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BGH · IX ZR 13/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 13/74

Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der 1923 in Libau (Lettland) geborene jüdische Kläger behauptete zur Begründung seiner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit, er habe ab Juni 1941 in seinem Heimatort Libau den Judenstern getragen, sei in das später dort eingerichtete Ghetto eingewiesen, im Juni 1943 in das Konzentrationslager Riga-Kaiserwald, von dort im Mai 1944 in das Konzentrationslager Stutthof gebracht und dort am 15. Für Schaden an Freiheit zahlte ihm der Beklagte auf Grund eines im Verwaltungsverfahren am 20. Den im Dezember 1965 und im Januar 1966 erneut angebrachten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, insbesondere Rente und Kapitalentschädigung, lehnte die Entschädigungsbehörde ab. Februar 1969 der Entschädigungsbehörde eine Auskunft des Jüdischen Geschichtlichen Instituts in Warschau vom 10. Das Berufungsgericht entsprach dem Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids und wies im übrigen die Berufung des Klägers zurück. Mit der Revision - vom Berufungsgericht nur für den Beklagten zugelassen - beantragt der Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu seinem Nachteil erkannt ist, und auch insoweit die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe Nach der Auffassung des Berufungsgerichts leidet der Widerrufsbescheid an einem unheilbaren Rechtsmangel, weil die Entschädigungsbehörde vor seinem Erlaß dem Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. März 1969 die Auskunft des Jüdischen Geschichtlichen Instituts in den Rechtsstreit eingeführt und dem Kläger unter Hinweis auf § 7 BEG vorsorglich alle Entschädigungsansprüche versagt. Daraus habe der Kläger aber nicht entnehmen können, daß die Behörde gewillt sei, ihm auch Dieser Mangel sei nicht dadurch zu beseitigen, daß der Kläger im Rechtsstreit hinreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Einwendungen gegen die Entziehung des Anspruchs und die Anordnung der Rückzahlung vorzubringen. Wie der Senat in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil IX ZR 55/73 näher dargelegt hat, muß die Entschädigungsbehörde vor Erlaß eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheids (§§ 7 Abs. 2, 201, 204 Abs. 2 BEG) in dem dazu führenden Verfahren dem Betroffenen Gelegenheit geben, zu den ermittelten Tatsachen Stellung zu nehmen.

Zitierte Normen: § 7 BEG
BerufungsgerichtAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerMärzBescheid

Volltext der Entscheidung

2404 009

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 13/74	URTEIL	Verkündet	am
i0 Dezember 1977
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedricfe-Straße 1, Mainz,
 Beklagter und Revisionskläger *
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Justizrat und
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn,
 Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1923 in Libau (Lettland) geborene jüdische Kläger behauptete zur Begründung seiner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit, er habe ab Juni 1941 in seinem Heimatort Libau den Judenstern getragen, sei in das später dort eingerichtete Ghetto eingewiesen, im Juni 1943 in das Konzentrationslager Riga-Kaiserwald, von dort im Mai 1944 in das Konzentrationslager Stutthof gebracht und dort am 15. März 1945 befreit worden. Für Schaden an Freiheit zahlte ihm der Beklagte auf Grund eines im Verwaltungsverfahren am 20. Juli 1961 abge-
schlossenen Vergleichs 6.000,— DM Entschädigung. Mit Bescheid vom 22. März 1963 sprach ihm die Entschädigungsbehörde für ein Zwölffingerdarmgeschwürsleiden vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1948 und für rechtsseitige Wurzelischias Heilverfahren zu; den Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung lehnte sie ab. Die darauf gerichtete Klage wurde aus medizinischen Gründen rechtskräftig abgewiesen.
Den im Dezember 1965 und im Januar 1966 erneut angebrachten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, insbesondere Rente und Kapitalentschädigung, lehnte die Entschädigungsbehörde ab. Während des Rechtsstreits um diesen Anspruch übersandte die Militärmission der Volksrepublik Polen in Berlin mit Schreiben vom 26. Februar 1969 der Entschädigungsbehörde eine Auskunft des Jüdischen Geschichtlichen Instituts in Warschau vom 10. Januar 1969. Danach hat der Kläger sich während des zweiten Weltkrieges in der Sowjetunion aufgehalten, wie die am 26. Mai 1946 durch das Jüdische Komitee in Dzierzoniow (=Reichenbach/Niederschlesien) ausgestellte Registerkarte Nr. 166507 ausweise; ob er sich im deutsch besetzten oder im freien Gebiet der Sowjetunion aufgehalten habe, lasse sich nicht feststellen. Daraufhin stützte der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag auch auf § 7 Abs. 1 BEG. Mit Bescheid vom 27. Juni 1969 widerrief die Entschädigungsbehörde den Vergleich vom 20. Juli 1961 sowie den Bescheid vom 22. März 1963 und forderte die gezahlten 6.000,— DM Entschädigung für Schaden an Freiheit zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Angaben des Klägers über seine Verfolgung seien unrichtig. Abschließend heißt es: HDie Entschädigungsbehörde ist gezwungen, in Jedem Fall, in dem sie feststellt, daß zur Erlangung von Entschädigungs-
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leistungen, unrichtige Angaben gemacht worden sind, die gewährte Entschädigung zu widerrufen.” Der Kläger erweiterte deswegen mit einem am 24. November 1969 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz die Klage um den Antrag, den Widerrufsbescheid aufzuheben. Er bezeichnete die Auskunft des Jüdischen Geschichtlichen Komitees in Warschau als falsch.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht entsprach dem Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids und wies im übrigen die Berufung des Klägers zurück. Mit der Revision - vom Berufungsgericht nur für den Beklagten zugelassen - beantragt der Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu seinem Nachteil erkannt ist, und auch insoweit die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
 Nach der Auffassung des Berufungsgerichts leidet der Widerrufsbescheid an einem unheilbaren Rechtsmangel, weil die Entschädigungsbehörde vor seinem Erlaß dem Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Zwar habe sie schon mit Schriftsatz vom 20. März 1969 die Auskunft des Jüdischen Geschichtlichen Instituts in den Rechtsstreit eingeführt und dem Kläger unter Hinweis auf § 7 BEG vorsorglich alle Entschädigungsansprüche versagt. Daraus habe der Kläger aber nicht entnehmen können, daß die Behörde gewillt sei, ihm auch
 
die bereits zuerkannten Entschädigungsleistungen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien, zu entziehen. Infolge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei die Ermessensausübung der Entschädigungsbehörde fehlerhaft. Dieser Mangel sei nicht dadurch zu beseitigen, daß der Kläger im Rechtsstreit hinreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Einwendungen gegen die Entziehung des Anspruchs und die Anordnung der Rückzahlung vorzubringen. Für die Entziehung von Entschädigungsansprüchen habe das Gesetz besondere verfahrensrechtliche Schranken errichtet. Der Widerruf sei durch Bescheid auszusprechen. Die Frist hierfür betrage sechs Monate, nachdem die Behörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt habe. Habe sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, könne sie eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung nach Ablauf der Frist nicht mehr nachholen. Sie habe im gerichtlichen Verfahren erstmals am 15. Juni 1970, also nach Ablauf der Widerrufsfrist Stellung genommen.
Das Berufungsgericht hat den angefochtenen Bescheid mit Recht aufgehoben.
Wie der Senat in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil IX ZR 55/73 näher dargelegt hat, muß die Entschädigungsbehörde vor Erlaß eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheids (§§ 7 Abs. 2, 201, 204 Abs. 2 BEG) in dem dazu führenden Verfahren dem Betroffenen Gelegenheit geben, zu den ermittelten Tatsachen Stellung zu
 nehmen. Für den Widerruf eines im Verwaltungsverfahren geschlossenen Vergleichs (§ 201 Abs. 2 BEG) gilt nichts anderes.
Mai
 Zorn
Dr. Thumm
 Portmann
Dr. Lang