktisch wird damit jedoch fast immer eine Richtlinie für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle gegeben* Das Gebot, Gleiches gleich zu behandeln (Art* 3 GG), hat in der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts ein besonderes Gewicht« Deswegen und wegen der außergewöhnlich großen Zahl von Entschädigungsverfahren sind die Entschädigungsbehörden dringend auf Richtlinien für die einzelnen Fallgruppen angewiesen* Dieses Interesse rechtfertigt es, daß der Beklagte hier mit seinem Antrag, die Klage abzuweisen, eine gerichtliche Entscheidung über deren Zulässigkeit erstrebt* Hat die Entschädigungsbehörde, wie hier, gestützt auf § 7 Abs* 2 und 3 BEG, einen begünstigenden Bescheid widerrufen und die erbrachten Entschädigungsleistungen zurückgefordert (§§ 201 Abs.1, 203 Abs* 1, 204 Abs. 2 BEG), so kann der Betroffene auf Aufhebung oder Abänderung dieses Widerrufsbescheides klagen (§ 212 Abs, 1 BEG), Damit mag die Klage auf Leistung entsprechend dem widerrufenen Bescheid verbunden werden können (vgl* BGH RzW 1977, 68)* Eine gesondert erhobene Leistungsklage ist aber jedenfalls dann unzulässig, wenn die Parteien nur um die Berechtigung des Widerrufsbescheides und der daraus hergeleiteten Leistungsverweigerung des Beklagten streiten* Hier haben die Parteien nur um die Berechtigung des Widerrufsbescheides und der allein auf diesen Bescheid gestützten Leistungsverweigerung des Beklagten gestritten* Von der Klagemöglichkeit nach § 212 BEG hat der Kläger Gebrauch gemacht* Die darüber hinaus gesondert erhobene Leistungsklage war und ist unzulässig* Eine Erledigung der Hauptsache liegt daher nicht vor.
0-f2 st Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BEG §§ 210, 212 Abs. 1, 216 AuBer der - eventuell mit einer Klage auf Leistung verbundenen (vgl. BGH RzW 1977f 88) - Widerrufsklage gemäß § 212 Abs. 1 BEG ist eine gesondert erhobene Leistungsklage jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Parteien nur um die Berechtigung des Widerrufsbescheids (§§ 2039 204 BEG) und der daraus hergeleiteten Leistungsverweigerung des Beklagten streiten. BGH, ürt. v. 13. Dezember 1979 - IX ZR 13/79 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 13/79 URTEIL Verbändet am 13* Dezember 1979 Pohl , Justlzamtsinspektoi alt Urkandabeamter der Geachiftaatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Efroim Fred F •Boulevard, MI 'Canada, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Straß« Beklagten und Revisionsbeklagten S9S Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thun und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Oktober 1978 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand 1961 bewilligte die Entschädigungsbehörde dem Kläger Entschädigung für Schaden an Freiheit und 1967 für Schaden an Körper oder Gesundheit Heilverfahren, Kapitalentschädigung und die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 %. Diese Bescheide widerrief die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 3. Dezember 1974 und forderte die bis zur Einstellung der Rente am 31* Dezember 1973 geleisteten Zahlungen zurück. Mit der dagegen erhobenen Klage beantragte der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheides, die Zahlung eines Rentenrückstandes von 3.937 DM und einer monatlichen Rente von 247 DM ab 1. April 1975 unter Berücksichtigung der weiteren linearen Rentenerhöhungen« Das Landgericht wies die Klage ab« Das Berufungsgericht hob durch sein am 2« Juli 1976 verkündetes Urteil den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid wegen Versäumung der Widerrufsfrist auf« über den Zahlungsanspruch verhält sich die Urteilsformel nicht« Die Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision wies der Senat mit Beschluß vom 30« Juni 1977, den Parteien am 19« und 21« Juli 1977 zugestellt, zurück« Mit der im Januar 1977 erhobenen Klage verlangte der Kläger die Mindestrente ab 1« Januar 1974 und für die Zeit vorher die Nachzahlung etwa noch nicht berücksichtigter linearer Rentenerhöhungen« Das beklagte Land setzte durch Mitteilung vom 10« August 1977 die Rente unter Berücksichtigung der linearen Erhöhungen neu fest und überwies die Rückstände am 11. Oktober 1977. Daraufhin erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt« Das beklagte Land blieb bei seinem Klageabweisungsantrag« Das Landgericht wies die Klage ab« Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, weiter« Entscheidungsgründe Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig angesehen. Schließt sich ein Beklagter der Erledigungserklärung des Klägers nicht an, beharrt er vielmehr auf seinem Antrag, die Klage abzuweisen, dann mu0 das Gericht, erforderlichenfalls nach Beweisaufnahme, durch Urteil entscheiden. Ist die Hauptsache erledigt, dann spricht das Gericht dies aus, anderenfalls weist es die Klage ab. