a) Auf angemessenen Härteausgleich nach § 165 BEG besteht ein Rechtsanspruch; die Entscheidung darüber unterliegt der vollen richterlichen Prüfung (§ 210 BEG). b) Der Anspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem verfolgten Flüchtling oder Staatenlosen auch unter den Voraussetzungen des § 4 oder § 150 BEG keine höhere Entschädigung zustehen würde, als sie Ihm auf Grund der §§ 160 bis 164 BEG zuerkannt worden ist. e) Aus Art. VIII BEG-SchlußG ergibt sich nicht, daß Härteausgleich nach § 165 BEG nur gewährt werden darf, wenn die Bedürftigkeit spätestens am 31. Mit der Revision verfolgt sie den Anspruch auf Härteausgleich in Höhe von monatlich 200 DM seit dem 1. Ob die Entschädigung für Freiheitsschaden in Verbindung mit ihrem Vermögen und ihren sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht (§ 165 BEG), bleibt ungeprüft. Der Berufungsrichter stellt fest, die Klägerin hätte auch dann nur Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden, wenn sie zu den nach § 4 oder § 150 BEG Anspruchsberechtigten gehörte; er geht die danach denkbaren Entschädigungsansprüche durch und verneint jeweils deren Voraussetzungen. 11/1949) sollte das ändern; § 75 des Entwurfs begründete einen Rechtsanspruch auf den Härteausgleich der Flüchtlinge und Staatenlosen (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. Der Bundesgerichtshof hat allerdings zunächst in der Bestimmung angemessenen Härteausgleichs eine nur nach § 211 BEG überprüfbare Ausübung des Verwaltungsermessens gesehen (RzW 1964, 554), später Jedoch nach Kennzeichnung des Hörteausgleichsanspruchs als Rechtsanspruch (BGH RzW 1965, 358 Nr. 14) ausgeführt, im Gegensatz zur Ermessensentscheidung nach § 171 BEG unterliege die Entscheidung über den Härteausgleich gemäß § 165 BEG in vollem Umfange, also sowohl dem Grunde wie der Höhe nach, der Entscheidungsbefugnis der Gerichte (Beschluß vom 28. Die Ansicht, die Bestimmung des angemessenen Härteausgleichs stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BGH RzW 1964, 554), entspricht nicht dem Gesetz, das einen Rechtsanspruch auf Leistung gewährt. Mit einem Rechtsanspruch auf angemessenen Härteausgleich ist nicht vereinbar, daß die Entschädigungsbehörden nach ihrem Verwaltungsermessen, das die Gerichte nur in den Schranken des § 211 BEG nachprüfen dürfen, Leistungen ablehnen oder gewähren können. Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil RzW 1964, 554 ausgeführt, die Ausgleichsleistung brauche nicht in Jedem Falle den vollen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Damit hat er den Härteausgleich nach § 165 BEG nicht davon abhängig gemacht, daß das Gesetz dem Flüchtling oder Staatenlosen im Einzelfall Entschädigungsansprüche vorenthält, die einem nach § 4 oder § 150 BEG Berechtigten mit gleichem Verfolgungsschicksal zustehen. Nach § 165 BEG setzt der Anspruch des verfolgten Flüchtlings oder Staatenlosen auf angemessenen Härteausgleich nur voraus, daß die gewährte Entschädigung zusammen mit seinem Vermögen und den sonstigen Einkünften für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Das bedeutet Jedoch nicht, daß der Anspruch auf Härteausgleich nur besteht, wenn diese Anspruchsverkürzung sich bei dem einzelnen Antragsteller auswirkt. Der Verfolgte hatte aber keinen Anlaß, solche Ansprüche zu bezeichnen und in ihren Voraussetzungen vorzutragen, die ihm als Flüchtling oder Staatenlosen nicht zustehen können. Schließlich wäre ein Vergleich der Ansprüche nach §§ 160 ff BEG und §§ 4, 150 BEG unvollständig, wenn er nicht auch die angenommene Gewährung oder Verweigerung von Härteausgleich nach § 171 BEG und dessen Höhe berücksichtigte. Das bedeutet jedoch nicht, daß die dem Antragsteller entstandenen VerfolgungsSchäden für die Entscheidung über den Härteausgleich unerheblich wären. Denn bei dem Anspruch der Flüchtlinge und Staatenlosen auf Härteausgleich handelt es sich zwar nicht um die Entschädigung von Schaden, aber doch um einen im Bundesentschädigungsgesetz geregelten Anspruch, zu dessen Begründung sich die Bundesregierung im Haager Protokoll Nr. 1 "in Anbetracht der Verfolgung" bereitgefunden hat. Das bedeutet keine Aufgabe der RzW 1962, 322 Nr. 36 vertretenen Ansicht, es stehe dem Anspruch aus § 165 BEG nicht grundsätzlich entgegen, daß die Notlage nicht auf der Verfolgung beruhe. Der Bereich, innerhalb dessen die Entschädigungsorgane den angemessenen Härteausgleich zu bestimmen haben, reicht von der Ablehnung jeder Leistung bis zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Berufungsrichter hat nicht geprüft, ob die Klägerin bedürftig in dem durch § 165 Abs. 1 BEG umschriebenen Sinne ist.