Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Mit der Klage verlangte der Kläger die Aufhebung des ablehnenden Bescheides und die Zahlung einer monatlichen Rente von 200 DM ab 1. Das beklagte Land hielt an seinem Bescheid fest und machte geltend, die derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht mehr mit der Verfolgung in Zusammenhang stünden. Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig (§§ 219 Abs. 2, 220 BEG), soweit der Kläger mit ihr seinen Klagean-^ trag weiterverfolgt, das beklagte Land zur Zahlung* einer monatlichen Rente zu verurteilen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es entspreche dem Sinn und Zweck des § 171 BEG, daß die Entschädigungsbehörde eine Härte schon deshalb verneine, well der Kläger die im Bundesentschftdigungsgesetz vorgesehene Entschädigung für seinen Berufsschäden erhalten habe. Die Entschädigungsbehörde berufe sich daher, wenn auch nicht ausdrücklich, zu Recht auf Ziff.II 3 der Härte-ausglelchsrlchtlinien, wonach, soweit das Gesetz die Höhe einer Entschädigungsleistung ausdrücklich regele, keine Möglichkeit bestehe, diese Grenze im Wege des Härteausgleichs zu überschreiten. Die Entschädigungsbehörde weise ferner mit Recht darauf hin, daß ein Zusammenhang der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers mit dem Verfolgungsgeschehen nicht angenommen werden könne. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des beklagten Landes kann ein Härteausgleich i^pch § 171 Abs. 1 BEG auch dann nicht nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden, wenn der Verfolgte die im Bundesentschödigungsgesetz für seinen Schaden vorgesehene Entschädigungsleistung erhalten hat (BGH RzW 1973, 469). Der angefochtene Bescheid wird auch von den weiteren Erwägungen des beklagten Landes nicht getragen (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG). Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser verfolgungsbedingten Schädigung und der heutigen, vom Kläger geschilderten und für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Notlage kann nicht deswegen verneint werden, weil der Kläger die ihm nach dem Gesetz zustehende, ihm rechtskräftig zuerkannte Entschädigung erhalten, aber unvorteilhaft verwendet hat. Der dem Kläger durch die Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen entstandene Schaden kann höher sein als die gesetz-* liehe Entschädigung, die sich nach den Bezügen eines mit ihm vergleichbaren Bundesbeamten richtet, nicht aber nach dem tatsächlich verursachten Schaden. Ein adäquat ursächlicher Zusammenhang zwischen der verfolgungsbedingten Schädigung und einer späteren Notlage des Verfolgten kann auch dann bestehen, wenn der Verfolgte die ihm geleistete Entschädigung im Hinblick auf die spätere wirtschaftliche Entwicklung im Aufnahmeland ungUnstig angelegt hat. Davon abgesehen kann ein Härteausgleich wegen einer verfolgungsbedingten Schädigung auch dann gewährt werden, wenn zwischen der Jetzigen Notlage und der Verfolgung kein adäquat ursächlicher Zusammenhang besteht, das Zurückbleiben der Entschädigung hinter dem entstandenen Schaden aber wegen der heutigen Lebensverhältnisse des Verfolgten eine Härte ist (vgl.
2415 029 £0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 12/77 URTEIL Verkündet am 20. September 1979 Pohl, Justizaatslnspektor ab Urkundabeamter der Geacbäftaatelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Ferdinand G Vi /Uruguay, - Prozeßbevollmöchtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Innenminister in Düsseldorf, Elisabethstr. 5, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 1973 wird verworfen, soweit die Klage auf Zahlung einer monatlichen Rente gerichtet ist. Auf das Rechtsmittel im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit die Klage auf Aufhebung des einen Härteausgleich ablehnenden Bescheides vom 27. August 1970 abgewiesen worden ist. Insoweit wird auf die Berufung des Klägers das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 1972 geändert: Der Bescheid vom 27• August 1970 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1910 in Betzdorf/Kreis Siegen geborene jüdische Kläger wanderte 1939 nach Uruguay aus, um nationalsozialistischen VerfolgungsmaSnahmen zu entgehen« Die Entschä-digungsbehörde setzte 1958 als Entschädigung für seinen Schaden an Freiheit 150 DM, an Vermögen (Auswanderungskosten) 147 DM und im beruflichen Fortkommen 1,383 DM fest« Auf seine Klage auf höhere Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen erkannte ihm das Oberlandesgericht im November 1961 weitere 23*615 DM zu« Es nahm "in freier Schätzung" an, der Entschädigungszeitraum habe mit dem 30. Juni 1954 geendet« Am 29. Dezember 1969 beantragte der Kläger eine laufende Beihilfe als Härteausgleich. Er versicherte an Eides Statt, "als Inkassant verschiedener jüdischer Organisationen" habe er ein Einkommen von monatlich 15*000 bis 20.000 Pesos, das für seinen Lebensunterhalt nicht ausreiche« Die Entschädigungsleistungen aus Deutschland habe er ursprünglich ln uruguayische Pesos umgewechselt und auf Zinsen ausgeliehen« Durch die Inflation habe er viel am Kapital verloren* Leider habe er die ausgeborgten Gelder zu spät eingezogen und wieder in Dollars umgetauscht« Er habe das Geld dann in ein Bankdepot gelegt und davon laufend die zu dem Leben benötigten Beträge genommen* Jetzt habe er nur noch eine Reserve von 500 Dollars, die vermutlich auch bald auf gezehrt sein werde* Der Innenminister des beklagten Landes lehnte den Antrag ab. Soweit der Verfolgungsschaden materieller Natur sei, sei er auf Grund von Rechtsansprüchen ausgeglichen. Es sei nicht ersichtlich, daß die zuerkannten Entschädigungsleistungen den tatsächlich entstandenen Schaden überhaupt nicht oder nur unzureichend deckten. Daher sei für eine zusätzliche Leistung kein Raum. Für verfolgungsunabhängige Tatbestände sehe das Gesetz keine Leistung vor. Akute soziale Notstände rechtfertigten für sich keinen Härteausgleich. Mit der Klage verlangte der Kläger die Aufhebung des ablehnenden Bescheides und die Zahlung einer monatlichen Rente von 200 DM ab 1. Dezember 1969. Das beklagte Land hielt an seinem Bescheid fest und machte geltend, die derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht mehr mit der Verfolgung in Zusammenhang stünden. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig (§§ 219 Abs. 2, 220 BEG), soweit der Kläger mit ihr seinen Klagean-^ trag weiterverfolgt, das beklagte Land zur Zahlung* einer monatlichen Rente zu verurteilen. Insoweit hat £0 der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgerieht zu-rückgewiesen. Im übrigen, nämlich hinsichtlich des Klageantrags auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, ist die Revision zulässig und begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es entspreche dem Sinn und Zweck des § 171 BEG, daß die Entschädigungsbehörde eine Härte schon deshalb verneine, well der Kläger die im Bundesentschftdigungsgesetz vorgesehene Entschädigung für seinen Berufsschäden erhalten habe. Der Härteausgleich sei nicht dazu bestimmt, Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz aufzustocken. Soweit die nach dem Gesetz zu bewirkenden Leistungen im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik dem Verfolgten keinen vollen Schadensersatz, sondern nur einen billigen Schadensausgleich gewährten, könne der Härtefonds nicht dazu dienen, dem Verfolgten in Durchbrechung des dem Bundesentschädigungsgesetz zugrunde liegenden Schadensregelungsprinzips höhere Leistungen zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde berufe sich daher, wenn auch nicht ausdrücklich, zu Recht auf Ziff. II 3 der Härte-ausglelchsrlchtlinien, wonach, soweit das Gesetz die Höhe einer Entschädigungsleistung ausdrücklich regele, keine Möglichkeit bestehe, diese Grenze im Wege des Härteausgleichs zu überschreiten. Somit könne der Kläger, da er die ihm zustehende Kapitalentschädigung von rund 23.000 DM erhalten habe, nicht noch zusätzlich * eine Rente