Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf.;v die mündliche Verhandlung vom 7» November 1968 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn und Dr» Woesner für Recht erkannt: Diese billigte der Klägerin mit Bescheid vom 31 <> Juli 1964 wegen Schadens an Körper und Gesundheit Heilbehandlung zu, lehnte jedoch ihren Antrag auf Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente ab. Gegen den ablehnenden Teil des Bescheides hat die Klägerin Klage mit dem Ziele der Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente erhoben. don Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht fristgerecht bei der Bntschädi-gungsbehörde gestellt hat, sind im vorliegenden Fall nach Sinn und Zweck des durch das BEG-Schlußgesetz vom Ho September 1965 (BGBl I 1515) eingefügten § 189 Abso 3 Satz 2 BEG nicht zu prüfen» Bort ist bestimmt, daß die Entschädigungsgerichte an die Entscheidung der Entsehädigungobehörde gebunden sind, sofern diese ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat» Biese Vorschrift greift hier ein«, 36 Kr» 33} 9 über den engen Wortlaut hinaus dahin verstanden werden, daß die Frage der FristVersäumnis überhaupt einer Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte entzogen ist, wenn die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid davon ausgeht, daß dem den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildenden Entschädigungsanspruch eine Versäumung der Antragsfrist des § 189 BEG nicht entgegensteht» Bie Rechtzeitigkeit der Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs ist danach vom Entschädigungsgericht nicht mehr ln Frage zu stellen, wenn die Entschädigungsbehörde sachlich über den Anspruch entschieden hat, ohne ihn an der Friatver-säumnis scheitern zu lassen» Dabei genügt es, daß sie ihn teilweise zuerkannt hat» Tritt ihr Wille, Wiedereinsetzung zu gewähren, nicht eindeutig zutage, so besteht nach § 189 AbSo 3 Satz 2 BEG für das Entschädigungsgericht keine Veranlassung, Ermittlungen darüber anzustellen, von welchen Vorstellungen sie sich bei ihrer Maßnahme hat leiten lassen» Es ist unerheblich, ob sie die Frage der Fristwahrung zunächst verneint und sodann im Wege der Wieder- Die Klägerin stellte in ihrem am 13° Juni I960 eingegangenen Mantelantrag unter anderem auch einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, Die Dandesrentenbehörde in Düsseldorf als Entschädigungsbehörde entschied darüber sachlich durch Bescheid vom 31o Juli 1964, in dem 3ie der Klägerin für einen Verfolgungsschaden Heilbehandlung subilligte, den Anspruch im übrigen aber aus medizinischen Gründen ablehnte0 Mit der teilv/eisen Zuerkennung und mit der teilweisen Ablehnung aus anderen Gründen als denen der FristVersäumnis nahm sic den Entschädigungsgerichten die Möglichkeit, diese noch zu berücksichtigen»
2524 092 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 13/67 URTEIL Verkündet am 28o November 1968 Ehrenberger, Justisangestellter alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit * Keila gebo Ge traße •> - Prozeßbevollmäehtigte: Klägerin und Rechtsanwälte Br und gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf. ;v die mündliche Verhandlung vom 7» November 1968 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn und Dr» Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13>0 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6„ Oktober 1966 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen» Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von Oerichtsgebühren und Auslageno Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin v/ar als Jüdin während des Krieges im besetzten Belgien Verfolgungen ausgesetzto Sie floh nach Frankreich und in die Schweiz» Ihre Verfahrensbevollmächtigten meldeten für sie mit Formblatt am 31<> März 1958 zu dem Zwecke der Fristwahrung alle im BBS vorgesehenen Ansprüche an«, Im Vordruck ist u. a. ausgeführt: “Soweit im laufe von zwei Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG-An-meldefristen einzelne der oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden sind, gelten die nicht spezifizierten Ansprüche als zurückgenommen”» In