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BEG 1956 §§ 165, 210; BEG-SchlußG Art. VIII a) Auf angemessenen Härteausgleich nach § 165 BEG besteht ein Rechtsanspruch; die Entscheidung darüber unterliegt der vollen richterlichen Prüfung (§ 210 BEG). b) Der Anspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem verfolgten Flüchtling oder Staatenlosen auch unter den Voraussetzungen des § 4 oder § 150 BEG keine höhere Entschädigung zustehen würde, als sie Ihm auf Grund der §§ 160 bis 164 BEG zuerkannt worden ist. c) Über den angemessenen Härteausgleich entscheiden die Entschädigungsorgane nach den Umständen des Einzelfalls. Sie dürfen auch Art und Schwere der Verfolgung und der durch sie hervorgerufenen Schäden sowie die gesetzliche Regelung der Entschädigung dieser Schäden berücksichtigen. d) Der Bereich, innerhalb dessen der angemessene Härteausgleich zu bestimmen ist, reicht von der Ablehnung jeder Leistung bis zur vollen Höhe des Betrages, der zu dem Lebensunterhalt fehlt. Auch einmalige Zahlungen kommen in Betracht. e) Aus Art. VIII BEG-SchlußG ergibt sich nicht, daß Härteausgleich nach § 165 BEG nur gewährt werden darf, wenn die Bedürftigkeit spätestens am 31. Dezember 1969 vorliegt. BGH, Urt.v. 24. Oktober 1974 - IX ZR 12/74 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24. Oktober 1974 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 12/74 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Str. 9, Israel, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str, 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1904 geborene Klägerin ist Jüdin. Sie war in ihrem Heimatland Bulgarien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. 1948 wanderte sie von dort nach Israel aus. 1959 erhielt sie 3.450 DM als Entschädigung für Schaden an Freiheit (§§ 160, 162 BEG). Im September 1965 beantragte die Klägerin einen Härteausgleich nach § 165 BEG. Sie trug vor, die Entschädigung für ihren Freiheitsschaden habe sie für ihren Lebensunterhalt ausgegeben. Sie sei seit sechs Jahren Witwe und befinde sich in Not. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab, weil die Summe des Renteneinkommens der Klägerin und des Einkommens ihres verheirateten Sohnes, bei dem sie wohne, die Bedürftigkeitsgrenze für eine dreiköpfige Familie überschreite. Das Landgericht entschied, die Klägerin sei nach ihrem eigenen Einkommen nicht bedürftig im Sinne des § 165 BEG. Ihre Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie den Anspruch auf Härteausgleich in Höhe von monatlich 200 DM seit dem 1. Oktober 1965 weiter. Der Beklagte ist nicht vertreten. Ent s che idungsgründe Das angefochtene Urteil nennt in seinem Tatbestand die Einkünfte der Klägerin nur für die Zeit bis März 1969. Ob die Entschädigung für Freiheitsschaden in Verbindung mit ihrem Vermögen und ihren sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht (§ 165 BEG), bleibt ungeprüft. Der Berufungsrichter stellt fest, die Klägerin hätte auch dann nur Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden, wenn sie zu den nach § 4 oder § 150 BEG Anspruchsberechtigten gehörte; er geht die danach denkbaren Entschädigungsansprüche durch und verneint jeweils deren Voraussetzungen. Unter Hinweis auf BGH RzW 1964, 554 meint er, Hörteausgleichsleistungen nach § 165 BEG dürften den nach § 160 BEG Anspruchsberechtigten nicht besser stellen als einen nach §§ 4, 150 BEG berechtigten Verfolgten mit gleichem Verfolgungsschicksal. Deshalb lehnt er den Anspruch auf Härteausgleich ab. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auf angemessenen Härteausgleich besteht nach § 165 BEG ein Rechtsanspruch. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes: Der durch Ziffer 14 Abs. 3 des Haager Protokolls Nr. 1 (BGBl 1953 II S. 85) übernommenen Verpflichtung, einen Härteausgleich für verfolgte Staatenlose und Flüchtlinge zu schaffen, kam die Bundesrepublik Deutschland mit § 75 BErgG nach. Wie sich aus der Verweisung auf den Härtefonds (§79 BErgG) sowie aus §§ 90 Abs. 1 Satz 2, 99 BErgG ergab, unterlag die Gewährung dieses Härteausgleichs nicht der entschädigungsgerichtlichen Kontrolle. Ein Rechtsanspruch auf die Ausgleichsleistung bestand nicht. Bei Ermessensmißbrauch war nach den Generalklauseln der Verwaltungsgerichtsgesetze der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Becker/ Huber/Küster, Bundesentschädigungsgesetz § 75 Anm. 6). Der Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BT-Drucks. 11/1949) sollte das ändern; § 75 des Entwurfs begründete einen Rechtsanspruch auf den Härteausgleich der Flüchtlinge und Staatenlosen (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 11/1949 S. 178 f). Die Bestimmung erfuhr im Wiedergutmachungsausschuß nur redaktionelle und im Bundestag keine Änderungen mehr; sie wurde als § 165 BEG Gesetz. Der Bundesgerichtshof hat allerdings zunächst in der Bestimmung angemessenen Härteausgleichs eine nur nach § 211 BEG überprüfbare Ausübung des Verwaltungsermessens gesehen (RzW 1964, 554), später Jedoch nach Kennzeichnung des Hörteausgleichsanspruchs als Rechtsanspruch (BGH RzW 1965, 358 Nr. 14) ausgeführt, im Gegensatz zur Ermessensentscheidung nach § 171 BEG unterliege die Entscheidung über den Härteausgleich gemäß § 165 BEG in vollem Umfange, also sowohl dem Grunde wie der Höhe nach, der Entscheidungsbefugnis der Gerichte (Beschluß vom 28. April 1965 - IV ZB 238/65). Dem sind andere Gerichte gefolgt (LG Mainz RzW 1971, 175; OLG Koblenz RzW 1972, 217). Daran wird nach erneuter Prüfung festgehalten. Die Ansicht, die Bestimmung des angemessenen Härteausgleichs stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BGH RzW 1964, 554), entspricht nicht dem Gesetz, das einen Rechtsanspruch auf Leistung gewährt. Mit einem Rechtsanspruch auf angemessenen Härteausgleich ist nicht vereinbar, daß die Entschädigungsbehörden nach ihrem Verwaltungsermessen, das die Gerichte nur in den Schranken des § 211 BEG nachprüfen dürfen, Leistungen ablehnen oder gewähren können. Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil RzW 1964, 554 ausgeführt, die Ausgleichsleistung brauche nicht in Jedem Falle den vollen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Eine dahingehende Regelung wäre keineswegs in Jedem Falle an- gemessen, so zu dem Beispiel nicht, wenn der Härteausgleich den Staatenlosen oder Flüchtling besser stellte als andere Verfolgtengruppen. Damit hat er den Härteausgleich nach § 165 BEG nicht davon abhängig gemacht, daß das Gesetz dem Flüchtling oder Staatenlosen im Einzelfall Entschädigungsansprüche vorenthält, die einem nach § 4 oder § 150 BEG Berechtigten mit gleichem Verfolgungsschicksal zustehen. Dabei bleibt der Senat. Soweit in dem nichtveröffentlichten Beschluß vom 3. Mai 1973 -IX ZB 59/73 - eine Billigung des vom Berufungsgericht vertretenen Standpunktes gesehen werden könnte, hält er daran nicht fest. Nach § 165 BEG setzt der Anspruch des verfolgten Flüchtlings oder Staatenlosen auf angemessenen Härteausgleich nur voraus, daß die gewährte Entschädigung zusammen mit seinem Vermögen und den sonstigen Einkünften für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Der Härteausgleich soll den Flüchtlingen und Staatenlosen einen gewissen Ausgleich dafür gewähren, daß ihnen im Vergleich zu anderen Verfolgtengruppen nur beschränkte Entschädigungsleistungen zugebilligt worden sind (BGH RzW 1962, 322 Nr. 36; Kurzprotokoll der 29. Sitzung des Unterausschusses BEG des Bundestagsausschusses für Wiedergutmachung vom 21. Januar 1965). Das bedeutet Jedoch nicht, daß der Anspruch auf Härteausgleich nur besteht, wenn diese Anspruchsverkürzung sich bei dem einzelnen Antragsteller auswirkt. Eine bestimmte Entschädigungsverkürzung ist nicht zur AnspruchsvorausSetzung des § 165 BEG erhoben. Für die gegenteilige Meinung bieten das Gesetz und dessen Entstehungsgeschichte keinen Anhalt. