Entscheidungsgründe Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die .Abtretung der Honoraransprüche sei nach § 134 BGB nichtig, weil sie zwangsläufig mit einer Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht verbunden sei und deshalb gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstoße. 1. Ohne Zustimmung des Mandanten ist die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Informationspflicht in der Regel nichtig (BGH, Urt. v, 25. Die Revision meint, man müsse trennen zwischen der Abtretung als solcher und der Pflicht zur Informationserteilung. Die Abtretung und die Pflicht zur Informationserteilung lassen sich nicht in dieser Weise voneinander trennen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Pflicht zur Information zwischen den Beteiligten ausdrücklich vereinbart wird - wie in dem vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung (BGHZ 115, 123) - oder ob sie sich aus § 402 BGB ergibt. Die Verpflichtung, dem Zessionär die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen, ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, mit der Abtretung notwendig verbunden. Ohne diese Information wäre der Zessionär nicht in der Lage, die Forderung gegen den Schuldner durchzusetzen. Wenn die Pflicht zur Information des Zessionärs nicht ohne Verletzung von § 203 Abs. 1 Nr, 3 StGB zu erfüllen ist, dann verstößt damit der gesamte Vorgang der Abtretung gegen diese Strafvorsehrift. In der Sache macht es jedoch keinen Unterschied, ob die Pflicht zur Information sich im konkreten Fall aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder aus § 402 BGB ergibt. b) Eine Trennung von Abtretung und Informationspflicht ist nur in der Weise vorstellbar, daß kraft ausdrücklicher Vereinbarung dem Zedenten die Einziehungsbefugnis Vorbehalten bleibt, wie dies bei der stillen Zession in der Regel der Fall ist. 2. Daß der Kläger selbst Rechtsanwalt ist, macht die Abtretung der Honoraransprüche an ihn nicht wirksam. Außerdem gelten sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (aaO) auch als Standesrecht nur noch für eine Übergangszeit, soweit ihre Heranziehung unerläßlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrechtzuerhalten.
BUNDESGERICHTSHOF BGHR: ja IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 12/93 URTEIL Verkündet am: 8. Juli 1993 Schnurr Justizamtinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1992 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er macht aus abgetretenem Recht Honoraransprüche der Rechtsanwälte Dr. H. und Kollegen in Höhe von 16.980,45 DM gegen den Beklagten geltend. Den Honorarforderungen liegen außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten der Zedenten für den Beklagten in den Jahren 1985 bis 1988 zugrunde. Die Abtretung erfolgte am 27. Dezember 1988. Danach machte der Kläger die Forderung gerichtlich geltend. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die .Abtretung der Honoraransprüche sei nach § 134 BGB nichtig, weil sie zwangsläufig mit einer Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht verbunden sei und deshalb gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstoße. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. 1. Ohne Zustimmung des Mandanten ist die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Informationspflicht in der Regel nichtig (BGH, Urt. v, 25. März 1993 - IX ZR 192/92, WM 1993, 1009, z. V. in BGHZ bestimmt; Urt. v. 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, z. V. b,). An dieser Auffassung hält der Senat fest. Die Revision meint, man müsse trennen zwischen der Abtretung als solcher und der Pflicht zur Informationserteilung. Die Abtretungsvereinbarung für sich genommen enthalte noch keine Preisgabe von Berufsgeheimnissen. Die Informationspflicht des § 402 BGB werde durch § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB begrenzt. Sie sei einschränkend dahin auszulegen, daß sie den Zedenten nicht zu einer Informationserteilung verpflichte, die gemäß § 203 Abs, 1 Nr. 3 StGB unter Strafe stehe. 4 a) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Abtretung und die Pflicht zur Informationserteilung lassen sich nicht in dieser Weise voneinander trennen. Bei einer uneingeschränkten Vollrechtsübertragung gehören vielmehr Abtretung und Informationspflicht untrennbar zusammen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Pflicht zur Information zwischen den Beteiligten ausdrücklich vereinbart wird - wie in dem vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung (BGHZ 115, 123) - oder ob sie sich aus § 402 BGB ergibt. Die Verpflichtung, dem Zessionär die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen, ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, mit der Abtretung notwendig verbunden. Ohne diese Information wäre der Zessionär nicht in der Lage, die Forderung gegen den Schuldner durchzusetzen. Damit würde einer der wesentlichen Zwecke der Vollrechtsübertragung einer Forderung vereitelt. Wenn die Pflicht zur Information des Zessionärs nicht ohne Verletzung von § 203 Abs. 1 Nr, 3 StGB zu erfüllen ist, dann verstößt damit der gesamte Vorgang der Abtretung gegen diese Strafvorsehrift. Etwas anderes läßt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht der Entscheidung des VIII. Zivilsenats (BGHZ 115, 123) entnehmen. In dieser Entscheidung wird vielmehr betont (aaO S. 130 f), daß die Abtretung der Forderung und die Übergabe der Abrechnungsunterlagen, also die Erfüllung der Informationspflicht, nach dem Willen der Vertragsparteien ein einheitliches, untrennbares Ganzes bilden sollten. Da in dem dort zu entscheidenden Fall die Informationspflicht ausdrücklich geregelt war, konnte der 5 VIII * Zivilsenat diese Folgerung auf die Parteivereinbarung stützen und brauchte die gesetzliche Informationspflicht nicht zu erwähnen. In der Sache macht es jedoch keinen Unterschied, ob die Pflicht zur Information sich im konkreten Fall aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder aus § 402 BGB ergibt. b) Eine Trennung von Abtretung und Informationspflicht ist nur in der Weise vorstellbar, daß kraft ausdrücklicher Vereinbarung dem Zedenten die Einziehungsbefugnis Vorbehalten bleibt, wie dies bei der stillen Zession in der Regel der Fall ist. Damit wäre § 402 BGB abbedungen. Gegen die Wirksamkeit einer derartigen Abtretung bestehen grundsätzlich keine Bedenken, jedenfalls wenn eine Bezeichnung der abgetretenen Forderung in der Weise möglich ist, daß dadurch noch keine Geheimnisse verraten werden. Auf diese Weise kann auch den von der Revision geltend gemachten wirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden. Durch eine stille Zession mit Einziehungsbefugnis des Zedenten kann ein Rechtsanwalt seine Honoraransprüche zur Kreditsicherung einsetzen. 2. Daß der Kläger selbst Rechtsanwalt ist, macht die Abtretung der Honoraransprüche an ihn nicht wirksam. Auch dies hat der Senat bereits entschieden (Urt. v. 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, z. V. b.). In seiner Eigenschaft als Zessionär unterliegt der Kläger nicht der anwaltlichen Schweigepflicht. Auch das anwaltliche Standesrecht führt nicht zu einer anderen Beurteilung. § 54 Abs. 3 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts verbietet es zwar lediglich, Kostenforderungen zwecks Beitreibung an ei- nen Dritten, der nicht Rechtsanwalt ist, abzutreten. Die anwaltlichen Standesrichtlinien sind jedoch keine Rechtsnormen (BVerfG NJW 1988, 191, 192). Schon deshalb sind sie nicht geeignet, eine Ausnahme von dem Verbot des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu begründen. Außerdem gelten sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (aaO) auch als Standesrecht nur noch für eine Übergangszeit, soweit ihre Heranziehung unerläßlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrechtzuerhalten. § 54 Abs. 3 der Richtlinien wird nicht zu den fortgeltenden Bestimmungen gerechnet (Feuerich, BRAO 2. Aufi. § 43 Rdnr. 200). Brandes Zugehor Schmitz Ganter Kreft