grundlage war die Annahme eines Schadenszeitraums von 1939 bis 1953 und die Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes, Im Dezember 1965 reichte die Klägerin eine Globalanmeldung ein, mit der sie auf Grund des BEG-Schlußgesetzes eine Reihe von Entschädigungsansprüchen, darunter auch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, erhob. Bei den Einkommensverhältnissen der Klägerin und ihres Ehemannes habe der Schadenszeitraum nach jetziger Rechtslage nicht vor 1962 geendigt. Ihn geltend zu machen, sei der Klägerin nicht durch das BEG-Schlußgesetz verwehrt. Zwar scheide Abhilfe aus, wenn der Berechtigte einen Anspruch nicht verfolgt habe, der ihm durch das BEG-Schlußgesetz erwachsen sei. Nach den dem Vergleich zugrunde liegenden Feststellungen des Beklagten, auf die es ankomme, sei der Schadenszeitraum auch auf Grund der früheren Rechtslage nicht schon 1953 beendet gewesen. Das Abhilfeverlangen scheitere auch nicht daran, daß die Klägerin mit ihm gegen einen Vergleich vorgehe. Selbst wenn aber ein echter, der Abhilfe nicht zugänglicher Vergleich anzunehmen sei, könne die Klägerin an ihm nicht festgehalten werden. sei nach Treu und Glauben mit dem Gedanken einer wohlverstandenen Wiedergutmachung unvereinbar, zu demal der verkürzte Betrag für die Klägerin auch wirtschaftlich erheblich sei. 1. Zwar ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, daß die Klägerin aus ihrer auf Grund des BEG-Schlußgesetzes eingereichten Globalanmeldung nichts herleiten kann. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Klägerin aber auch auf die Grundsätze über Abhilfe nicht stützen. Auch bieten die Feststellungen keinen Anhalt dafür, daß ein unvorhergesehener Schadensverlauf das Festhalten am Vergleich als außergewöhnliche, die Opfergrenze überschreitende und deshalb nicht mehr zu demutbare Härte erscheinen ließe. Daher kann eine Abänderung des Vergleichs nicht auf die in BGH MDR 1961, 491; RzW 1975, 151 aufgeführten allgemeinen Grundsätze gestützt werden. Es begründet zwar mit tatrichterlichen Erwägungen, daß die Klägerin nach der heutigen Rechtslage, wie sie sich seit dem BEG-Schlußgesetz darstellt, eine höhere als die erhaltene Kapitalentschädigung beanspruchen könnte. Welche Ansprüche sie nach dem zur Zeit des Vergleichsabschlusses geltenden Recht objektiv hatte und welche Vorstellungen sich die Parteien hierüber machten, stellt es nicht in eigener Würdigung fest.
BUNDESGERICHTSHOF 9/ IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 11. Juni 1981 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL IX ZR 12/80 in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Straße Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr gegen Edith EHBstraße Israel, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Puchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. April 1979 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1908 geborene Klägerin wurde 1938 aus Verfolgungsgründen von ihrem damaligen Arbeitgeber in Berlin entlassen und wanderte 1939 nach Palästina aus. Dort war sie teils arbeitslos, teils gegen geringes Entgelt in verschiedenen Stellen beschäftigt 1953 gab sie ihre Berufstätigkeit auf und widmete sich dem Haushalt, zu dem seit 1951 ein Adoptivkind gehörte. Das Familieneinkommen erzielte der Ehemann Durch Vergleich vom 2. Mai 1962 gewährte die Entschädigungsbehörde der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen 20.430 DM. Vergleichs- grundlage war die Annahme eines Schadenszeitraums von 1939 bis 1953 und die Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes, Im Dezember 1965 reichte die Klägerin eine Globalanmeldung ein, mit der sie auf Grund des BEG-Schlußgesetzes eine Reihe von Entschädigungsansprüchen, darunter auch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, erhob. Zur Begründung verwies sie auf den Akteninhalt; nähere Erläuterungen unterblieben. 1973 bat sie um den Erlaß eines Zweitbescheides. Dazu führte sie aus, in dem Vergleich sei der Schadenszeitraum zu kurz bemessen worden. Nach der neueren Rechtsprechung sei dieser Zeitraum erst beendet, wenn das Einkommen beider Ehegatten das Anderthalbfache der maßgebenden Tabellensätze nachhaltig erreiche; in ihrem Fall sei das erst nach 1953 geschehen. Die Behörde lehnte ab; die Klage blieb ohne Erfolg. Auf die Berufung verurteilte das Kammergericht den Beklagten, eine Kapitalentschädigung von 19.570 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision des Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne weitere Entschädigung nach Abhilfegrundsätzen verlangen. Bei den Einkommensverhältnissen der Klägerin und ihres Ehemannes habe der Schadenszeitraum nach jetziger Rechtslage