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BGH · IX ZR 12/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 12/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Im März 1967 substantiierte er den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit durch Einreichung des ausgefüllten B-Bogens und mehrerer ärztlicher Bescheinigungen. Die Behörde lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil der zurückgenommene Anspruch nicht nach § 189 a BEG nachgemeldet werden könne. Da bei Abgabe dieser Erklärung kein weiterer Anspruch des Klägers mehr anhängig war, handelte es sich um eine den Anspruch regelnde Rücknahme im Sinne von BGH RzW 1974, 183 Nr. 19, die einem Verzicht gleichsteht. Zwar ist auch nach Rücknahme des Anspruchs eine Nachmeldung gemäß § 189 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen, wie das Oberlandesgericht mit Recht ausführt (vgl. Der Kläger kann jedoch unter den Voraussetzungen der Art. III Nr. 3 oder IV Nr. 2 BEG-SchlußG die Rücknahme wie einen Verzicht anfechten (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19; 1969, 358). Als Anfechtung im Sinne der Uberleitungsvorschriften ist dabei jede Erklärung anzusehen, die unmißverständlich den Willen ausdrückt, die frühere Regelung solle nicht mehr wirksam sein und der Anspruch neu festgesetzt werden (BGH RzW 1974, 50). Es könnte jedenfalls nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden, der Kläger habe mit seinem später zurück-genommenen Antrag keinen Anspruch auf eine Rente geltend gemacht; denn die unbeschränkte Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit umfaßt auch den Rentenanspruch (BGH RzW 1976, 68 Nr. 30 und ständig). Er hat den Antrag auch rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG erläutert.

Zitierte Normen: § 189a BEG
RechtGesundheitUROBEGErklärungAnspruchKlägerMärzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 12/76	URTEIL	Verkfindet	am
10« Januar 1980
Pohl,
 Justizamtsinapektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Moshe Moses U Istr. 0
Israel,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr«
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt,
 traße
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1923 in KflHI geborene jüdische Kläger wanderte Ende 1933 über Frankreich nach Palästina aus, wo er im September 1934 eintraf. Dort mußte er sofort als Laufjunge, später als Arbeiter und Kraftfahrer arbeiten, um zu dem Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Am 11. März 1957 meldete er über die United Restitution Organization (URO) Entschädigungsansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen an. Durch nichtdatierten Globalantrag der URO wurden bis zu dem 1. April 1938 außerdem alle in Betracht kommenden Ansprüche, darunter auch der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, angemeldet.
 
Die Behörde bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 2. Oktober 1958 für den erlittenen Ausbildungsschaden 5.000 DM« Mit Schreiben vom 3. Juni 1959 teilte die URO der Behörde mit, Nda8 aus der Globalanmeldung keine Rechte hergeleitet werden"«
Im Dezember 1965 meldete der Kläger erneut in Form einer Globalanmeldung alle Ansprüche nach BEG an und bat am 11. März 1966 um Bestätigung, daß damit auch der Gesundheit sschaden rechtzeitig angemeldet wurde. Im März 1967 substantiierte er den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit durch Einreichung des ausgefüllten B-Bogens und mehrerer ärztlicher Bescheinigungen.
Die Behörde lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil der zurückgenommene Anspruch nicht nach § 189 a BEG nachgemeldet werden könne. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Gewährung von Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen weiter.
Ent schel dungsgründe Die Revision ist begründet.
Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß der Kläger durch die Erklärung der bevollmächtigten URO vom 3. Juni 1959 den global angemeldeten Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zurückgenommen hat. Aus der Erklärung, daß "aus der Globalanmeldung keine Rechte hergeleitet werden", geht unmißverständlich
 
der Wille des Erklärenden hervor, den Anspruch nicht mehr weiterzuverfolgen. Da bei Abgabe dieser Erklärung kein weiterer Anspruch des Klägers mehr anhängig war, handelte es sich um eine den Anspruch regelnde Rücknahme im Sinne von BGH RzW 1974, 183 Nr. 19, die einem Verzicht gleichsteht. Zwar ist auch nach Rücknahme des Anspruchs eine Nachmeldung gemäß § 189 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen, wie das Oberlandesgericht mit Recht ausführt (vgl. BGH RzW 1969, 275 und ständig). Der Kläger kann jedoch unter den Voraussetzungen der Art. III Nr. 3 oder IV Nr. 2 BEG-SchlußG die Rücknahme wie einen Verzicht anfechten (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19; 1969, 358). Als Anfechtung im Sinne der Uberleitungsvorschriften ist dabei jede Erklärung anzusehen, die unmißverständlich den Willen ausdrückt, die frühere Regelung solle nicht mehr wirksam sein und der Anspruch neu festgesetzt werden (BGH RzW 1974, 50). Dazu reicht jedenfalls das Schreiben des Klägers vom 11. März 1966 aus, mit dem er um Bestätigung bat, daß der global geltend gemachte Gesundheitsschaden rechtzeitig angemeldet worden sei.
Ob dem Kläger ein Anfechtungsrecht nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG zusteht, kann offenbleiben. Es könnte jedenfalls nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden, der Kläger habe mit seinem später zurück-genommenen Antrag keinen Anspruch auf eine Rente geltend gemacht; denn die unbeschränkte Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit umfaßt auch den Rentenanspruch (BGH RzW 1976, 68 Nr. 30 und ständig). Da der Vortrag des Klägers im Uberleitungsverfahren keinen Anhalt für medizinische Gründe für die Rücknahme des Antrages bot, hatte das Berufungsgericht
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jedoch keinen Anlaß, nach den Motiven der Antragsrück-nahffle zu forschen (BGH RzW 1973, 182).
Dem Kläger kann aber ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 33 Abs. 2 BEG zustehen (vgl. BGH RzW 1972, 20). Da er bei Beginn der Verfolgung erst 8 Jahre alt war und Kapitalentschädigung ab 1» Januar 1934 verlangt, begehrt er Entschädigung für einen Zeitraum, in dem er ganz offensichtlich noch schulpflichtig war und noch nicht im erwerbsfähigen Alter stand (vgl. BGH RzW 1977, 211). Er hat den Antrag auch rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG erläutert. Denn in den im März 1967 eingereichten Unterlagen ist außer seinem Geburtsdatum auch angegeben, bestimmte, durch ärztliche Zeugnisse unter Beweis gestellte Gesundheitsschäden seien während der Verfolgungszeit entstanden. Damit wurden zugleich die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, daß das Überleitungsrecht durch Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG in Betracht kommt, dargelegt.
Mai	Zorn	Dr.	Thumm
 Portmann	Gärtner