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BGH · IX ZR 13/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 13/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Schon von der Einleitung eines solchen Rechtsstreits durch den Kläger hat sich das Berufungsgericht angesichts der bestehenden Prozess- und Kostenrisiken in tatrichterlicher Würdigung nicht überzeugen können. Die Durchführung und Würdigung der Parteianhörung des Klägers in diesem Zusammenhang lässt keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zu seinem Nachteil erkennen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 13/10
vom 18. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 18. Oktober 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Dezember 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 566.732,87 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
 ZPO) besteht nicht. In seiner tatrichterlichen Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität ist das Berufungsgericht nicht von höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen abgewichen. Der im Anwaltsregress geltend gemachte Schaden wäre nur vermieden worden, wenn der Kläger sich bei pflichtmäßiger Beratung zu einem Rechtsstreit gegen seinen Bruder und seinen Neffen entschlossen hätte und dieser Prozess für ihn erfolgreich verlaufen wäre. Schon von der Einleitung eines solchen Rechtsstreits durch den Kläger hat sich das Berufungsgericht angesichts der bestehenden Prozess- und Kostenrisiken in tatrichterlicher Würdigung nicht überzeugen können. Hierbei hat es zutreffend das für den Kläger
 
günstige Beweismaß des § 287 ZPO zugrunde gelegt. Die Durchführung und Würdigung der Parteianhörung des Klägers in diesem Zusammenhang lässt keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zu seinem Nachteil erkennen.
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2	ZPO
und entsprechend § 564 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 04.05.2009 - 20 O 119/08 -OLG Celle, Entscheidung vom 23.12.2009 - 3 U 119/09 -