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BGH · IX ZR 13/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 13/69

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9* August 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht wies ihre Klage ab, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 160 BEG erfülle. Das Berufungsgericht ist zur Überzeugung gelangt, die Klägerin gehöre nicht zu dem von den §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreis. Dagegen hält die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Klägerin zähle auch nicht zu den nach § 160 BEG an-spruchsberechtigten Verfolgten, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden, weil sie auf der Anwendung ungarischen Rechts beruht, §§ 209 Abs. 1 BEG, 562 ZPO. Die Klägerin habe bei der Erlangung der schwedischen Staatsangehörigkeit auch nicht die Voraussetzungen des Art. I A GK erfüllt. März 1966 sowie aus dem zeitgeschichtlichen Wissen, das das Berufungsgericht aus anderen, ähnlich gelagerten Verfahren erworben habe, ergebe sich nämlich, daß bis 1947 in Ungarn Verfolgungen aus diesen Gründen nicht stattgefunden hätten. Die Klägerin habe auch nicht befürchten müssen, bei einer Rückkehr als Angehörige der "Bourgeoisie*1 oder als "Kapitalistin" verfolgt zu werden. Daß sie Gegnerin des in Ungarn nach 1945 allmählich zur Macht gelangten Kommunismus gewesen sei, habe die Klägerin gleichfalls nicht zu dem Flüchtling gemacht. Denn der Senat hat diese Rechtsprechung aufgegeben (RzW 1968, 571 Nr. 34)* Er bezieht nunmehr auch diejenigen im Ausland lebenden Verfolgten in die Entschädigung ein, denen es nach den in der Bundesrepublik herrschenden Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in ihren Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Damit es sie berücksichtigen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 160 BEG
ungarischRechtUngarnBEGMärzAuffassungBerufungsgerichtLandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2446 083
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
26. Juni 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 13/69
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Elisabeth B
'Schweden, R
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 10* Juni 1969
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9* August 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die 1915 in E^BMfc/Ungarn geborene Klägerin ist Jüdin. Sie war als selbständige Schneiderin tätig. 1944 wurde sie von Miscolc/üngarn nach Auschwitz verschleppt. Anschließend hielt man sie in Bergen-Belsen fest. Nach ihrer Befreiung gelangte sie im Sommer 1945 nach Schweden.
 
Dort heiratete die Klägerin am 15* März 1947 den schwedischen Staatsangehörigen Erik Ivar	Dadurch er-
warb sie die schwedische Staatsbürgerschaft.
Das beklagte Land gewährte 1962 Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Die Klägerin forderte höhere Entschädigungsleistungen. Das Landgericht wies ihre Klage ab, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 160 BEG erfülle. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Auch das Oberlandesgericht sprach der Klägerin die Flüehtlingseigenschaft ab. Die medizinischen Prägen blieben in beiden Tatsacheninstanzen unbeantwortet.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Berufungsgericht ist zur Überzeugung gelangt, die Klägerin gehöre nicht zu dem von den §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreis. Dies kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Dagegen hält die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Klägerin zähle auch nicht zu den nach § 160 BEG an-spruchsberechtigten Verfolgten, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im Berufungsurteil heißt es hierzu, die Klägerin sei beim Erwerb der schwedischen Staatsangehörigkeit am 15. März 1947 noch ungarische Staatsbürgerin gewesen. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden, weil sie auf der Anwendung ungarischen Rechts beruht, §§ 209 Abs. 1 BEG, 562 ZPO. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Klägerin am 15. März 1947 nicht staatenlos war.
In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt:
Die Klägerin habe bei der Erlangung der schwedischen Staatsangehörigkeit auch nicht die Voraussetzungen des Art. I A GK erfüllt. Sie sei nach der Befreiung nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ihrer ungarischen Heimat ferngeblieben. Befürchtungen, wegen ihrer Rassezugehörigkeit oder wegen ihrer jüdischen Religion verfolgt zu werden, habe sie nicht zu .hegen brauchen. Aus einem Gutachten des Südost-Instituts in München vom 28. März 1966 sowie aus dem zeitgeschichtlichen Wissen, das das Berufungsgericht aus anderen, ähnlich gelagerten Verfahren erworben habe, ergebe sich nämlich, daß bis 1947 in Ungarn Verfolgungen aus diesen Gründen nicht stattgefunden hätten. Die Klägerin habe auch nicht befürchten müssen, bei einer Rückkehr als Angehörige der "Bourgeoisie*1 oder als "Kapitalistin" verfolgt zu werden. Zwar habe sich das Gutachten des Südost-Instituts in diesem Sinne geäußert. Dem sei aber nicht zu folgen, weil die Klägerin diesen Gruppen nicht angehört habe. Daß sie Gegnerin des in Ungarn nach 1945 allmählich zur Macht gelangten Kommunismus gewesen sei, habe die Klägerin gleichfalls nicht zu dem Flüchtling gemacht.
Ob die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen, die von der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
 
§160 BEG ausgehen, berechtigt sind, kann auf sich beruhen. Denn der Senat hat diese Rechtsprechung aufgegeben (RzW 1968, 571 Nr. 34)* Er bezieht nunmehr auch diejenigen im Ausland lebenden Verfolgten in die Entschädigung ein, denen es nach den in der Bundesrepublik herrschenden Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in ihren Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin unter diesen neu entwickelten Gesichtspunkten zu prüfen, hatte das Berufungsgericht wegen der damals noch herrschenden früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen Anlaß. Damit es sie berücksichtigen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Dabei wird das Oberlandesgericht zunächst darauf abzustellen haben, ob der Klägerin angesichts der bis zu dem 15. März 1947 in Ungarn bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen die Rückkehr zuzu demuten war. Nur wenn es zu dem Ergebnis gelangt, daß die bis zu diesem Zeitpunkt in Ungarn herrschenden allgemeinen Verhältnisse die Rückkehr für die Klägerin nicht un-
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zu demutbar gemacht hätten, wird auf die besondere Lage der ungarischen Juden zur damaligen Zeit abzuheben sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEGr.
Mai
 Maaß
Zorn
 Dr. Woesner
 Henkel