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BGH · IX ZR 13/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 13/12

Im ersten Satz der Rn. 23 heißt es richtig "aufgrund einer mittelbaren Zahlung durch einen Schuldner der Schuldnerin" anstatt "aufgrund einer mittelbaren Zahlung durch einen Gläubiger der Schuldnerin".

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 13/12
vom 25. Februar 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill und die Richterinnen Lohmann und Möhring
 am 25. Februar 2013 beschlossen:
Das am 10. Januar 2013 verkündete Urteil des Senats wird in den Gründen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
Im ersten Satz der Rn. 23 heißt es richtig "aufgrund einer mittelbaren Zahlung durch einen Schuldner der Schuldnerin"
anstatt "aufgrund einer mittelbaren Zahlung durch einen Gläubiger der Schuldnerin".
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann	Möhring
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 23.03.2011 - 132 C 23454/10 -LG München I, Entscheidung vom 15.12.2011 - 6 S 9752/11 -