Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 25. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß der Vertrag vom 13. Nachträgliche Unmöglichkeit trat nicht schon mit der Entscheidung des Landratsamts vom 6. April 1972 ein, weil damals eine Änderung des Bebauungsplans noch möglich erschien, sondern erst mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 15. In den Tatsacheninstanzen ist nicht vorgetragen, daß der Kläger seine Mutter aufgefordert hat, den am 19.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 12/97 BESCHLUSS vom 25. September 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 25. September 1997 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 2 8. Oktober 1996 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 220.400 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß der Vertrag vom 13. Januar 1972 weder nach § 306 BGB nichtig noch 3 dessen Erfüllung der Übergeberin von Anfang an unmöglich war. Nachträgliche Unmöglichkeit trat nicht schon mit der Entscheidung des Landratsamts vom 6. April 1972 ein, weil damals eine Änderung des Bebauungsplans noch möglich erschien, sondern erst mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 15. Juli 1985, der die Durchführung eines Änderungsverfahrens ablehnte. In den Tatsacheninstanzen ist nicht vorgetragen, daß der Kläger seine Mutter aufgefordert hat, den am 19. Dezember 1972 zurückgezogenen Änderungsantrag erneut zu stellen. Die Revision rügt keinen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO; Anhaltspunkte für einen solchen Verfahrensfehler sind auch nicht ersichtlich. Daher hat die Übergeberin die eingetretene Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Als die Mutter das Grundstück an die Geschwister des Klägers veräußerte, war die Erfüllung des Vertrages infolge des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. Juli 1985 schon unmöglich geworden. Brandes Zugehör Stodolkowitz Ganter Fischer