Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Mai 1966 entzog sie der Klä-gerin den Anspruch für Schaden an Freiheit, forderte 2520 DM zurück und legte ihr 150 DM Verfahrenskosten auf.Mit der Klage erstrebte die Klägerin Aufhebung des Bescheide! Entscheidungsgründe Die Entschädigungsorgane sind bisher ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Klägerin während des behördlichen Verfahrens und bei der Auszahlung der bewilligten Leistung durch ihren Vater gesetzlich vertreten wurde. Wurde die Klägerin nach dem für sie geltenden Recht nicht durch ihren Vater gesetzlich vertreten und war der Vater auch nicht der gewillkürte Vertreter ihres gesetzlichen Vertreters, dann wirkte der Bescheid vom 10. Es geht nicht zu Lasten der Klägerin, wenn das Land den ihr zuerkannten Betrag an eine Person gezahlt hat, der diese Befugnis fehlte. Wenn festgestellt wird, daß die Klägerin durch ihren Vater vertreten wurde, dann ist nach § 211 BEG die Rückforderung der gezahlten Beträge und die Auferlegung der Verfahrenskosten vom Berufungsrichter nur darauf zu prüfen, ob das Verlangen der Behörde dem Zweck der in §§ 7 Abs.3 und 207 Abs. 1 S. Maßgeblich ist nicht die objektive Sachlage; es kommt vielmehr auf die von der Behörde dargelegten Gründe für ihre Ermessensentscheidung an. Das entschädigungspflichtige Land hat die Rückforderung der bewirkten Leistungen nur damit begründet, daß der Bewilligungsbescheid zugunsten der Klägerin ergangen sei (Schriftsatz vom 27. Man wird allerdings anzunehmen haben, daß der Rückforderung auch die weiteren Erwägungen zugrundeliegen, mit denen das Land die Entziehung des Anspruchs begründet hat. Die Entziehung hat es auf die bewußte Irreführung durch den Vater der Klägerin gestützt: die Klägerin müsse gegen sich gelten lassen, daß ihr gesetzlicher Vertreter vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht und vorsätzlich zwei falsche Zeugenerklärungen beigebracht habe. Der Beklagte wird daher, um sich in den Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens zu halten, die für und gegen die Rückforderung sprechenden Gründe erneut abwägen und dabei Gewicht darauf legen müssen, daß die Klägerin kein Verschulden an der Fehlleitung der Entschädigungsmittel trägt. Aus der Entziehung eines Entschädigungsanspruchs nach § 7 Abs. 2 BEG folgt nicht ohne weiteres die Rückforderung der bereits bewirkten Leistungen. Die wesentliche Zwecke der durch § 7 Abs.33 BEG in das Ermessen der Behörde gestellten Wiedereinsiahung sind die gleichen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Versagung und der Entziehung des Anspruchs verfolgt werden (RzW 1968, 452). Neben der Entlastung der öffentlichen Hand von rechtlich nicht begründeten Ausgaben stehen gleichwertig das Ziel, durch eine schwerwiegende Sanktion der Unlauterkeit allgemein eine tatsachengerechte Begründung der Entschädigungsanträge zu erzwingen, und die Rücksicht auf däa Rechtsgefühl der Verfolgten, die sich mit der ihnen gesetzlich zustehenden Wiedergutmachung abfinden. nur mit der Erwägung gebilligt worden, daß sie "rechtlich gesehen die Berechtigte (aus dem Bescheid vom 10. Im übrigen wäre es bedenklich, auf Eltern und gesetzliche Vertreter dadurch eine» Druck auszuüben, daß die zu Unrecht auf den Namen der Kinder oder Vertretenen bezogenen Leistungen bei diesen wieder beigetrieben werden. Aber auch das Rechtsgefühl der Verfolgten im allgemeinen kann nicht dadurch verletzt werden, daß eine Person von der Rückforderung verschont wird, die - wie hier zunächst unterstellt wird - aus der Unlauterkeit ihres gesetzlichen Vertreters keinerlei Vorteil gezogen hat. daher mindestens berücksichtigt werden, ob die Klägerin in dem Zeitraum, in dem sich ihr Vater die Verfügung über die zurückgeforderten Beträge verschaffte, von ihm unterhalten wurde und dadurch mittelbar Vorteile aus der Entschädigung zog. Wenn der vom Berufungsrichter rechtsirrtümlich nicht geprüfte Vortrag der Klägerin bedeutet, daß ihr Vater seine Familie verlassen hatte und keinen entscheidenden Beitrag mehr zu dem Unterhalt der Klägerin leistete, dann überschreitet die Rückforderung die Grenzen des durch § 7 Abs.3 BEG eingeräumten Ermessens. Ihre Vertreter belastet die Kostenpflicht allenfalls, solange sie den Unterhalt des Antragstellers bestreiten; es gilt das oben zur Sanktion der Unlauterkeit Gesagte. Mit ihm kann nicht gerechtfertigt werden, daß der Klägerin nach Ablauf von anderthalb Jahr-
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 7 Ahs. 3 Bei der Rückforderung bewirkter Leistungen handelt es sich um eine gegenüber der Entziehung des Anspruchs (§7 Abs. 2) selbständige Ermessensentscheidung. Sie erfordert die Abwägung aller Zwecke der Ermächtigung und der besonderen Umstände des Palles. BGH, Urt. v. 12. März 1970 - IX ZR 13/68 - OLG München LG München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES lX ZR 13/68 URTEIL Verkündet am 12. März 1970 Pohl, Justizhauptaekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit ara K p®fl •> Dep. fl, Prozeßhevollmächtigter: >, vimm Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt flHl gegen freistaat Bayern , vertreten durch das Staatsministerium der>Finanzen in München, • Prozeßhevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. flflfl - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die kindliche Verhandlung vom 26. Februar 1970 unter Mitwirkung der Qundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Br. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 9. März 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der Vater der 1936 geborenen jüdischen Klägerin beantragte im Dezember 1949 in ihrem Namen Entschädigung für Ghettoaufenthalt in Warschau von Juni 1940 bis Juli 1942. Die Behörde hielt 21 Monate Freiheitsentziehung für glaubhaft und bewilligte im Juni 1950 3150 DM Entschädigung. Unter Anrechnung von 500 DM Vorleistungen zahlte sie alsbald 1075 DM. Am 15. August 1950 trat der Vater der Klägerin die Restforderung von 1575 DM an einen Dritten ab. Am 1. August 1952 zahlte die Behörde aufgrund der Abtretung weitere 945 DM aus. Die Klägerin hat sich nie im nationalsozialistischen Machtbereich befunden; ihre Eltern waren mit ihr bei Ausbruch des deutsch-polnischen Krieges nach Rußland geflüchtet. Dies ent- nahm die Behörde einer im März 1966 hei ihr eingehenden ITS-Auskunft. Durch Bescheid vom 10. Mai 1966 entzog sie der Klä-gerin den Anspruch für Schaden an Freiheit, forderte 2520 DM zurück und legte ihr 150 DM Verfahrenskosten auf. Mit der Klage erstrebte die Klägerin Aufhebung des Bescheide! im ganzen. Das Landgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung verlangte sie Aufhebung nur noch, so weit das beklagte Land Zahlungen von ihr begehrt. Sie berief sich darauf, daß sie vom Entschädigungsantrag ihres Vaters keine Kenntnis gehabt und von der Entschädigungsleistung nichts erhalten habe; sie habe von ihrem Vater getrennt gelebt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Die Entschädigungsorgane sind bisher ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Klägerin während des behördlichen Verfahrens und bei der Auszahlung der bewilligten Leistung durch ihren Vater gesetzlich vertreten wurde. Auch das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über die Staatsangehörigkeit und die gesetzliche Vertretung der Klägerin in dem hier in Frage stehenden Zeitraum. Wurde die Klägerin nach dem für sie geltenden Recht nicht durch ihren Vater gesetzlich vertreten und war der Vater auch nicht der gewillkürte Vertreter ihres gesetzlichen Vertreters, dann wirkte der Bescheid vom 10. Juni 1950 weder für noch gegen sie und dem Bescheid vom 10. Mai 1966 fehlt die Rechtsgrundlage. Die Rückforderung der bewirkten Leistungen setzt außerdem voraus, daß der Vater der Klägerin zur Annahme von Geldleistungen in ihrem Namen berechtigt war. Es geht nicht zu Lasten der Klägerin, wenn das Land den ihr zuerkannten Betrag an eine Person gezahlt hat, der diese Befugnis fehlte. Leistungen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts aufgrund von Festsetzungen des Entschädigungspflichtigen sind insoweit wie gewöhnliche Geldforderungen zu behandeln. Wenn festgestellt wird, daß die Klägerin durch ihren Vater vertreten wurde, dann ist nach § 211 BEG die Rückforderung der gezahlten Beträge und die Auferlegung der Verfahrenskosten vom Berufungsrichter nur darauf zu prüfen, ob das Verlangen der Behörde dem Zweck der in §§ 7 Abs. 3 und 207 Abs. 1 S. 2 BEG erteilten Ermächtigung entspricht und deren Grenzen nicht überschreitet. Maßgeblich ist nicht die objektive Sachlage; es kommt vielmehr auf die von der Behörde dargelegten Gründe für ihre Ermessensentscheidung an. Das entschädigungspflichtige Land hat die Rückforderung der bewirkten Leistungen nur damit begründet, daß der Bewilligungsbescheid zugunsten der Klägerin ergangen sei (Schriftsatz vom 27. Januar 1967). Diese Begründung trägt seine Entscheidung nicht. Man wird allerdings anzunehmen haben, daß der Rückforderung auch die weiteren Erwägungen zugrundeliegen, mit denen das Land die Entziehung des Anspruchs begründet hat. Die Entziehung hat es auf die bewußte Irreführung durch den Vater der Klägerin gestützt: die Klägerin müsse gegen sich gelten lassen, daß ihr gesetzlicher Vertreter vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht und vorsätzlich zwei falsche Zeugenerklärungen beigebracht habe. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Klägerin die vorsätzlich falschen Angaben eines gesetzlichen Vertreters zugerechnet werden. Die Auffassung des Beklagten und des Berufungsrichters entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; der Senat hat zuletzt im Beschluß vom 22. April 1969 - IX ZB 316/68 - dargelegt, daß § 7 BEG keinen Sühne- oder Strafcharakter hat, sondern der Herbeiführung zutreffender Entscheidungsgrundlagen und der Sicherung einer gleichmäßigen und gerechten Entschädigung aller Verfolgten dient (vgl. BGH RzW 1968, 452). Es kommt nicht darauf an, ob diese Zwecke durch den Anspruchsteller oder durch seinen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter vereitelt werden. Verschulden oder Nichtverschulden des Vertretenen gehören aber zu den Umständen, die die Entschädigungsbehörde bei Ausübung ihres Ermessens in die Abwägung einbeziehen muß. Der Vortrag des Beklagte* zeigt nicht, daß dies geschehen ist. Die Klägerin war im entscheidenden Zeitraum 13 Jahre alt. Selbst wenn sie Kenntnis von dem betrügerischen Vorgehen ihres Vaters gehabt hätte, wäre nicht zu fordern gewesen daß sie ihm in den Weg trat. Nichts spricht für eine vorwerf bare Mitwirkung an dem Betrug. Der Beklagte wird daher, um sich in den Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens zu halten, die für und gegen die Rückforderung sprechenden Gründe erneut abwägen und dabei Gewicht darauf legen müssen, daß die Klägerin kein Verschulden an der Fehlleitung der Entschädigungsmittel trägt. Auch andere entscheidende Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens sind bisher unberücksichtigt geblieben. Aus der Entziehung eines Entschädigungsanspruchs nach § 7 Abs. 2 BEG folgt nicht ohne weiteres die Rückforderung der bereits bewirkten Leistungen. § 7 Abs. 3 BEG räumt vielmehr dem Entschädigungspflichtigen erneut ein Ermessen für 6 eine weitere und andersartige Entscheidung ein. Die Rückforderung kann einschneidender sein als die Versagung und Entziehung des Anspruchs. Ihre Angemessenheit hängt mitunter von anderen Umständen ah. Für diese Entscheidung kommt es beispielsweise auch darauf an, ob der Inanspruchgenommene die Leistung empfangen oder jedenfalls Vorteile aus ihr gezogen hat, und ferner, welche Folgen die Wiedereinziehung der Entschädigungsleistungen für seine gegenwärtige Lebensführung haben würde. Daher genügt der Hinweis des Beklagten, der Leistungsbescheid sei zugunsten der Klägerin ergangen - womit lediglich eine rechtliche Voraussetzung der Ermessensentscheidung angesprochen wird -, und die Berufung auf die Schwere der Täuschung durch den Vater der Klägerin keinesfalls. Unerheblich für die Prüfung im Rahmen des § 211 BEG ist es, ob der Erwägung des Berufungsrichters beizupflichten wäre, daß die Behörde im Interesse der Allgemeinheit, "nicht zuletzt der Gesamtheit der Entschädigungsberechtigten" die Pflicht habe, unbegründete Leistungen wieder einzuziehen. Im übrigen würde es sich auch dabei nur um einen der vor der Rückforderung abzuwägenden Gesichtspunkte handeln. Die wesentliche Zwecke der durch § 7 Abs.33 BEG in das Ermessen der Behörde gestellten Wiedereinsiahung sind die gleichen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Versagung und der Entziehung des Anspruchs verfolgt werden (RzW 1968, 452). Neben der Entlastung der öffentlichen Hand von rechtlich nicht begründeten Ausgaben stehen gleichwertig das Ziel, durch eine schwerwiegende Sanktion der Unlauterkeit allgemein eine tatsachengerechte Begründung der Entschädigungsanträge zu erzwingen, und die Rücksicht auf däa Rechtsgefühl der Verfolgten, die sich mit der ihnen gesetzlich zustehenden Wiedergutmachung abfinden. Im Berufungsurteil ist nur die Wiederbeischaffung der öffentlichen Mittel erörtert und das Vorgehen gegen die Kläger!* nur mit der Erwägung gebilligt worden, daß sie "rechtlich gesehen die Berechtigte (aus dem Bescheid vom 10. Juni 1950) war und an sie in gesetzlicher Weise geleistet wurde". Diese formale Begründung deckt keinen der beiden weiteren Zwecke der gesetzlichen Ermächtigung des § 7 Abs. 5 BEG. Denn mit der Beitreibung unbegründeter Leistungen bei Personen, die eigenverantwortliche Angaben zu dem Entschädigungsverfahren nicht gemacht haben und nicht machen konnten, ist für die Lauterkeit derjenigen, die als gesetzliche Vertreter das Verfahren betreiben müssen, allenfalls solange etwas zu gewinnen, wie sie selbst von der Einziehung getroffen werden, weil sie mit dem Vertretenen Zusammenleben und ihn unterhalten. Im übrigen wäre es bedenklich, auf Eltern und gesetzliche Vertreter dadurch eine» Druck auszuüben, daß die zu Unrecht auf den Namen der Kinder oder Vertretenen bezogenen Leistungen bei diesen wieder beigetrieben werden. Im vorliegenden Palle scheidet der Gesichtspunkt der Herbeiführung wahrer Angaben für die Begründung einer Rückforderung aus, die sechszehn Jahre nach der Erschleichung auf den Namen einer Dreizehnjährigen erhoben wird. Aber auch das Rechtsgefühl der Verfolgten im allgemeinen kann nicht dadurch verletzt werden, daß eine Person von der Rückforderung verschont wird, die - wie hier zunächst unterstellt wird - aus der Unlauterkeit ihres gesetzlichen Vertreters keinerlei Vorteil gezogen hat. Vielmehr müßte es umgekehrt Ärgernis erregen, wenn die Wiederbeischaffung öffentlicher Mittel auf eine Rechtsposition gegründet würde, die nur daraus entstanden ist, daß ein Betrüger einen Leistungsbescheid auf sein dreizehnjähriges Kind erwirkt hat und die Leistung in Empfang nehmen konnte. Unter dem Gesichtspunkt der Rücksicht auf das Rechtsgefühl der Verfolgten müßte 8 daher mindestens berücksichtigt werden, ob die Klägerin in dem Zeitraum, in dem sich ihr Vater die Verfügung über die zurückgeforderten Beträge verschaffte, von ihm unterhalten wurde und dadurch mittelbar Vorteile aus der Entschädigung zog. Wenn der vom Berufungsrichter rechtsirrtümlich nicht geprüfte Vortrag der Klägerin bedeutet, daß ihr Vater seine Familie verlassen hatte und keinen entscheidenden Beitrag mehr zu dem Unterhalt der Klägerin leistete, dann überschreitet die Rückforderung die Grenzen des durch § 7 Abs. 3 BEG eingeräumten Ermessens. Sie dient einseitig und ausschließlich dem fiskalischen Interesse, läßt andere gleichwertige Gesichtspunkte außer Betracht und übergeht ihr entgegenstehende Umstände. Nicht anders ist die Auferlegung der Kosten zu beurteilen. Die Kostenpflicht des § 207 Abs. 1 S. 2 BEG dient in erster Linie der Abhaltung von unbegründeten Anträgen, in zweiter Linie der Deckung des Verwaltungsaufwandes in solchen Fällen, in denen die allgemeine Kostenfreiheit billigerweise nicht eingreifen kann. Minderjährige, die Anträge im Entschädigungsverfahren nicht stellen können, brauchen nicht durch die Kostendrohung von unbegründeten Anträgen abgehalten zu werden. Ihre Vertreter belastet die Kostenpflicht allenfalls, solange sie den Unterhalt des Antragstellers bestreiten; es gilt das oben zur Sanktion der Unlauterkeit Gesagte. Da dieser Gesichtspunkt entfällt, bleibt nur das fiskalische Interesse an der Deckung unbegründeten Verwaltungsaufwandes. Mit ihm kann nicht gerechtfertigt werden, daß der Klägerin nach Ablauf von anderthalb Jahr- zehnten die Kosten des von ihrem Vater erschlichenen Bescheides auferlegt werden. In der Kostenfrage kommt es nicht darauf an, oh die Klägerin aus der damaligen Bewilligung unmittelbar oder mittelbar Vorteil gezogen hat. Graf Bundesrichter Maaß ist durch Erkrankung an der Unterschrift verhindert. Graf von der Mühlen Dr. Woesner Henkel