Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. April 1957 beim Regierungspräsidenten in Köln eingegangenen Mantelbogen, der von ihrem Vater unterschrieben worden ist, meldete die Klägerin Ansprüche wegen Schadens an Freiheit an. Eines Tages begab sich mein Vater auf die Strasse, um fuer uns Nahrungsmittel aufzutreiben und bei dieser Gelegenheit wurde er von den Deutschen aufgegriffen und wir wurden alle in das Kamp Guers gebracht. Dezember 1965 reichten die Bevollmächtigten der Klägerin eine formularmäßige Globalanmeldung beim Regierungspräsidenten in Köln ein und teilten im Anschreiben mit, s*Die Antragstellerin möchte insbesondere ihre Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend machen .Am 29. Januar 1969 überreichte der Bevollmächtigte der Klägerin den ausgefüllten B-Bogen und ein ärztliches Attest des Dr. Hp|P aus Antwerpen vom 19. April 1971 lehnte der Regierungspräsident in Köln den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab, weil die Klägerin den Anspruch durch ihren damaligen Bevollmächtigten wirksam zurückgenommen und ihn nach § 189 a Abs. 1 BEG nicht habe nachmelden können. Ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG bestehe nicht, weil die Haftstätten der Klägerin keine Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2 BEG seien. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von Kapitalentschädigung ab 1. Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, weil die Klägerin den Anspruch am 3. habe und ihr hinsichtlich dieses Anspruchs weder ein Neuantragsrecht nach Art. Ill, IV BEG-SchlußG zustehe noch die Möglichkeit des Nachschiebens nach § 189 a BEG eröffnet sei. Zu Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG führt das Berufungsgericht aus, daß die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht für die Dauer von einem Jahr in einer Haftstätte im Sinne der §§ 31 Abs. 2, 42 Abs. 2 BEG in Verbindung mit der ErgVO zur 6. Danach kann bei regelnder Rücknahme des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 33 Abs. 2 BEG gegeben sein, wenn der Verfolgte zu dem Zeitpunkt, von dem an er den Anspruch auf Kapitalentschädigung geltend macht, noch nicht im erwerbsfähigen Alter stand. Januar 1949 noch nicht 10 Jahre alt war, kann ihr ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zugestanden haben, das sie auch bis zu dem 30. Auf diesem Rechtsfehler beruht jedoch das Berufungsurteil nicht; denn der Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist nach § 190 a Abs. 1 BEG wegen mangeln-der Substantiierung am 31. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG ist im Gesetz nicht vorgesehen (BGH RzW 1975, 184).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 12. Juni 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 13/77 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Rachel S flBHiHI Set>* KJ|B’ 139-25, SB Road, FfBHB N.Y./USA, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte und Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Dezember 1973 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1939 in Antwerpen (Belgien) geborene jüdische Klägerin war während des zweiten Weltkrieges in Frankreich Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Vom 4. Oktober 1940 bis Februar 1941 war sie im Lager Brens und vom 13. Januar 1943 bis Mai 1943 in den Lagern No§ und Gurs inhaftiert. Mit einem am 9. April 1957 beim Regierungspräsidenten in Köln eingegangenen Mantelbogen, der von ihrem Vater unterschrieben worden ist, meldete die Klägerin Ansprüche wegen Schadens an Freiheit an. Mit Formularschreiben vom 15./28. März 1958 wurden außerdem Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit und Schadens an Leben geltend gemacht. In einer am 16. Juli I960 eingereichten eidesstattlichen Erklärung der Klägerin und ihrer Eltern vom 14. Juni I960, die zu deren Freiheitsschaden eingereicht wurde, heißt es: "Wir lebten in einer kleinen Huette im Lager Chateau Fremont, Maenner und Frauen getrennt, zusammen mit mehreren Familien. Wir schliefen auf Strohsaecken auf dem Fussboden, die voll von Ungeziefer waren. Ratten liefen staendig ueber uns. Wir bekamen Brot und schwarzen Kaffee und manchmal auch Suppe als Nahrung, die aber unmoeglich war zu essen. Nachdem wir von dort nach Toulouse kamen, lebten wir mit mehreren Familien zusammen in einem Schuppen, in dem wir wieder auf Strohsaecken auf dem Fussboden schliefen. Hier wurden alle Kinder Krank* Nachdem ich, Ira K(^, vergeblich versucht hatte, von irgendwelchen Organisationen Hilfe zu bekommen, gingen wir in das Lager Brenz, wo wir wiederum in Holzschuppen wohnten. In diesen Holzschuppen schliefen wir in uebereinander liegenden eisernen Betten. Man gab uns