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht hätte auch nicht zu billigende Folgen. Sie zwänge die Entschädigungsorgane zu umfangreichen Ermittlungen. Denn es müßten alle Entschädigungsansprüche geprüft werden, die bei gedachter Entschädigungsberechtigung nach § 4 oder § 150 BEG in Betracht kämen. Der Verfolgte hatte aber keinen Anlaß, solche Ansprüche zu bezeichnen und in ihren Voraussetzungen vorzutragen, die ihm als Flüchtling oder Staatenlosen nicht zustehen können. Schließlich wäre ein Vergleich der Ansprüche nach §§ 160 ff BEG und §§ 4, 150 BEG unvollständig, wenn er nicht auch die angenommene Gewährung oder Verweigerung von Härteausgleich nach § 171 BEG und dessen Höhe berücksichtigte. Damit aber könnte der Rechtsanspruch nach § 165 BEG vom Ergebnis einer nur gedachten Ausübung von Verwaltungsermessen abhängen. Das bedeutet jedoch nicht, daß die dem Antragsteller entstandenen VerfolgungsSchäden für die Entscheidung über den Härteausgleich unerheblich wären. Den Rechtsbegriff der Angemessenheit müssen die Entschädigungsorgane nach den Umständen des Einzelfalls ausfüllen. Dabei ist auch das Ausmaß der Verfolgung bedeutsam. Denn bei dem Anspruch der Flüchtlinge und Staatenlosen auf Härteausgleich handelt es sich zwar nicht um die Entschädigung von Schaden, aber doch um einen im Bundesentschädigungsgesetz geregelten Anspruch, zu dessen Begründung sich die Bundesregierung im Haager Protokoll Nr. 1 "in Anbetracht der Verfolgung" bereitgefunden hat. Deshalb dürfen die Entschädigungsorgane im Einzelfall neben anderen, für die Be- Stimmung des angemessenen Härteausgleichs in Betracht kommenden Gesichtspunkten auch Art und Schwere der Verfolgung und der durch sie hervorgerufenen Schäden sowie die gesetzliche Regelung der Entschädigung dieser Schäden berücksichtigen. Das bedeutet keine Aufgabe der RzW 1962, 322 Nr. 36 vertretenen Ansicht, es stehe dem Anspruch aus § 165 BEG nicht grundsätzlich entgegen, daß die Notlage nicht auf der Verfolgung beruhe. Entscheidend sind immer die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles. Der Bereich, innerhalb dessen die Entschädigungsorgane den angemessenen Härteausgleich zu bestimmen haben, reicht von der Ablehnung jeder Leistung bis zur Sicherung des Lebensunterhalts. Wenn die Umstände des Einzelfalls jeden Ausgleich als unangemessen erscheinen lassen, so besteht kein Anspruch. Das Gesetz sieht einen Mindestbetrag nicht vor. Andererseits kann Härteausgleich bis zur vollen Höhe des Betrages, der zu dem Lebensunterhalt fehlt, angemessen sein. Neben wiederkehrenden Beiträgen zu dem Lebensunterhalt kommen auch einmalige Zahlungen in Betracht. Der Berufungsrichter hat nicht geprüft, ob die Klägerin bedürftig in dem durch § 165 Abs. 1 BEG umschriebenen Sinne ist. Das ist nachzuholen. Zur Auslegung des Bedürftigkeitserfordernisses hat der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 26. September 1974 - IX ZR 24/74 - Stellung genommen; darauf wird verwiesen. Wenn sich herausstellt, daß die Klägerin bis Ende 1969 nicht bedürftig war, so erübrigt sich damit entgegen einer vielfach, zuletzt vom 8. Zivilsenat des OLG Koblenz (RzW 197^, 180) vertretenen Ansicht nicht die Prüfung ihrer Bedürftigkeit für die folgende Zeit. Artikel VIII BEG-SchlußG bestimmt nur, daß - abgesehen von den dort geregelten Ausnahmen - Ansprüche nach dem 31. Dezember 1969 nicht mehr angeraeldet werden können. Damit wird nicht verlangt, daß sie spätestens zu diesem Zeitpunkt auch begründet sein müßten (BGH RzW 1973, 196). Es genügt, daß die Bedürftigkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegt; das hat der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil IX ZR 153/71 begründet. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann