Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« November 1930 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Cr. Jähnke für Recht erkannt: November 1977 aufgehoben und das Urteil der 2. November 1907 geborenen Kläger neben Heilverfahren und Kapitalentschä-digung für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % Rente nach 35 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes. Wegen dieser Versorgungsbezüge und weil die Unterhaltspflicht gegenüber dem ältesten Kind entfallen sei, setzte die Behörde durch den Änderungsbescheid vom 14. Der Klage auf Aufhebung dieses Bescheids und eines weiteren Änderungsbescheids vom 25. Entscheidungsgründe Der Kläger und die Tatrichter nehmen an, die Rente aus dem Bescheid vom 11. Juni 1968 (35 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes) werde dadurch wieder zugesprochen, daß die Änderungsbescheide vom 14. Juni 1968 (und ebenso der dem Ausführungsbescheid zugrunde liegende Vergleich) besteht nicht mehr, soweit seine Regelung für die Zeit Insoweit ist er durch die Bescheide vom 14. Die durch den Änderungsbescheid vorenthaltene Entschädigungsleistung, nicht wie in den Fällen des § 212 BEG der Bescheid selbst, ist nach § 210 BEG Gegenstand der Klage. Danach ist die Klage mit dem Antrag, die beiden Änderungsbescheide vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 13/78 URTEIL Verkfindet am 13. November 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T^|pstraße 26, Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Dr, Emmerich F Ave,, F (NJ) 07024 / USA, Kläger und Revisionsbeklagten, Recht sanwält^Dr. und Dr, - Prozeßbevollmächtigte Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« November 1930 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Cr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 1977 aufgehoben und das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29» April 1977 abgeändert: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Entsprechend einem Vergleich gewährte der Beklagte durch Ausführungsbescheid vom 24. Januar 1964 dem am 4. November 1907 geborenen Kläger neben Heilverfahren und Kapitalentschä-digung für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % Rente nach 35 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes. Im Bescheid vom 11. Juni 1968 wurde auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG wiederum ein Hundertsatz von 35 festgesetzt, weil, wie das beiliegende Arbeitsblatt ergibt, dem Kläger wegen seiner Unterhaltspflicht gegenüber den beiden 1948 und 1953 geborenen Kindern und wegen anhaltender Schmerzen ein Zuschlag von insgesamt 7, 5 vH zu dem Mit- telwert (27,3 vH) gebühre, während sein Einkommen angesichts seiner um mehr als 50 % herabgesetzten Erwerbsfähigkeit anrechnungsfrei bleiben müsse. Seit August 1974 ist der Kläger nicht mehr berufstätig. Er erhielt ab September 1974 aus der Sozialversicherung der USA nach Abzug der Prämie von $ 6,90 für die Krankenversicherung $ 267 monatlich. Wegen dieser Versorgungsbezüge und weil die Unterhaltspflicht gegenüber dem ältesten Kind entfallen sei, setzte die Behörde durch den Änderungsbescheid vom 14. April 1975 ab 1. Juni 1975 den Hundertsatz auf 27,5 und dementsprechend die Rente von 1.034 DM auf 813 DM herab. Der Klage auf Aufhebung dieses Bescheids und eines weiteren Änderungsbescheids vom 25. März 1976, der bei unverändertem Hundertsatz die Rente nach der 14. ÄndVO auf 855 DM erhöht hatte, gab das Landgericht statt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Der Kläger und die Tatrichter nehmen an, die Rente aus dem Bescheid vom 11. Juni 1968 (35 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes) werde dadurch wieder zugesprochen, daß die Änderungsbescheide vom 14. April 1975 und 25. Mörz 1976 aufgehoben werden. Dem ist jedoch nicht so. Der Bescheid vom 11. Juni 1968 (und ebenso der dem Ausführungsbescheid zugrunde liegende Vergleich) besteht nicht mehr, soweit seine Regelung für die Zeit Sf3 ab 1. Juni 1975 geändert worden ist. Insoweit ist er durch die Bescheide vom 14. April 1975 und 25. März 1976 ersetzt worden. Der wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß §§ 206, 35 BEG erlassene Bescheid setzt wie ein im Ausgangsverfahren ergangener Bescheid die Rente für bestimmte Zeiträume fest oder lehnt sie ab einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder zu dem Teil ab. Die durch den Änderungsbescheid vorenthaltene Entschädigungsleistung, nicht wie in den Fällen des § 212 BEG der Bescheid selbst, ist nach § 210 BEG Gegenstand der Klage. Soweit der Antragsteller den im Änderungsbescheid abgelehnten Anspruch durchsetzen will, muß er Leistungsklage erheben (BGH RzW 1970, 167; 1974, 244). Danach ist die Klage mit dem Antrag, die beiden Änderungsbescheide vom 14. April 1975 und 25. März 1976 aufzuheben, unzulässig und aus diesem Grunde abzuweisen. Die Notwendigkeit einer Leistungsklage im Ausgangs- und Abänderungsverfahren nach § 206 BEG ist nicht erst durch eine nach Verkündung des Berufungsurteils veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt geworden, sondern ist schon seit Jeher anerkanntes Recht. Dr. Thumm Zorn Fuchs Dr. Lang Dr. Jähnke