a) Ein Eall der notwendigen Pflege liegt nur vor, wenn die Hilflosigkeit des Verfolgten so umfassend ist, daß er ohne die Hilfe Dritter nicht auskommen kann. Es reicht nicht aus, wenn er nur für einzelne Verrichtungen, z.B. bei der Haushaltführung, fremder Hilfe bedarf.b) § 11 Abs. 5 der DV zu § 137 BBG ist auch im Entschädigungsverfahren Rechtsgrundlage für die Einstellung der Pflegekostenerstattung. Die Vorschrift ist selbst dann anwendbar, wenn von Anfang an die Voraussetzungen für eine Zahlung von Pflegekosten nicht gegeben waren. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Sie müsse wegen ihres verfolgungsbedingten Wirbelsäulenleidens ein Stützkorsett tragen und sei nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe ihren Haushalt zu versorgen. Dezember 1966 kein Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten zustehe, weil sie nicht hilflos im Sinne von § 138 Abs. 1 BBG, § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG sei. Das reiche aber nach der Rechtsprechung zu den genannten beamtenrechtlichen Vorschriften, die nach § 30 Abs. 1 BEG auch im Entschädigungsverfahren anwendbar seien, nicht aus, um eine Hilflosigkeit zu bejahen. Wenn dies nicht mehr zuträfe, sei die Erstattung mit Ablauf des Monats einzustellen, der auf den Monat folgt, in dem dem Verletzten der Bescheid zugestellt worden ist. Diese Bestimmung sei im Rahmen von § 30 BEG anwendbar und stelle einen besonders geregelten gesetzlichen Tatbestand des Widerrufes eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar. a) Nach § 30 Abs. 1 BEG richten sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Nach § 138 Abs. 1 BBG sind die Kosten einer angenommenen notwendigen Pflegekraft zu erstatten, wenn der Verletzte so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann. § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG ergänzt den Begriff der Hilflosigkeit dahin, daß der Verletzte zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande ist, so daß für seine Pflege die Arbeitskraft einer anderen Person in Anspruch genommen werden muß. DV-BEG ohne zusätzliche Begriffsbestimmung auf die notwendige Pflege abstellt, besteht kein Anlaß, im Entschädi-gungsrecht von einem anderen Begriff der Hilflosigkeit auszugehen und eine Pflegebedürftigkeit auch dann zu bejahen, wenn eine Frau einzelne Tätigkeiten der Haushaltsführung nicht mehr verrichten kann (BGH Beschluß vom 14. langt, daß eine Hilflosigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BBG, §11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG nicht gegeben ist und daher kein Fall der notwendigen Pflege nach § 9 Nr, 3 der 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Bescheid, der eine Entschädigungsforderung anerkennt, grundsätzlich nur unter den im BEG abschließend geregelten Voraussetzungen geändert werden (RzW 1961, 274 Nr. 29; 1963, 125 Nr. 24; 1964, 516 Nr. 28). Hierher gehört aber auch die Regelung in § 11 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG. Außerdem bestimmt § 30 Abs. 1 BEG, daß sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten richten. Dabei wird die Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt. Da Beginn und Einstellung der Zahlung von Pflegekosten den Umfang und die Erfüllung des Anspruchs betreffen, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 5 dieser Verordnung im Verfahren nach BEG. Durch das Verbot des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsaktes im Entschädigungsverfahren nach BEG außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle soll der Berechtigte auf die Rechtsbeständigkeit eines zu seinen Gunsten erlassenen Bescheides vertrauen dürfen. Der Verfolgte ist in diesem Fall in der Lage und auch verpflichtet, sich darauf einzustellen, daß die ihn begünstigende Entscheidung nicht auf Dauer bestehen bleibt. Die Klägerin mußte daher damit rechnen, daß die Behörde von dem in § 