* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 15/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 15/72

Der Kläger schloß 1953 mit dem UFA-Liquidationsaus-schuß einen Abfindungsvergleich, aufgrund dessen ihm als Entschädigung wegen der fristlosen Entlassung für die Zeit vom 1. Er beantragte auch fristgemäß Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach dem BEG, und zwar zunächst für die Zeit vom 1. Die Behörde lehnte den Antrag als unzulässig :ab, weil dem Kläger schon damals ein Rentenwahlrecht auf die Höchstrente zugestanden habe. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, durch den unanfechtbaren Bescheid vom 19. Die Vor Schriften des Art. III Nr. 2 bis 4 BEG-SchlußG böten keine Rechtsgrundlage dafür, ihm ein neues Wahlrecht einzuräumen. Insbesondere stehe dem Kläger kein neues Rentenwahlrecht nach Art. III Nr, 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zu. An dieser Verneinung des Rentenwahlrechts sei auch nach dem BEG-Schlußgesetz festzuhalten, weil sich der Kläger gegen die Feststellung des Nichtbestehens eines Rentenwahlrechts damals nicht mit den gegebenen Rechtsbehelfen gewandt habe. Ebenso scheide ein erstmaliges Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG aus. Schließlich stünde dem Kläger auch kein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zu. I Mit diesen Ausführungen kann ein Rentenwahlrecht des Klägers nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht verneint werden. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings, daß der Kläger kein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG hat. Das bloße Unterlassen der Rentenwahl ist kein Verzicht im Sinne von Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG (vgl. so daß ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, in dem Verlangen auf Zahlung der Kapitalentschädigung liege zugleich ein Verzicht auf die Rente. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht in der Klagerücknahme und der Zusicherung der Behörde, sie werde den durch Klage geltend gemachten Anspruch erfüllen, keine vergleichsweise Regelung des Klageanspruchs sieht, weil die Behörde dem Kläger mit dem Bescheid vom 5. Dem Kläger kann jedoch ein neues Rentenwahlrecht unmittelbar nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zustehen. Ein solches besteht zwar nur dann, wenn dem Berechtigten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Kapitalentschädigung bereits ein Rentenwahlrecht zustand, und scheidet daher aus, wenn vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden worden ist, daß kein Wahlrecht besteht (BGH RzW 1969, 515 Nr. 64). Eine das Rentenwahlrecht verneinende Entscheidung steht der erneuten Rentenwahl aber dann nicht entgegen, wenn ohne sachliche Entscheidung über die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach §§ 82 oder 94 BEG durch den Bescheid oder das Urteil lediglich der Verlust des Wahlrechts aus formellen Gründen festgestellt worden Das hat der Senat bereits für den Fall entschieden, daß der Berechtigte die Frist zur Ausübung der Rentenwahl versäumt hat und deswegen sein Rentenwahlrecht verneint worden ist (Urteil vom 16. Da Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht zwischen unterlassener oder verspätet ausgeübter Wahl unterscheidet, ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob eine Entscheidung der Entschädigungsorgane den durch Fristablauf eingetretenen Verlust des Wahlrechts festgestellt hat. Da dem Kläger der Höchstbetrag der Rente zustehen würde, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Kapitalentschädigung die Voraussetzungen für die Rentenwahl erfüllte, hätte sich die Rente als nicht gewählte Entschädigung in jedem Fall aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erhöht (BGH RzW 1970, 232 Nr. 26). 1970, 357 Nr. 14; 1971, 42 Nr. 36) ist für das Rentenverfahren bindend, daß der Verfolgte beim Anspruch auf Kapitalentschädigung im Bescheid oder Urteil einer , selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugeordnet worden ist. Die Zuordnung zu einem selbständigen oder unselbständigen Beruf kann hier nur durch Bescheid erfolgt sein-, weil ein Vergleich nicht zustande gekommen ist. Er enthält zwar keine ausdrückliche Entscheidung über die Zuordnung des Klägers zu einem selbständigen oder unselbständigen Beruf.Auch das Bescheid-Formular selbst ist allgemein gefaßt und kann für beide Berufsgruppen verwendet werden. Februar I960 werden gemäß § 92 Abs.3 BEG die dem Kläger im Jahre 1933 als Abfindung gezahlten und auf 1.600 DM umgestellten Leistungen angeführt. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kann ihm ein Rentenwahlrecht nur zustehen, wenn er damals in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig war (§ 94 BEG). Ein erstmaliges Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG kann demgemäß für den Kläger nicht in Betracht kommen. Denn Art. I BEG-SchlußG hat im Gegensatz zu § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 BEG die gesetzlichen Voraussetzungen der Rentenwahl bei den im privaten Dienst Geschädigten nicht geändert.

Zitierte Normen: § 83 BEG
RentenwahlrechtBEGBerufungsgerichtRenteKapitalentschädigungKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

2531 014

BUNDESGKH1CHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 15/72
URTEIL
Verkündet am
6* Februar 1975 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Franz
Schweiz,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Str. 136,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. April 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren und auslagenfrei.
i
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1897 geborene Jüdische Kläger war bei der
■Aktiengesellschaft (UFA) seit 1. Juni 1931 als Leiter der Geschäftsstelle Düsseldorf und als Reisevertreter für die Verleihbetriebe der UFA mit festem Ge—
halt angeotellt. Anfang April 1933 wurde er aus rassischen Gründen fristlos entlassen. Als Abfindung erhielt er 8.000 RM. Nachdem der Kläger nach seinen Angaben mehrere Jahre arbeitslos gewesen war, gründete er 1936 in Berlin ein Unternehmen zur Herstellung und zu dem Vertrieb kunstgewerblicher Artikel. Hieraus erzielte er 1937 ein Nettoeinkommen von 10.000 RM und bis Ende August 1938 von 12.000 RM. Im September 1938 wanderte er nach Manila aus, wo er nach seinen Angaben wechselnde Einkünfte zwischen 1.500 und 2.500 RM jährlich hatte. 1946 siedelte er nach Sydney über. Er arbeitete dort in den Jahren 1946 bis 1956 teils mit Verlust, teils mit Einkünften, die zwischen 198 (1951) und 4.087 (1948) austr. Pfund lagen. 1955 kehrte er nach Europa zurück. Im Januar 1956 wurde er Filmverleih-Direktor der MBIi^-G^BpB'M^^-Filmgesellschaft in	und war anschließend
 bis 1964 beim R^BhF ilmverleih in HBHHV tätig. Seit 1966 arbeitet er nicht mehr.
Der Kläger schloß 1953 mit dem UFA-Liquidationsaus-schuß einen Abfindungsvergleich, aufgrund dessen ihm als Entschädigung wegen der fristlosen Entlassung für die Zeit vom 1. April 1933 bis 31. Mai 1934 nach Abzug der Lohnsteuer 6.991,20 DM gezahlt wurden. Er beantragte auch fristgemäß Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach dem BEG, und zwar zunächst für die Zeit vom 1. Juni 1934 bis 31. Dezember 1946. Sein Bevollmächtigter teilte dazu am 11. Januar 1954 der Behörde mit, er bitte, nicht eine Rente, sondern eine Kapitalentschädigung zu gewähren.
 
