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BGH · IX ZR 13/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 13/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 209.118,30 Die von den Klägern erhobene Rüge aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.). Denn es ist nach ihrem Vorbringen schon nicht erkennbar, dass die Enthaftung des gekauften Grundbesitzes an Bestimmungen der Freistellungserklärung vom 22.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
PapeZPOKlägerGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 13/08
23. April 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 23. April 2009 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. November 2000 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 209.118,30 € (409.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
1	Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
 nicht auf und lässt Rechtsfehler zu Lasten der Kläger nicht erkennen (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat das non liquet der haftungsausfüllenden Kausalität in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Die von den Klägern erhobene Rüge aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).
 
2	Die	Revisionserwiderung	verweist	auch	mit	Recht	darauf,	dass die Klage
 aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben kann. Denn es ist nach ihrem Vorbringen schon nicht erkennbar, dass die Enthaftung des gekauften Grundbesitzes an Bestimmungen der Freistellungserklärung vom 22. Mai 1995 gescheitert ist, über deren Risiken die Kläger durch den beurkundenden Notar pflichtwidrig nicht belehrt worden sind.
Ganter	Raebel	Vill
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 25.06.1999 -30 10/99 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.11.2000 - 11 U 109/99 -