11 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG vorgesehenen Recht der Nachuntersuchung und der Einstellung der Pflegekostenerstattung Gebrauch macht. Soweit es auf diese Vorschriften verweist, ist es nicht möglich, einzelne Bestimmungen außer Betracht zu lassen, die sich ungünstig für den Verfolgten auswirken können, es sei denn, daß Grundsätze des Entschädigungsrechts dem entgegenstehen. Es besteht daher kein Anlaß, bei dem Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten die diesem Grundsatz entsprechende Vorschrift des § 11 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG nicht anzuwenden. Schließlich scheitert hier die Anwendung des § 11 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG nicht daran, daß die Verordnung von dem Regelfall ausgeht, die Behörde habe seinerzeit den Erstattungsanspruch zu Recht bejaht und erst nachträglich seien die Voraussetzungen für die Zahlung der Pflegekosten weggefallen. Wortlaut und Sinn der Vorschrift schließen nicht aus, die weitere Zahlung der Pflegekosten auch dann einzustellen, wenn von Anfang an kein Erstattungsanspruch gegeben war. Die Notwendigkeit der Erstattung künftiger Pflegekosten ist von Anfang an nicht überschaubar. Das beruht auf der ausdrücklichen Regelung des § 206 Abs. 1 BEG, der eine Abänderung bisheriger Entscheidungen nur vorsieht, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung notwendig macht. Das hat seinen Grund darin, daß der Rentenanspruch überwiegend Versorgungscharakter hat und demnach den Lebensunterhalt des Verfolgten auf die Dauer sicherstellen soll. Ein solches schutzwürdiges Intel esse fehlt bei dem Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten, weil er nicht der Versorgung und der Unterhaltsleistung dient, sondern nur eine geldliche Unterstützung für Geschädigte bewirkt, die wegen ihrer Hilflosigkeit auf fremde Hilfe angewiesen sind. § 11 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG enthält eine Einschränkung wie § 206 Abs. 1 BEG nicht. Hier genügt es für die Änderung der bisherigen Entscheidung daher, daß eine Pflegekraft künftig nicht notwendig ist. Dieses Urteil betraf nicht die Erstattung von Pflegekosten für die Zeit nach dem 16. Januar 1959 und den Fall der Einstellung der Kostenerstattung nach § 11 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG auf Grund einer erneuten ärztlichen Überprüfung der Notwendigkeit einer Pflegekraft.
Nachschlagewerk: BGHZ: j a nein BEG § 30; 2. DV-BEG § 9 Nr. 3; BBG § 138; DV z. § 137 BBG (Heilverfahren) § 11 a) Ein Eall der notwendigen Pflege liegt nur vor, wenn die Hilflosigkeit des Verfolgten so umfassend ist, daß er ohne die Hilfe Dritter nicht auskommen kann. Es reicht nicht aus, wenn er nur für einzelne Verrichtungen, z.B. bei der Haushaltführung, fremder Hilfe bedarf. b) § 11 Abs. 5 der DV zu § 137 BBG ist auch im Entschädigungsverfahren Rechtsgrundlage für die Einstellung der Pflegekostenerstattung. Die Vorschrift ist selbst dann anwendbar, wenn von Anfang an die Voraussetzungen für eine Zahlung von Pflegekosten nicht gegeben waren. BGH, Urt.v. 23. November 1971 - IX ZR 13/70 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 13/70 URTEIL Verkündet am 23. November Amtsinspektor 1971 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit geb. Otto-S® 1 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land B vertreten durch den Senator für Inneres, Platz^P, Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Puchs und Dr. Thumra für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. September 1969 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1899 geborene jüdische Klägerin erhält nach Bescheid vom 20. Februar 1956 Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Unter anderem ist ihr ein Anspruch auf Heilverfahren dem Grunde nach bewilligt worden. Am 2. Juli 1956 beantragte die Klägerin, ihr die Auslagen für eine Pflegekraft zu erstatten. Sie müsse wegen ihres verfolgungsbedingten Wirbelsäulenleidens ein Stützkorsett tragen und sei nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe ihren Haushalt zu versorgen. Die Behörde gab diesem Antrag durch Schreiben vom 6. Februar 1957 statt und sagte die Erstattung der bis 51. Dezember 1956 aufgewendeten Pflegekosten sowie ab 1. Januar 1957 die Zahlung der Aufwendungen für drei Stunden täglich bei einem Stundensatz von 1,15 DM zu. Auf Grund einer geänderten Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes lehnte die Behörde mit Bescheid vom 17. Mai 195B eine Erstattung der Pflegekosten ab 1. März 1958 ab, weil eine verfolgungsbedingte Hilflosigkeit niemals vor-gelegen habe. Das Landgericht hob diesen Bescheid durch Urteil vom 16. Januar 1959 auf. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Nachdem die Behörde in den folgenden Jahren die durch die Beschäftigung einer Pflegekraft anfallenden Kosten, zuletzt mit einem Stundensatz von 3,00 DM, erstattet hatte, ordnete sie im Juli 1966 eine ärztliche Untersuchung der Klägerin an, um festzustellen, ob deren Zustand eine weitere Erstattung von Pflegekosten rechtfertige. Die mit der Untersuchung beauftragte Ärztin kam zu dem Ergebnis, daß die Klägerin nicht ganz hilflos, sondern nur in der Beweglichkeit behindert sei. Daraufhin lehnte die Behörde mit Bescheid vom 18. Oktober 1966 die Weitergewährung der Pflegekosten vom 1. Dezember 1966 an ab. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Weiterzahlung der Pflegekosten ab 1. Dezember 1966 in Höhe von 100 DM monatlich verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Klägerin ab 1. Dezember 1966 kein Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten zustehe, weil sie nicht hilflos im Sinne von § 138 Abs. 1 BBG, § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG sei. Nach dem vom Landgericht eingeholten ärztlichen Gutachten des Dr. Neye bedürfe die Klägerin zu sämtlichen Verrichtungen ihrer persönlichen Lebensführung keiner fremden Hilfe. Die Klägerin habe selbst nicht behauptet, die für das menschliche Dasein grundlegenden Verrichtungen wie etwa Aufstehen, Ankleiden, tägliche Körperpflege, Gang zur Toilette, Essen und Trinken ohne fremde Hilfe nicht mehr versahen zu können. Sie sei nur zu bestimmten im Haushalt anfallenden Arbeiten außerstande. Das reiche aber nach der Rechtsprechung zu den genannten beamtenrechtlichen Vorschriften, die nach § 30 Abs. 1 BEG auch im Entschädigungsverfahren anwendbar seien, nicht aus, um eine Hilflosigkeit zu bejahen. Die Behörde sei auch berechtigt gewesen, die Weiterzahlung der Pflegekosten ab 1. Dezember 1966 einzustellen. Nach § 11 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG sei mindestens alle zwei Jahre nach Beginn der Pflege zu prü- fen, ob eine Pflegekraft noch notwendig sei. Wenn dies nicht mehr zuträfe, sei die Erstattung mit Ablauf des Monats einzustellen, der auf den Monat folgt, in dem dem Verletzten der Bescheid zugestellt worden ist. Diese Bestimmung sei im Rahmen von § 30 BEG anwendbar und stelle einen besonders geregelten gesetzlichen Tatbestand des Widerrufes eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar. Sie ergänze die gesetzliche Regelung in §§ 200 bis 206a BEG. Dabei sei nicht zu unterscheiden, ob die ursprünglich bestehende Pflegebedürftigkeit später weggefallen oder seinerzeit zu Unrecht angenommen worden sei. Aus diesem Grunde stehe auch die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 16. Januar 1959 der Einstellung der Pflegekostenerstattung ab 1. Dezember 1966 nicht entgegen. 2. Das Kammergericht hat richtig entschieden. a) Nach § 30 Abs. 1 BEG richten sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Dabei finden §§ 137, 138 Abs. 1 BBG und die Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG entsprechende Anwendung. Nach § 138 Abs. 1 BBG sind die Kosten einer angenommenen notwendigen Pflegekraft zu erstatten, wenn der Verletzte so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann. § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG ergänzt den Begriff der Hilflosigkeit dahin, daß der Verletzte zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande ist, so daß für seine Pflege die Arbeitskraft einer anderen Person in Anspruch genommen werden muß. Nach den zu diesen Bestimmungen wie den zu ihnen vorangegangenen Regelungen entwickelten Rechtsgrundsätzen (RG-Z 90, 312; 122, 49; Plog/Wiedow, BBG 2. Aufl. Anhang V/3, VO vom 2. Mai 1957 § 11 Anm. 2; Fischbach, BBG 3. Aufl. § 138 Anm. I 2; Bochalli, BBG 2. Aufl. § 138 Anm. 1; Brand, DBG 4. Aufl. § 110 Anm. 2) muß die Hilflosigkeit so umfassend sein, daß der Verletzte ohne die Hilfe Dritter nicht auskommen kann. Es reicht daher nicht aus, wenn er für einzelne Verrichtungen fremder Hilfe bedarf. Da § 9 Nr. 3 der 2. DV-BEG ohne zusätzliche Begriffsbestimmung auf die notwendige Pflege abstellt, besteht kein Anlaß, im Entschädi-gungsrecht von einem anderen Begriff der Hilflosigkeit auszugehen und eine Pflegebedürftigkeit auch dann zu bejahen, wenn eine Frau einzelne Tätigkeiten der Haushaltsführung nicht mehr verrichten kann (BGH Beschluß vom 14. Juli 1964 - IV ZB 249/64). Es widerspricht dem Begriff der notwendigen Pflege, der auf die dem Kranken zu leistende Wartung und Betreuung abstellt, hierunter auch die Hilfe bei der Verrichtung bestimmter einzelner Haushaltsarbeiten zu verstehen. Pflege kann in diesem Zusammenhang immer nur der Person als solchen geleistet werden, nicht irgendwelchen Sachen, selbst wenn diese dem unmittelbaren Lebensbereich des Betroffenen angehören. Soweit eine Verfolgte zur Führung des Haushaltes ganz oder teilweise nicht mehr imstande ist, ist dies im Rahmen der Rentengewährung, nämlich bei der Bemessung des Grades der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung (§33 Abs. 1 BEG) oder bei der Festsetzung des Hundertsatzes nach § 31 Abs. 4 BEG (BGH RzW 1957, 404 Nr. 24; 1961, 497 Nr. 15) zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht ist auf Grund der eigenen Angaben der Klägerin und der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis ge- langt, daß eine Hilflosigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BBG, §11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG nicht gegeben ist und daher kein Fall der notwendigen Pflege nach § 9 Nr, 3 der 2. DV-BEG vorliegt. Das liegt im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung und ist aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat einen Drei-Personen-Haushalt im wesentlichen selbständig versorgt. Sie ist nur zu dem Reinigen des Fußbodens und der Fenster sowie zu dem Tragen schwerer Gegenstände nicht in der Lage. Für ihre persönliche Betreuung und Fürsorge bedarf sie keiner Hilfe. b) Auch in formeller Hinsicht ist der Bescheid vom 18. Oktober 1966, mit dem die Zahlung der Pflegekosten ab 1. Dezember 1966 eingestellt worden ist, nicht zu beanstanden. Dieser Bescheid beinhaltet zwar den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Bescheid, der eine Entschädigungsforderung anerkennt, grundsätzlich nur unter den im BEG abschließend geregelten Voraussetzungen geändert werden (RzW 1961, 274 Nr. 29; 1963, 125 Nr. 24; 1964, 516 Nr. 28). Diese Voraussetzungen sind in den verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 200 bis 206a BEG niedergelegt und betreffen die Fälle des Widerrufs und der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Hierher gehört aber auch die Regelung in § 11 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG. Auch sie ist eine gesetzliche Bestimmung zu dem Widerruf oder zur Abänderung eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Der Revision kann darin nicht gefolgt werden, daß ein Widerruf schon deshalb nicht möglich sei, weil die Widerrufsbestimmung in einer Rechtsverordnung enthalten 8 sei und somit die ausreichende Rechtsgrundlage für den Widerruf eines Verwaltungsaktes fehle. Die gesetzliche Ermächtigung zu dem Erlaß dieser Vorschrift enthält § 137 Abs. 5 BBG. Außerdem bestimmt § 30 Abs. 1 BEG, daß sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten richten. Dabei wird die Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt. Da Beginn und Einstellung der Zahlung von Pflegekosten den Umfang und die Erfüllung des Anspruchs betreffen, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 5 dieser Verordnung im Verfahren nach BEG. Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung ist auch sachgerecht. Durch das Verbot des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsaktes im Entschädigungsverfahren nach BEG außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle soll der Berechtigte auf die Rechtsbeständigkeit eines zu seinen Gunsten erlassenen Bescheides vertrauen dürfen. Er soll insbesondere nicht befürchten müssen, empfangene und vielleicht längst verbrauchte Leistungen zurückgewähren zu müssen (BGH RzW 1961, 275 Nr. 29). Dieser Vertrauensschutz entfällt jedoch, wenn entweder der Bescheid selbst, etwa im Wege eines Vorbehalts, oder das Gesetz Bestimmungen darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen die bisherige Entscheidung aufgehoben oder abgeändert werden kann. Der Verfolgte ist in diesem Fall in der Lage und auch verpflichtet, sich darauf einzustellen, daß die ihn begünstigende Entscheidung nicht auf Dauer bestehen bleibt. Das muß er insbesondere dann in Betracht ziehen, wenn es sich um die Gewährung wiederkehrender Leistungen handelt. die jeweils von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig sind. So liegt der Pall hier. § 30 Abs. 1 BEG verweist für die Pflegekostenerstattung auf die Vorschriften deß Beam-tenrechts. Die Klägerin mußte daher damit rechnen, daß die Behörde von dem in § 11 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG vorgesehenen Recht der Nachuntersuchung und der Einstellung der Pflegekostenerstattung Gebrauch macht. Sie kann nicht verlangen, besser gestellt zu werden als ein durch Dienstunfall verletzter Bundesbeamter. Das BEG regelt die Entschädigung für Opfer der NS-Verfolgung im Interesse der Verfolgten weitgehend in Anlehnung an das Unfallfürsorgerecht für Bundesbeamte. Soweit es auf diese Vorschriften verweist, ist es nicht möglich, einzelne Bestimmungen außer Betracht zu lassen, die sich ungünstig für den Verfolgten auswirken können, es sei denn, daß Grundsätze des Entschädigungsrechts dem entgegenstehen. Dies trifft hier nicht zu. Das BEG enthält selbst den Grundsatz, daß bei veränderter Sachund Rechtslage Abänderungen der bisherigen Entscheidung möglich sind. Es besteht daher kein Anlaß, bei dem Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten die diesem Grundsatz entsprechende Vorschrift des § 11 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG nicht anzuwenden. Das unterscheidet diesen Pall von den früher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Pällen, in denen nur über den Umweg allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsätze eine Abänderung bisheriger Entscheidungen in Betracht gekommen wäre. Einer solchen Heranziehung allgemeiner Verwaltungsgrundsätze bedarf es hier aber gerade nicht. Die entsprechende Anwendung des § 11 Jfogt 5 ,je_ Verordnung zur Durchführung des 6 H7 dun ■ . s 07 m ist dabei mso 10 - unbedenklicher, als nach Satz 3 die Abänderung nur für die Zukunft gilt und dabei - ebenso wie nach § 21 der 2. DV-BEG - eine Schutzfrist von mindestens einem Monat vorgesehen ist. Schließlich scheitert hier die Anwendung des § 11 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG nicht daran, daß die Verordnung von dem Regelfall ausgeht, die Behörde habe seinerzeit den Erstattungsanspruch zu Recht bejaht und erst nachträglich seien die Voraussetzungen