ihrem am 13„ Juni I960 Gingegangenen Mantelantrag erklärte die Klägerin, sie mache Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und an Körper und Gesundheit geltend. Der Regierungspräsident in Köln gewährte ihr durch Bescheid vom 5c März 1963 Entschädigung wegen Freiheitsschadens. Danach gab er die Akten an die Landesrentenbehörde in Düsseldorf ab. Diese billigte der Klägerin mit Bescheid vom 31 <> Juli 1964 wegen Schadens an Körper und Gesundheit Heilbehandlung zu, lehnte jedoch ihren Antrag auf Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente ab. Gegen den ablehnenden Teil des Bescheides hat die Klägerin Klage mit dem Ziele der Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil ihr Antrag auf Entschädigung wegen Gesund-heitsachadens nicht fristgerecht gestellt sei» Der Antrag von 31o März 1958 sei zurückgenommen, der Antrag vom 13» Juni I960 verspätet» Es sei auch nicht anzunehmen, daß die Entschädigungsbehörde der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist gewährt habe» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten EntScheidungsgründe: Die Revision ist sachlich gerechtfertigt. Die vom Berufungsgericht im Anschluß an BGH RzW 1965» 571 Nr. 44 erörterten Fragen, ob und weshalb die Klägerin j don Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht fristgerecht bei der Bntschädi-gungsbehörde gestellt hat, sind im vorliegenden Fall nach Sinn und Zweck des durch das BEG-Schlußgesetz vom Ho September 1965 (BGBl I 1515) eingefügten § 189 Abso 3 Satz 2 BEG nicht zu prüfen» Bort ist bestimmt, daß die Entschädigungsgerichte an die Entscheidung der Entsehädigungobehörde gebunden sind, sofern diese ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat» Biese Vorschrift greift hier ein«, § 189 Abs» 3 Satz 2 BEG muß, wie der Bundesgerichtshof bereits ausführlich dargetan hat (RzTW 1967? 36 Kr» 33} 9 über den engen Wortlaut hinaus dahin verstanden werden, daß die Frage der FristVersäumnis überhaupt einer Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte entzogen ist, wenn die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid davon ausgeht, daß dem den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildenden Entschädigungsanspruch eine Versäumung der Antragsfrist des § 189 BEG nicht entgegensteht» Bie Rechtzeitigkeit der Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs ist danach vom Entschädigungsgericht nicht mehr ln Frage zu stellen, wenn die Entschädigungsbehörde sachlich über den Anspruch entschieden hat, ohne ihn an der Friatver-säumnis scheitern zu lassen» Dabei genügt es, daß sie ihn teilweise zuerkannt hat» Tritt ihr Wille, Wiedereinsetzung zu gewähren, nicht eindeutig zutage, so besteht nach § 189 AbSo 3 Satz 2 BEG für das Entschädigungsgericht keine Veranlassung, Ermittlungen darüber anzustellen, von welchen Vorstellungen sie sich bei ihrer Maßnahme hat leiten lassen» Es ist unerheblich, ob sie die Frage der Fristwahrung zunächst verneint und sodann im Wege der Wieder- einsetzung zugunsten des Antragstellers entschieden oder ob sie sie übersehen hato Maßgebend bleibt, daß sie davon ausgegangen ist, eine Fristversäumnis bestehe nicht, und daß sie auf dieser Grundlage sachlich entschieden hat« Die Klägerin stellte in ihrem am 13° Juni I960 eingegangenen Mantelantrag unter anderem auch einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, Die Dandesrentenbehörde in Düsseldorf als Entschädigungsbehörde entschied darüber sachlich durch Bescheid vom 31o Juli 1964, in dem 3ie der Klägerin für einen Verfolgungsschaden Heilbehandlung subilligte, den Anspruch im übrigen aber aus medizinischen Gründen ablehnte0 Mit der teilv/eisen Zuerkennung und mit der teilweisen Ablehnung aus anderen Gründen als denen der FristVersäumnis nahm sic den Entschädigungsgerichten die Möglichkeit, diese noch zu berücksichtigen» Wegen des durch die Gesetzesänderung bedingten Rechtsfehlers ist das angefochteno Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten dos Revisionsrechtszugea, zurückzuverweisen o Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs0 1 BEG„ Mai Wüstenberg von der Mühlen Zorn Dr« Woesner