Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin substantiierte den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bis zu dem 31. ”1, Das beklagte Land zahlt an die Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit eine monatliche Rente ab 1. "Mit der hiermit zur Fristwahrung erhobenen Klage wird unter Bezugnahme auf die Verwaltungsakten durch die Klägerin die Gewährung einer monatlichen Rente und des Heilverfahrens für ihren Schaden an Körper oder Gesundheit ab 1. Sie bezeichnet die Parteien, das angerufene Gericht sowie den angefochtenen Bescheid* Der Klageantrag ist eindeutig auf Heilverfahren und auf laufende Rente ab 1* Januar 1956 gerichtet. Der Umfang der begehrten Rente ergibt sich aus den im Bescheid angeführten Erklärungen der Klägerin zur Einstufung und zu dem Hundertsatz* Damit war der Umfang der Anfechtung bestimmt* Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es hält zu Unrecht die Klagebegründung nicht für ausreichend* Die Leiden, die sie auf die Verfolgung zurückführte und die ihre Erwerbsfähigkeit auch nach dem 31* Dezember 1955 herabsetzten, hatte die Klägerin im Verwaltungsverfahren genannt und ihr Verfolgungsschicksal geschildert* Somit war hinreichend klar zu ersehen, daB sie daraus einen Anspruch auf weitergehende Entschädigung in dem durch den Klageantrag umgrenzten Rahmen herleitete.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 13/76 URTEIL Verkündet nm 13. Dezember 1979 Thlesies, Justizangestellte als Urkundtbeamtor der GetchifUfttelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Judith SflHIHI geb. Street, USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Itr. Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. März 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin substantiierte den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bis zu dem 31. März 1967 und erklärte sich mit der Einreihung in den einfachen Dienst und dem Mindesthundertsatz einverstanden. Die Entschädigungsbehörde gewährte ihr mit Bescheid vom 5. Februar 1969 wegen eines vorübergehenden nervösen Spannungszustandes mit funktionellen Magen-Darm—Störungen bis zu dem 31 ♦ Dezember 1955 ein Heilverfahren sowie Kapitalentschädigung und die Mindestrente. Die beim Landgericht am 2. August 1969 eingereichte Klageschrift bezeichnet die Parteien, das Gericht, den angefochtenen Bescheid und enthält den Antrag: ”1, Das beklagte Land zahlt an die Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit eine monatliche Rente ab 1. 1* 1956 und bis auf weiteres. II. Das beklagte Land hat der Klägerin ein Heilverfahren hinsichtlich ihrer verfolgungsbedingten Leiden ab 1. 1 • 1956 zu gewähren. ” Die Begründung des Klageantrags lautet: "Mit der hiermit zur Fristwahrung erhobenen Klage wird unter Bezugnahme auf die Verwaltungsakten durch die Klägerin die Gewährung einer monatlichen Rente und des Heilverfahrens für ihren Schaden an Körper oder Gesundheit ab 1. 1. 1956 beantragt. Weiteres Vorbringen sowohl hinsichtlich des Klagebegehrens als auch hinsichtlich der Begründung der Klage und des Rubrums muB ausdrücklich Vorbehalten bleiben.* Das Landgericht wies die Klage sachlich ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. Der innerhalb der Klagefrist eingereichte Schriftsatz genüge den Erfordernissen einer Klageschrift nicht, weil /St? eine ordnungsgemäße Klagebegründung fehle« Zwar könne im Entschädigungsverfahren zur Klagebegründung auf den angefochtenen Bescheid und auf die Akten der Entschädigungsbehörde Bezug genommen werden« Eine solche Bezugnahme ersetze die Klagebegründung aber nur dann, wenn der Bescheid oder die Akten Angaben über den anspruchsbegründenden Sachverhalt enthielten« Der Kläger müsse in der Klageschrift einen Antrag stellen, aus dem hervorgehe, in welchem Umfange er den Bescheid angreife, und dartun, womit er den Antrag rechtfertige« Die allgemeine Bezugnahme auf die Verwaltungsakten genüge hier zur Klagebegründung nicht, weil sich daraus nicht ergebe, welche Gründe den gestellten Antrag rechtfertigen sollten« Der Hinweis lasse nicht erkennen, welcher bestimmte Sachvortrag und welche Beweismittel der Klagebegründung dienen sollten und aus welchen Gründen eine Abänderung des angefochtenen Bescheids geboten sei« Dagegen wendet sich die Revision zu Recht« Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig« Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (RzW 1974, 215 m. w« N.; zuletzt Urteil vom 23* Oktober 1975 - IX ZR 133/73 - bei Vogt RzW 1976, 81, 86) kann die Klagebegründung durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden« Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Behörde, selbst wenn eine Klagebegründung angekündigt wird« Ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten der Sachverhalt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, dann ist den Anforderungen, die im Entschädigungsverfahren an die KlagebegrUndung zu stellen sind, Genüge getan (BGH bei Vogt aaO)« Diesen Anforderungen entspricht die Klageschrift* Sie bezeichnet die Parteien, das angerufene Gericht sowie den angefochtenen Bescheid* Der Klageantrag ist eindeutig auf Heilverfahren und auf laufende Rente ab 1* Januar 1956 gerichtet. Der Umfang der begehrten Rente ergibt sich aus den im Bescheid angeführten Erklärungen der Klägerin zur Einstufung und zu dem Hundertsatz* Damit war der Umfang der Anfechtung bestimmt* Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es hält zu Unrecht die Klagebegründung nicht für ausreichend* Die Leiden, die sie auf die Verfolgung zurückführte und die ihre Erwerbsfähigkeit auch nach dem 31* Dezember 1955 herabsetzten, hatte die Klägerin im Verwaltungsverfahren genannt und ihr Verfolgungsschicksal geschildert* Somit war hinreichend klar zu ersehen, daB sie daraus einen Anspruch auf weitergehende Entschädigung in dem durch den Klageantrag umgrenzten Rahmen herleitete. Damit war der Klage- grand in einer für das Entschädigungsverfahren hinlänglichen Weise angegeben» so daß der Berufungsrichter den Anspruch sachlich hätte prüfen müssen« Mai Henkel Portmann Dr. Lang Gärtner