für die Zahlung der Pflegekosten weggefallen. Wortlaut und Sinn der Vorschrift schließen nicht aus, die weitere Zahlung der Pflegekosten auch dann einzustellen, wenn von Anfang an kein Erstattungsanspruch gegeben war. Die Vorschrift will nämlich allgemein sicherstellen, daß Pflegekosten nicht mehr gezahlt werden, wenn die Zahlung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Der Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten ist ein Erstattungsanspruch, wie sich aus § 11 Abs. 1 der Verordnung ergibt. Die Notwendigkeit der Erstattung künftiger Pflegekosten ist von Anfang an nicht überschaubar. Dem Anspruch wohnt daher anders als dem Anspruch auf Rente nicht die grundsätzliche Gewährung auf Dauer inne, sondern nur eine Zahlung auf Zeit. Durch die Zuerkennung des Anspruchs auf Erstattung von Pflegekosten wird deshalb kein fester, zeitlich unbegrenzter Anspruch begründet. Er wird vielmehr mit dem stillschweigenden Vorbehalt zuerkannt, daß die Notwendigkeit der Erstattung in bestimmten Zeitabständen überprüft wird. Dem entspricht die Regelung in § 11 Abs. 5 der Verordnung, wonach im Falle einer Vorauszahlung der erstat- 11 tungsfähigen Beträge mindestens alle zwei Jahre die Notwendigkeit einer Pflegekraft ärztlich zu prüfen ist. Es fehlt auch ein sachlicher Grund dafür, demjenigen Geschädigten, dem bisher ohne sachliche Berechtigung Pflegekosten erstattet wurden, diese auch für die Zukunft zu zahlen, während derjenige, der die Voraussetzungen für die Erstattung der Pflegekosten ursprünglich erfüllte, bei späterem Wegfall dieser Voraussetzungen keinen Erstattungsanspruch mehr hätte. Zwar kann im Rahmen von § 206 BEG eine solche unterschiedliche Behandlung eintreten, wenn es sich um die Einstellung oder Kürzung laufender Renten handelt. Das beruht auf der ausdrücklichen Regelung des § 206 Abs. 1 BEG, der eine Abänderung bisheriger Entscheidungen nur vorsieht, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung notwendig macht. Das hat seinen Grund darin, daß der Rentenanspruch überwiegend Versorgungscharakter hat und demnach den Lebensunterhalt des Verfolgten auf die Dauer sicherstellen soll. Wenn keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt, besteht daher insoweit ein schutzwürdiges Interesse des Verfolgten. Er soll auf die Weitergew'ährung der seinen Unterhalt sichere den Rente vertrauen können. Ein solches schutzwürdiges Intel esse fehlt bei dem Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten, weil er nicht der Versorgung und der Unterhaltsleistung dient, sondern nur eine geldliche Unterstützung für Geschädigte bewirkt, die wegen ihrer Hilflosigkeit auf fremde Hilfe angewiesen sind. im übrigen ist § 206 beg auf Heilverfahrensanspyiiehe und damit auch auf den Anspruch auf Erstattung von 12 kosten nicht anwendbar (BGH RzW 1969, 570 Nr. 31). § 11 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG enthält eine Einschränkung wie § 206 Abs. 1 BEG nicht. Hier genügt es für die Änderung der bisherigen Entscheidung daher, daß eine Pflegekraft künftig nicht notwendig ist. Das muß der Verfolgte im Rahmen von § 30 BEG, § 9 Nr. 3 der 2. DV-BEG gegen sich gelten lassen. Er kann sich auch insoweit nicht darauf berufen, anders behandelt zu werden als der nach Beamtenrecht fürsorgeberechtigte Unfallgeschädigte. Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich entschieden, daß das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 16. Januar 1959 dem Erlaß des neuen Änderungsbescheides vom 18. Oktober 1966 nicht entgegensteht. Dieses Urteil betraf nicht die Erstattung von Pflegekosten für die Zeit nach dem 16. Januar 1959 und den Fall der Einstellung der Kostenerstattung nach § 11 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG auf Grund einer erneuten ärztlichen Überprüfung der Notwendigkeit einer Pflegekraft. Es entfaltet daher insoweit keine Rechtskraft. Mai Maaß Zorn Puchs Dr. Thumm