Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1913 in Lodz geborene Klägerin ist während des zweiten Weltkrieges als Jüdin verfolgt worden. Dezember 1965 einging, meldete die damals bevollmächtigte URO für die Klägerin die nach dem BEG-Schlußgesetz zustehenden Ansprüche an. Wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts, wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beweismittel wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Im Berufungsverfahren stützte die Klägerin ihren Klageantrag vorsorglich auch auf §§ 35, 206 BEG, weil sich ihr Nervenleiden seit dem Erlaß des ersten Bescheides verschlimmert habe. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auf Zahlung von KapitalentSchädigung ab 1. Januar 1948 und Rente zuzüglich Zinsen gemäß § 169 BEG sowie auf Zubilligung eines Heilverfahrens für chronisch depressive Reaktion mit Angstformen weiter. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen rechtswirksamen Antrag auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a, Abs, 4 BEG-SchlußG gestellt. Dezember 1965 habe es sich um eine Anmeldung nach §§ 189a und 189b BEG gehandelt. Dezember 1965 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten die ihr nach dem BEG-Schlußgesetz zustehenden Ansprüche angemeldet. Dabei ist auch der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit genannt worden. Deshalb ist in der Neuanmeldung des Gesundheitsschadens durch jenes Schreiben ein Angleichungsverlangen gemäß Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG zu sehen (BGH RzW 1974, 50).
2446 033 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 12/73 URTEIL Verkündet am 17. Oktober 1974 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit /USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rj und gegen Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart 1, Schillerplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22, Mai 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1913 in Lodz geborene Klägerin ist während des zweiten Weltkrieges als Jüdin verfolgt worden. Wegen ihres Freiheitsschadens hat sie Entschädigung erhalten. Auf ihren fristgemäß gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sind ihr durch unanfechtbaren Bescheid vom 13. April 1959 wegen eines verfolgungsbedingten vorübergehenden Erschöpfungszustandes in der Zeit vom 1. Januar 19^5 bis 31. Dezember 19^7 1.080 DM KapitalentSchädigung zuerkannt worden. Die weitergehenden Ansprüche hat die Behörde abgelehnt. Mit einem vorgedruckten Schreiben, das bei der Behörde am 17. Dezember 1965 einging, meldete die damals bevollmächtigte URO für die Klägerin die nach dem BEG-Schlußgesetz zustehenden Ansprüche an. Neben anderen wurde dabei der Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit ausdrücklich genannt. In dem Schreiben heißt es weiter: "Soweit Ansprüche rechtswirksam geltend gemacht wurden, wird die Anmeldung hiermit wiederholt. Im übrigen erfolgt die Anmeldung gemäß § 189a und § 189b BEG. Wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts, wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beweismittel wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Ansprüche werden in gesetzlich zulässiger Höhe gestellt und durch weitere Beweismittel, insbesondere eidesstattliche Versicherungen, belegt werden." Mit Schriftsatz vom 5. Januar 1967, eingegangen am 11. Januar 1967, ließ die Klägerin durch ihren neuen - A - Bevollmächtigten darum bitten, den Anspruch wegen Körperschadens auf Grund der Angleichungsvorschriften des Schlußgesetzes erneut zu bearbeiten. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil die Anmeldung vom 17. Dezember 1965 kein Antrag auf Angleichung, der Antrag vom 5. Januar 1967 dagegen verspätet sei. Die Klage blieb erfolglos. Im Berufungsverfahren stützte die Klägerin ihren Klageantrag vorsorglich auch auf §§ 35, 206 BEG, weil sich ihr Nervenleiden seit dem Erlaß des ersten Bescheides verschlimmert habe. Da# Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auf Zahlung von KapitalentSchädigung ab 1. Januar 1948 und Rente zuzüglich Zinsen gemäß § 169 BEG sowie auf Zubilligung eines Heilverfahrens für chronisch depressive Reaktion mit Angstformen weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen rechtswirksamen Antrag auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a, Abs, 4 BEG-SchlußG gestellt. Bei der Anmeldung vom 17. Dezember 1965 habe es sich um eine Anmeldung nach §§ 189a und 189b BEG gehandelt. Dem Inhalt des URO-Formulars könne nichts entnommen werden, was auf einen Angleichungsantrag hindeuten könnte. Der Antrag vom 11. Januar 196? sei verspätet gewesen. Auch soweit der geltend gemachte Anspruch mit einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse begründet werde, habe die Berufung keinen Erfolg. Das Nervenleiden, das sich nach der Behauptung der Klägerin seit dem Bescheid vom 13. April 1959 verschlimmert habe, sei in diesem Bescheid als nicht verfolgungsbedingt angesehen worden. Eine hiervon abweichende Beurteilung könne in einem Verfahren nach § 206 BEG nicht erreicht werden. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat mit dem am 17. Dezember 1965 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten die ihr nach dem BEG-Schlußgesetz zustehenden Ansprüche angemeldet. Dabei ist auch der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit genannt worden. Damit ist für die im Aktenbesitz befindliche Behörde unmißverständlich der Wille zu dem Ausdruck gekommen, daß der unter der Geltung des früheren Rechts geregelte Anspruch neu festgesetzt werden sollte. Nach Lage der Dinge kam bei der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG anspruchsberechtigten Klägerin als neu zu prüfender Entschädigungsanspruch nur der wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in Betracht. Der Freiheitsschadensanspruch war voll erfüllt und hatte durch das BEG-Schlußgesetz keine Erweiterung erfahren. Weitere Ansprüche schieden, obwohl in dem vorge- druckten Schreiben genannt, im Falle der Klägerin wegen der fehlenden räumlichen Anknüpfung offensichtlich aus. Deshalb ist in der Neuanmeldung des Gesundheitsschadens durch jenes Schreiben ein Angleichungsverlangen gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG zu sehen (BGH RzW 1974, 50). Zu dieser Ermittlung des Inhalts einer Anmeldung von Entschädigungsansprüchen ist das Revisionsgericht befugt (BGH RzW 1971, 559). Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen des Umfangs der Neuprüfung des Gesundheitsschadensanspruchs im Angleichungsverfahren, auch unter Berücksichtigung etwaiger Verschlimmerungen des früheren Leidens, wird auf BGH RzW 1970, 77 Nr. 24 verwiesen. Mai Zorn Fuchs Dr. Thumm Portmann