Suppe, welche aus Gras zubereitet war, zu essen. Unser aller Zustand wurde so schlecht und die Verhaeltnisse so unmoeglich, dass wir zurueck nach Toulouse fluechteten. Dort lebten wir illegal bei einer Familie zusammen in einer Dachmansarde, in der diese Familie Kaninchen zuechtete. Eines Tages begab sich mein Vater auf die Strasse, um fuer uns Nahrungsmittel aufzutreiben und bei dieser Gelegenheit wurde er von den Deutschen aufgegriffen und wir wurden alle in das Kamp Guers gebracht. Aus diesem Lager flohen wir wieder zurueck nach Toulouse, wo wir alle im August 1944 befreit wurden." Gleichzeitig wurden die Ansprüche wegen Lebensschadens zurückgenommen. Am 4. August I960 bat die Behörde, zu dem geltend gemachten Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit "auf beiliegenden Formblättern die erforderlichen Angaben machen zu lassen". Daraufhin nahm der damalige Bevollmächtigte der Klägerin und ihrer Eltern mit Schreiben vom 31. August/3. September I960 den Antrag wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zurück. Durch Bescheid vom 12. März 1962 wurden der Klägerin für Freiheitsschaden 6.900 IW zuerkannt. /PI Am 28. Dezember 1965 reichten die Bevollmächtigten der Klägerin eine formularmäßige Globalanmeldung beim Regierungspräsidenten in Köln ein und teilten im Anschreiben mit, s*Die Antragstellerin möchte insbesondere ihre Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend machen .Am 29. Januar 1969 überreichte der Bevollmächtigte der Klägerin den ausgefüllten B-Bogen und ein ärztliches Attest des Dr. Hp|P aus Antwerpen vom 19. September 1965. Durch Bescheid vom 15. April 1971 lehnte der Regierungspräsident in Köln den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab, weil die Klägerin den Anspruch durch ihren damaligen Bevollmächtigten wirksam zurückgenommen und ihn nach § 189 a Abs. 1 BEG nicht habe nachmelden können. Ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG bestehe nicht, weil die Haftstätten der Klägerin keine Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2 BEG seien. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 und Rente weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, weil die Klägerin den Anspruch am 3. September I960 durch ihren damaligen Bevollmächtigten rechtswirksam zurückgenommen habe und ihr hinsichtlich dieses Anspruchs weder ein Neuantragsrecht nach Art. Ill, IV BEG-SchlußG zustehe noch die Möglichkeit des Nachschiebens nach § 189 a BEG eröffnet sei. Zu Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG führt das Berufungsgericht aus, daß die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht für die Dauer von einem Jahr in einer Haftstätte im Sinne der §§ 31 Abs. 2, 42 Abs. 2 BEG in Verbindung mit der ErgVO zur 6. DV-BEG festgehalten worden sei. Das ist richtig und wird auch vmn der Revision nicht angegriffen. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 33 Abs. 2 BEG sind dagegen rechtsfehlerhaft und stehen in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1974, 183 Nr. 19). Danach kann bei regelnder Rücknahme des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 33 Abs. 2 BEG gegeben sein, wenn der Verfolgte zu dem Zeitpunkt, von dem an er den Anspruch auf Kapitalentschädigung geltend macht, noch nicht im erwerbsfähigen Alter stand. Da die Klägerin am 1. Januar 1949 noch nicht 10 Jahre alt war, kann ihr ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zugestanden haben, das sie auch bis zu dem 30. September 1966 geltend gemacht hat. Auf diesem Rechtsfehler beruht jedoch das Berufungsurteil nicht; denn der Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist nach § 190 a Abs. 1 BEG wegen mangeln-der Substantiierung am 31. März 1967 erloschen. Die Vorschrift ist auf die Anfechtung eines Vergleichs oder einer Rücknahme nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden (Art. Ill Nr. 3 Satz 2 mit Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG; vgl. BGH RzW 1978, 20). Die Klägerin hat weder bei Antragstellung einen den Anspruch wegen Gesundheitsschadens begründenden Sachverhalt dargelegt noch hat sie bis zu dem 31. März 1967 die Beschwerden und Beeinträchtigungen angegeben, an denen sie auf Grund der Verfolgung leidet und die ihre Erwerbsfähigkeit herabsetzen (BGH RzW 1977, 73 und ständig). Ferner fehlte die Angabe von Beweismitteln zu dem Gesundheitsschadensanspruch (BGH RzW 1978, 20; 73). Die Angaben im Schriftsatz vom 29. Januar 1969 waren verspätet. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG ist im Gesetz nicht vorgesehen (BGH RzW 1975, 184). Die Parteien sind auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt gemäß § 139 ZPO hingewiesen worden. Mai Zorn Portmann Dr. Lang Gärtner