Durch Bescheid vorn 19. Februar I960 erhielt der Kläger entsprechend seinem Antrag unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes 21.079,60 DM Kapitalentschädigung. Der Bescheid enthält unter Ziffer III folgenden Zusatz: ”Ein Renten-jwahlrecht ist nicht gegeben, da der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 11. 1. 1954 die Kapitalentschädigung gewählt hat.” Im Klagewege verlangte der Kläger weitere 18.920 DM Kapitalentschädigung, weil er auch über den 31. 12. 1946 hinaus, jedenfalls bis 1956, ^peine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe. Als die Behörde sich bereit erklärte, dem Klageantrag zu entsprechen, nahm der Kläger die Klage zurück. Daraufhin änderte die Behörde durch Bescheid vom 5. Juli I960 den Bescheid vom 19. Februar I960 dahingehend ab, daß der Kläger Anspruch auf eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM hat.
1965 meldete der Kläger Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach dem BEG-Schlußgesetz neu an. Im Januar 1966 focht er gemäß Art. III Nr, 3 BEG-SchlußG die Erklärung vom 11. Januar 1954, er wähle die Kapitalentschädigung, mit der Begründung an, es habe sich dabei um einen Verzicht auf die Rente gehandelt. Die Behörde lehnte den Antrag als unzulässig :ab, weil dem Kläger schon damals ein Rentenwahlrecht auf die Höchstrente zugestanden habe.
i
Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung der Höchstrente wegen Schädigung in selbständiger Erwerbstätigkeit ab 1. November 1953 und des Jahresbetrages
 gemäß § 83 Abs, 3 BEG. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter; hilfsweise bittet er, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, durch den unanfechtbaren Bescheid vom 19. Februar I960, der durch den Bescheid vom 5. Juli I960 lediglich ergänzt worden sei, sei der Anspruch des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen endgültig geregelt worden. Die Vor Schriften des Art. III Nr. 2 bis 4 BEG-SchlußG böten keine Rechtsgrundlage dafür, ihm ein neues Wahlrecht einzuräumen. Insbesondere stehe dem Kläger kein neues Rentenwahlrecht nach Art. III Nr, 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zu. Nach dieser Bestimmung sei Voraussetzung.der Renten wähl, daß dem Berechtigten nach bisherigen Vorschriften ein Wahlrecht zugestanden habe. Ein solches habe der Be klagte in dem Bescheid vom 19. Februar I960 aber unanfechtbar verneint. Dabei mache es keinen Unterschied, daß der Beklagte das Rentenwahlrecht nicht wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 82 oder 94 BEG, sondern nur deshalb abgelehnt habe, weil der Bevollmäch-
- L> -
tigte des Klägers die Kapitalentschädigung "gewählt" habe. An dieser Verneinung des Rentenwahlrechts sei auch nach dem BEG-Schlußgesetz festzuhalten, weil sich der Kläger gegen die Feststellung des Nichtbestehens eines Rentenwahlrechts damals nicht mit den gegebenen Rechtsbehelfen gewandt habe. Ebenso scheide ein erstmaliges Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG aus.
i
pie Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts hätten sich durch Art. I BEG-SchlußG weder für die in binem selbständigen Beruf (§82 BEG) noch für die in piner unselbständigen Erwerbstätigkeit Geschädigten £§94 BEG) geändert. Schließlich stünde dem Kläger auch kein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zu. Er habe durch sein Schreiben vom 11. Jaguar 1954 nicht auf die Rente verzichtet. Auch hätten die Parteien I960 über die Zahlung von 40.000 DM Kapi-
1
talentschädigung keinen Vergleich geschlossen.
1
I Mit diesen Ausführungen kann ein Rentenwahlrecht des Klägers nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht verneint werden. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings, daß der Kläger kein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG hat. Der Berufungsrichter sieht in dem Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 11. Januar 1954 nach dessen Inhalt, Wortlaut und Zweck
1
fceine Verzichtserklärung auf die Rente. Diese dem Tatrichter obliegende Auslegung ist vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar. Das bloße Unterlassen der Rentenwahl ist kein Verzicht im Sinne von Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG (vgl. BGH Urteil vom 5. April 1973 - IX ZR 117/71). Denn geschuldet wird zunächst nur die KapitalentSchädigung,
 
so daß ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, in dem Verlangen auf Zahlung der Kapitalentschädigung liege zugleich ein Verzicht auf die Rente. Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegt auch die Feststellung des Kammergerichts, daß der Berufsschäden des Klägers im Jahre I960 nicht durch Vergleich, sondern durch Bescheid geregelt worden ist. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht in der Klagerücknahme und der Zusicherung der Behörde, sie werde den durch Klage geltend gemachten Anspruch erfüllen, keine vergleichsweise Regelung des Klageanspruchs sieht, weil die Behörde dem Kläger mit dem Bescheid vom 5. Juli I960 nur das zugesprochen habe, was ihm auch nach ihrer Auffassung zustand.
Dem Kläger kann jedoch ein neues Rentenwahlrecht unmittelbar nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zustehen. Ein solches besteht zwar nur dann, wenn dem Berechtigten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Kapitalentschädigung bereits ein Rentenwahlrecht zustand, und scheidet daher aus, wenn vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden worden ist, daß kein Wahlrecht besteht (BGH RzW 1969, 515 Nr. 64). Eine das Rentenwahlrecht verneinende Entscheidung steht der erneuten Rentenwahl aber dann nicht entgegen, wenn ohne sachliche Entscheidung über die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach §§ 82 oder 94 BEG durch den Bescheid oder das Urteil lediglich der Verlust des Wahlrechts aus formellen Gründen festgestellt worden
8
ist. Das hat der Senat bereits für den Fall entschieden, daß der Berechtigte die Frist zur Ausübung der Rentenwahl versäumt hat und deswegen sein Rentenwahlrecht verneint worden ist (Urteil vom 16. Dezember 1971 - IX ZR 16/71, insoweit in RzW 1972, 230 Nr. 26 nicht abgedruckt). Da Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht zwischen unterlassener oder verspätet ausgeübter Wahl unterscheidet, ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob eine Entscheidung der Entschädigungsorgane den durch Fristablauf eingetretenen Verlust des Wahlrechts festgestellt hat. Nicht anders ist die Rechtslage, wenn der Berechtigte vor der Entscheidung der Entschädigungsbehörde erklärt hatte, er verlange die Kapitalentschädigung. Denn auch hier beinhaltet die Verneinung des Rentenwahlrechts im Bescheid nur die formelle Feststellung, daß die Rente nicht mehr gewählt werden kann.
Da dem Kläger der Höchstbetrag der Rente zustehen würde, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Kapitalentschädigung die Voraussetzungen für die Rentenwahl erfüllte, hätte sich die Rente als nicht gewählte Entschädigung in jedem Fall aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erhöht (BGH RzW 1970, 232 Nr. 26). Für diese Frage kommt es daher nicht darauf an, ob der Kläger als selbständig erwerbstätig oder im privaten Dienst geschädigter Verfolgter anzusehen ist.
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und wird aufgehoben. Der Senat kann jedoch nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungs-
 
urteil keine Feststellungen darüber enthält, ob der Kläger bei Erlaß des Bescheids vom 19. Februar I960 die Voraussetzungen für die Ausübung der Rentenwahl erfüllt hat (vgl. BGH RzW 1971» 351 Nr. 12). Das hängt davon ab, ob in seinem Fall § 82 oder § 94 BEG eingreift. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. RzW 1964, 31 Nr. 19; 1967, 409 Nr. 21;
1970, 357 Nr. 14; 1971, 42 Nr. 36) ist für das Rentenverfahren bindend, daß der Verfolgte beim Anspruch auf Kapitalentschädigung im Bescheid oder Urteil einer , selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugeordnet worden ist. Das Berufungsgericht läßt die Frage der Zuordnung ausdrücklich offen. Es meint allerdings, der Beklagte habe den Kläger rechtlich als einen in einer selbständigen Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten eingeordnet. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Zuordnung zu einem selbständigen oder unselbständigen Beruf kann hier nur durch Bescheid erfolgt sein-, weil ein Vergleich nicht zustande gekommen ist. Maßgebend ist der Bescheid vom 19. Februar I960. Er enthält zwar keine ausdrückliche Entscheidung über die Zuordnung des Klägers zu einem selbständigen oder unselbständigen Beruf. Auch das Bescheid-Formular selbst ist allgemein gefaßt und kann für beide Berufsgruppen verwendet werden. Der Bescheid bedarf daher der Auslegung. Bescheide legt das Revisionsgericht selbständig aus. Dabei ergibt sich folgendes: In dem Bescheid vom 19. Februar I960 werden gemäß § 92 Abs. 3 BEG die dem Kläger im Jahre 1933 als Abfindung gezahlten und auf 1.600 DM umgestellten Leistungen angeführt. Eine solche Abfindung kann nur bei unselbständigen Berufen zu einer Kürzung der Entschädigung führen, weil § 77 BEG
10
/
h
is
J t
im Gegensatz zu § 92 Abs. 3 BEG keine entsprechende Regelung enthält. Daher kann die Behörde den Kläger nur der Gruppe der unselbständig Tätigen zugeordnet haben. Hieran ist das Berufungsgericht bei der Entscheidung, ob der Kläger am 19. Februar I960 die Voraussetzungen der Rentenwahl erfüllt hat, gebunden. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kann ihm ein Rentenwahlrecht nur zustehen, wenn er damals in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig war (§ 94 BEG).
Ein erstmaliges Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG kann demgemäß für den Kläger nicht in Betracht kommen. Denn Art. I BEG-SchlußG hat im Gegensatz zu § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 BEG die gesetzlichen Voraussetzungen der Rentenwahl bei den im privaten Dienst Geschädigten nicht geändert. Auch ein Angleichungsfall nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1b BEG-SchlußG scheidet beim Rentenwahlrecht nach §§ 93, 94 BEG aus.
Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang