Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Abs. 1 ZPO). 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 13/06 vom 8. März 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. März 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 71.971,54 €. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Abs. 1 ZPO). Von einem Verfassungsverstoß kann keine Rede sein. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 20 O 106/03 -KG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 4 L) 134/04 - Beglaubigt Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 20 O 106/03 -KG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 4 U 134/04 -