nicht vor 1962 geendigt. Schon eine Ausdehnung dieses Zeitraums bis 1959 führe zu dem gesetzlichen Höchstbetrag der Kapitalentschädigung. Ihn geltend zu machen, sei der Klägerin nicht durch das BEG-Schlußgesetz verwehrt. Zwar scheide Abhilfe aus, wenn der Berechtigte einen Anspruch nicht verfolgt habe, der ihm durch das BEG-Schlußgesetz erwachsen sei. Die Klägerin habe durch dieses Gesetz aber keinen Neuanspruch erworben. Nach den dem Vergleich zugrunde liegenden Feststellungen des Beklagten, auf die es ankomme, sei der Schadenszeitraum auch auf Grund der früheren Rechtslage nicht schon 1953 beendet gewesen. Denn der Beklagte habe nicht festgestellt, daß die Klägerin im Sinne der früheren Rechtsprechung eingegliedert gewesen sei; die bloße Berufsaufgabe habe dafür nicht ausgereicht. Das Abhilfeverlangen scheitere auch nicht daran, daß die Klägerin mit ihm gegen einen Vergleich vorgehe. Die 1962 zwischen den Parteien getroffene Regelung sei ein sog. unechter Vergleich gewesen, der Abhilfe nicht ausschließe. Selbst wenn aber ein echter, der Abhilfe nicht zugänglicher Vergleich anzunehmen sei, könne die Klägerin an ihm nicht festgehalten werden. Anderenfalls würde sie fast die Hälfte der ihr zustehenden Kapitalentschädigung verlieren. Eine solche Beschneidung eines begründeten Anspruchs sei nach Treu und Glauben mit dem Gedanken einer wohlverstandenen Wiedergutmachung unvereinbar, zu demal der verkürzte Betrag für die Klägerin auch wirtschaftlich erheblich sei. Diese Ausführungen tragen die Verurteilung des Beklagten nicht. 1. Zwar ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, daß die Klägerin aus ihrer auf Grund des BEG-Schlußgesetzes eingereichten Globalanmeldung nichts herleiten kann. Sie hat den Beruf sschadensanspruch nicht bis zu dem 31. März 1967 als den Anspruch bezeichnet, dessen Bearbeitung sie wünschte. Soweit das BEG-Schlußgesetz ihr weitergehende Ansprüche als das frühere Recht verschafft haben sollte, sind diese daher erloschen (Art. III Nr. 3 mit Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG; § 190 a BEG). 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Klägerin aber auch auf die Grundsätze über Abhilfe nicht stützen. Das Abhilfeverfahren dient ausschließlich der Berichtigung endgültiger, aber unrichtiger Entscheidungen. Ein Vergleich ist keine Entscheidung und kann nicht wie diese unrichtig sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anspruch durch sog. "echten” oder "unechten" Vergleich geregelt wurde (BGH RzW 1979, 140). 6 // 3. Wer sich von einem Vergleich lösen will, muß deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Senats einen der im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Wege (§§ 119, 242, 779 BGB) einschlagen. Die Hilfsbegründung, mit der das Berufungsgericht hier § 242 BGB durchgreifen läßt, begegnet aber ebenfalls rechtlichen Bedenken. Seine Gedankenführung läßt sich dahin zusammenfassen, daß ein Vergleich anzupassen sei, wenn dessen Inhalt nach heutiger Rechtslage für den Verfolgten sehr ungünstig ist. Einen solchen Rechtssatz gibt es nicht. Auch bieten die Feststellungen keinen Anhalt dafür, daß ein unvorhergesehener Schadensverlauf das Festhalten am Vergleich als außergewöhnliche, die Opfergrenze überschreitende und deshalb nicht mehr zu demutbare Härte erscheinen ließe. Daher kann eine Abänderung des Vergleichs nicht auf die in BGH MDR 1961, 491; RzW 1975, 151 aufgeführten allgemeinen Grundsätze gestützt werden. Nach dem Sachverhalt kommt als Grundlage einer Anpassung des Vergleichs ein beiderseitiger Rechtsirrtum beim Vergleichsschluß in Betracht (vgl. BGH RzW 1975, 149, 151» 153)* Ob ein solcher Irrtum vorlag, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es begründet zwar mit tatrichterlichen Erwägungen, daß die Klägerin nach der heutigen Rechtslage, wie sie sich seit dem BEG-Schlußgesetz darstellt, eine höhere als die erhaltene Kapitalentschädigung beanspruchen könnte. Welche Ansprüche sie nach dem zur Zeit des Vergleichsabschlusses geltenden Recht objektiv hatte und welche Vorstellungen sich die Parteien hierüber machten, stellt es nicht in eigener Würdigung fest. Darauf aber kommt es an. Der Senat vermag diese Feststellungen nicht zu treffen, da sie eine umfas- sende tatrichterliche Aufklärung zur Frage der Eingliederung voraussetzen (vgl. BGH RzW 1972, 63). Der bei Vergleichsschluß von der Entschädigungsbehörde zu den Akten gebrachte Vermerk, dem das Berufungsgericht irrig bindende Wirkungen beimißt, gibt darüber und über die Rechtsauffassung der Beteiligten keinen Aufschluß. Mai Der Richter am Bundesge- Fuchs richtshof Zorn kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai Dr. Lang Dr. Jähnke