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BGH · IX ZR 13/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 13/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 189.670,49 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Eine Anfechtbarkeit wegen inkongruenter Deckung nach § 131 Abs. 1 InsO kommt entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. einer Aufrechnungslage, weil zwischen der Schuldnerin und ihr vereinbart war, dass das Darlehen durch Aufrechnung mit den Renditeansprüchen getilgt werden sollte. Mit der Annahme einer Kongruenz - und damit einhergehend dem Versagen des § 131 InsO - musste er von vornherein rechnen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 131 InsO
InsOBerufungsgerichtsZPOFreiburgKlägerKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 13/09
vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 24. Juni 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 189.670,49 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Eine	Anfechtbarkeit wegen inkongruenter Deckung nach § 131 Abs. 1
InsO kommt entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Die Beklagte hatte einen Anspruch auf die Herstellung
 
einer Aufrechnungslage, weil zwischen der Schuldnerin und ihr vereinbart war, dass das Darlehen durch Aufrechnung mit den Renditeansprüchen getilgt werden sollte.
3	2.	Eines	Hinweises	des	Berufungsgerichts	auf	die	Unanwendbarkeit des
§ 131 InsO bedurfte es nicht. Es ist Sache des Klägers, seine Klage schlüssig zu begründen. Mit der Annahme einer Kongruenz - und damit einhergehend dem Versagen des § 131 InsO - musste er von vornherein rechnen. Deshalb hätte er schon in erster Instanz zu § 130 InsO vortragen müssen, zu demal in diese Richtung das Verteidigungsvorbringen der Beklagten zielte. Dass das Landgericht Inkongruenz bejaht hatte, durfte den Kläger nicht in Sicherheit wiegen, nachdem die Gegenseite Berufung eingelegt hatte.
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 29.06.2007 -30 377/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.12.2008 - 14 U 126/07 -