bekommen. Von diesen Grundsätzen könne zwar nach Ziff* II 10 der Richtlinien in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liege Jedoch hier nicht vor. Die Entschädigungsbehörde verweise mit Recht darauf, daß eine Notlage allein eine besondere Härte und damit auch eine besondere Ausnahme nicht darstelle. In Ziff. I 3 der Härteausgleichsrichtlinien sei auch ausdrücklich bestimmt, daß allgemeine Notstandsbeihilfen zur Überbrückung akuter sozialer Notstände nicht gewährt werden könnten. Die Entschädigungsbehörde weise ferner mit Recht darauf hin, daß ein Zusammenhang der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers mit dem Verfolgungsgeschehen nicht angenommen werden könne. Der Kläger verdiene nach seinen Angaben zwar nicht das Existenzminimum für einen europäischen Einwanderer in Uruguay. Er sei Jedoch in der Lage gewesen, die BerufsSchadensentschädigung von rund 25.000 DM so einzusetzen, daß er die von ihm derzeit behauptete Notlage hätte abwenden können. Wenn er statt sinnvoller Verwendiang den spekulativen und unsicheren Weg beschritten habe, das Geld "auf Zinsen zu verborgen", land wenn er dann feiner infolge der Inflation diese Gelder zu spät erst wieder habe einziehen können, so sei die hierdurch entstandene schlechte wirtschaftliche Situation kein Sachverhalt mehr, für den das Bundesentschädigungsgesetz Leistungen vorsehe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des beklagten Landes kann ein Härteausgleich i^pch § 171 Abs. 1 BEG auch dann nicht nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden, wenn der Verfolgte die im Bundesentschödigungsgesetz für seinen Schaden vorgesehene Entschädigungsleistung erhalten hat (BGH RzW 1973, 469). Die Härteausgleichsleistungen sollen nur in der Regel die im Gesetz vorgesehenen Höchstbeträge nicht übersteigen (§ 171 Abs. 1 Satz 3 BEG). Im übrigen wird auf die gerade angeführte Entscheidung des Senats verwiesen. Der angefochtene Bescheid wird auch von den weiteren Erwägungen des beklagten Landes nicht getragen (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG). Es ist zwar richtig, daß Härteausgleichsleistungen nicht für verfolgungsunabhängige Schäden oder Beeinträchtigungen und nicht zur Überbrückung akuter Notfälle gewährt werden können. Der Kläger verlangt Jedoch einen Härteausgleich nicht für einen verfolgungsunabhängigen Tatbestand oder nur deswegen, weil er sich Jetzt in einer Notlage befinde. Grundlage für sein Verlangen ist vielmehr sein Schaden im beruflichen Fortkommen, der durch gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§§ 1, 2 BEG) verursacht worden fst. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser verfolgungsbedingten Schädigung und der heutigen, vom Kläger geschilderten und für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Notlage kann nicht deswegen verneint werden, weil der Kläger die ihm nach dem Gesetz zustehende, ihm rechtskräftig zuerkannte Entschädigung erhalten, aber unvorteilhaft verwendet hat. Der dem Kläger durch die Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen entstandene Schaden kann höher sein als die gesetz-* liehe Entschädigung, die sich nach den Bezügen eines mit ihm vergleichbaren Bundesbeamten richtet, nicht aber nach dem tatsächlich verursachten Schaden. Ein adäquat ursächlicher Zusammenhang zwischen der verfolgungsbedingten Schädigung und einer späteren Notlage des Verfolgten kann auch dann bestehen, wenn der Verfolgte die ihm geleistete Entschädigung im Hinblick auf die spätere wirtschaftliche Entwicklung im Aufnahmeland ungUnstig angelegt hat. Davon abgesehen kann ein Härteausgleich wegen einer verfolgungsbedingten Schädigung auch dann gewährt werden, wenn zwischen der Jetzigen Notlage und der Verfolgung kein adäquat ursächlicher Zusammenhang besteht, das Zurückbleiben der Entschädigung hinter dem entstandenen Schaden aber wegen der heutigen Lebensverhältnisse des Verfolgten eine Härte ist (vgl. BGH RzW 1973, 270; 1970, 415). Mai Henkel Dr. Thumm Portmann Gärtner