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die zulässige und begründete Klage durch ein späteres Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. War jedoch die Klage schon vor dem Ereignis, das der Kläger zur Begründung seiner Erledigungserklärung anführt, unzulässig (oder unbegründet), dann ist sie, selbst wenn das während des Rechtsstreits eingetretene Ereignis bei zulässiger und begründeter Klage die Hauptsache erledigt hätte, dem Antrag des Beklagten entsprechend abzuweisen (vgl. BGHZ 23, 333, 340; 37, 137, 142; 57, 224, 225 ff; BGH NJW 1963, 48; 1548 Nr. 5; 1965, 296; 537; 1968, 991; 2243; 1969, 237; 1975, 539 Nr. 6; BAG 19, 342, 350 « AP ZPO § 91 a Nr. 13)* Ob dies ein besonderes Rechts-schutzinteresse des Beklagten voraussetzt (so BAG AP ZPO § 91 a Nr. 11; BAG 11, 251 « AP ZPO § 91 a Nr. 10 * NJW 1962, 125; DB 1965, 1143; BVerwGE 20, 146, 155 « Buchholz § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 12; BVerwGE 31, 318, 320 * Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 37 * NJW 1969, 1789; BVerwGE 56, 31, 55 * NJW 1978, 2609, 2612; BVerwG Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 2; 310 § 40 VwGO Nr. 164 S. 43; § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 32; 42; 448.0 § 26 WPflG Nr. 23 S. 23/24; 448.1 § 19 ErsDiG Nr. 2; VerwRspr 26 Nr. 112), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beklagte hat ein schutzwürdiges Interesse daran, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Dieses Interesse ergibt sich aus der Eigenart des Verfahrens ln Entschädigungssachen nach dem Bundesentschädigungsgesetz« Jede Entscheidung des Revisionsgerichts regelt zwar wie in anderen Verfahren auch jeweils nur den Einzelfall* Praktisch wird damit jedoch fast immer eine Richtlinie für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle gegeben* Das Gebot, Gleiches gleich zu behandeln (Art* 3 GG), hat in der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts ein besonderes Gewicht« Deswegen und wegen der außergewöhnlich großen Zahl von Entschädigungsverfahren sind die Entschädigungsbehörden dringend auf Richtlinien für die einzelnen Fallgruppen angewiesen* Dieses Interesse rechtfertigt es, daß der Beklagte hier mit seinem Antrag, die Klage abzuweisen, eine gerichtliche Entscheidung über deren Zulässigkeit erstrebt* Im vorliegenden Fall war die Klage von Anfang an unzulässig und ist das auch geblieben* Hat die Entschädigungsbehörde, wie hier, gestützt auf § 7 Abs* 2 und 3 BEG, einen begünstigenden Bescheid widerrufen und die erbrachten Entschädigungsleistungen zurückgefordert (§§ 201 Abs. 1, 203 Abs* 1, 204 Abs. 2 BEG), so kann der Betroffene auf Aufhebung oder Abänderung dieses Widerrufsbescheides klagen (§ 212 Abs, 1 BEG), Damit mag die Klage auf Leistung entsprechend dem widerrufenen Bescheid verbunden werden können (vgl* BGH RzW 1977, 68)* Eine gesondert erhobene Leistungsklage ist aber jedenfalls dann unzulässig, wenn die Parteien nur um die Berechtigung des Widerrufsbescheides und der daraus hergeleiteten Leistungsverweigerung des Beklagten streiten* Zur Entscheidung dieses Streits steht die Klage nach § 212 BEG zur Verfügung, und zwar, wie andere Klagemöglichkelten im Entschädigungsverfahren auch, grundsätzlich nur einmal* Hier haben die Parteien nur um die Berechtigung des Widerrufsbescheides und der allein auf diesen Bescheid gestützten Leistungsverweigerung des Beklagten gestritten* Von der Klagemöglichkeit nach § 212 BEG hat der Kläger Gebrauch gemacht* Die darüber hinaus gesondert erhobene Leistungsklage war und ist unzulässig* Eine Erledigung der Hauptsache liegt daher nicht vor. Zorn Mai Dr. Thumm Dr* Lang Fuchs