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BGH · IX ZR 12/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 12/72

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 11* Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter WUstenberg, Zorn, Henkel und Portaann für Recht erkannt: Durch Vergleich vom 17* Mai 1963 gewährte die Entschädigungsbehörde der Erbengemeinschaft wegen des von dem Verfolgten erlittenen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung von 4.630 DM. Januar 1941 bis zu dem 31« Mai 1947« Bei der Festsetzung dieses Betrags war nach § 121 Abs. 1 BEG aF die Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Die Entschädigungsbehörde sei jedoch verpflichtet gewesen, nach § 206a Abs« 2 BEG zugunsten der Erbengeneinschaft einen Änderungsbescheid zu erlassen, weil der Klägerin nachträglich nit Wirkung von 1« Januar I960 an eine Berufsschadenswitwenrente zuerkannt sei und sich infolgedessen die Ent8chädigungszeiträune für die Entschädigungen wegen des Gesundheitsschadens und des Berufsschadens des Verfolgten nicht nehr deckten 9 so daß die in § I4le BEG vorgesehene, bisher vorgenonnene Kürzung des Gesundheitsschadensanspruchs als des niedrigeren Anspruchs entfalle« Der Kürzungsbetrag stehe den Erben wegen des Gebotes der Gleichbehandlung zu9 denn eine Anwendung der Verrechnungsbestinningen wäre wegen fehlender Überschneidung der Entschädigungszeiträume nicht in Betracht gekörnten, wenn über den Gesundheitsschaden des Verfolgten erst entschieden worden wäre, nachdem der Klägerin die Berufsschadenswitwenrente zuerkannt worden sei. Das beklagte Land würde, wenn die Erben die volle Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden nicht erhielten, ohne Rechtsgrund einen Vorteil nur dadurch erzielen, daß die wegen des Gesundheitsschadens des Verfolgten bestehenden Entschädigungsansprüche vor der Entscheidung über die Witwen- rente reguliert worden seien* Es verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Nit erben von den ihnen wegen des Gesundheitsschadens des Verfolgten zustehenden Rechten Gebrauch nachten; daß die Vitwe des Verfolgten zu ihnen gehöre, könne das Ergebnis nicht beeinflussen* Denn wenn auch der Berufsschadensanspruch in gewandelter Form bestehen bleibt, ist er durch die Rentenwahl doch als Anspruch auf Kapitalentschädigung beseitigt worden mit der Folge, dad sich dadurch der Anspruch auf eine Kapitalentschädigung wegen des Gesundheitsschadens erhöht hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob durch die Neuregelung der Berufsschadensansprüche nach § 86 Abs. 2, 4 BEG tatsächlich ein Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung für den Gesundheitsschaden begründet wird oder ob ein solcher Anspruch etwa deshalb entfällt, weil die Erben insgesamt bereits mehr erhalten haben, als ihnen nach der neuen Rechtslage zusteht. Verfolgten; auch deshalb bestehen gegen die Anwendung des § 206a Abs« 2 BEG keine Bedenken« Ohne Bedeutung ist ferner, daß der Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens auf einen Vergleich beruht (§ 206a Abs« 3 BEG). Der Bundesgerichtshof hat bereits vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ausgesprochen, daß bei einer nachträglichen Neuberechnung von zwei rechtlich im Zusammenhang stehenden Entschädigungen dem Grundsatz von Treu und Glauben Rechnung zu tragen ist« Wird einem Verfolgten in Abänderung eines früheren Bescheids die höhere Entschädigung wegen des einen Anspruchs ungeschmälert gewährt, so wäre es ein Verstoß gegen diesen Grundsatz, wenn der Berechtigte an dem Bescheid über den anderen Anspruch festhalten wollte, der durch die Neuregelung des ersten Anspruchs sachlich unrichtig geworden ist (BGH RzV 1963» 439 Nr« 23)« Die Entscheidung ergibt, daß in einem solchen Fall die Entschädigungsorgane befugt sind, die Entschädigungen insgesamt so festzusetzen, wie es der wirklichen Rechtslage entspricht« Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich jedoch, daß die Erben des Verfolgten die von der Klägerin für sie begehrte zusätzliche Entschädigung nicht verlangen können. Die Erben haben nach dem bisherigen Recht Anspruch auf 4.630 DH Kapitalentschädigung für den Berufsschäden des Verfolgten und auf 667 DM für seinen Gesundheitsschaden gehabt, insgesamt somit auf 3*317 DM. Die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden hat die Entschädigungsbehörde auf einen Nachzahlungsanspruch der Klägerin wegen Schadens an Leben in Höhe von 480 DM sowie gemäß § 86 Abs* 5 BEG auf die Nachzahlung für die Berufsschadenswitwenrente von 1*230 DM angerechnet* Die Anrechnung der Kapitalentschädigung auf die Rentennachzahlung entspricht dem Gesetz* Gegen eine Anrechnung auf den Anspruch wegen Lebensschadens bestehen Bedenken (BGH RzW 1974, 81 Nr* 13)> doch ist dieser Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens* Durch die Anrechnung der den Erben geleisteten Kapitalentschädigung für den Berufsschäden auf die nachzuzahlende Entschädigung für den Gesundheitsschaden wird dem bei Anspruchskonkurrenzen geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz entsprochen« Wenn die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden noch nicht festgesetzt worden wäre, als die Klägerin die Rente wählte, hätte den Erben nur der Anspruch auf die ererbte Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden des Verfolgten zugestanden, der in Höhe von 2.567 DM erheblich niedriger ist als der für beide Ansprüche zuerkannte Betrag von 5*317 DM* Unterschiede könnten sich ferner ergeben, wenn die Entschädigung für den Gesundheitsschaden zugunsten der Erben erst nach Ausübung der Rentenwahl erstmals festgesetzt wird und die Erben sich die ihnen früher ausgezahlte Kapitalentschädigung für den Berufsschäden des Verfolgten in entsprechender Anwendung des § 84a BEG voll anrechnen lassen müßten« Das gleiche gilt, wenn zunächst der niedrigere Anspruch für den Gesundheitsschaden in voller Höhe festgesetzt und danach der höhere Anspruch auf Kapitalentschädigung für den Berufsschäden nach § 122 BEG aF um drei Viertel gekürzt festgesetzt worden wäre; denn dann könnten die Erben nach der Wahl der Berufsschadenswitwenrente den gekürzten Betrag der Kapitalentschädigung nicht nachfordern, weil ihnen ein Anspruch auf die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden nicht mehr zustände« Doch wird die Entschädigungsbehörde neu festzustellen haben, welcher Betrag von der den Erben seinerzeit zuerkannten Kapitalentschädigung für Berufsschäden nach Maßgabe des § 86 Abs.3 Satz 3 BEG auf die laufende Berufsschadenswitwenrente der Klägerin anzurechnen ist, da sie in dem Bescheid über diese Rente vom 12.

Zitierte Normen: § 98 BEG § 91 ZPO
EntschädigungBEGAnspruchGesundheitsschadensVerfolgteKapitalentschädigungKlägerinErbe

Volltext der Entscheidung

2501 065
BUNDESCKKICIITSIlOh'
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 12/72	URTEIL	Verkfindet am
-------- 11. Oktober 1973
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundebeamter der GeschäftMtelle
 in dem Entschftdigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Selma S
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Hl und
- ? -
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 11* Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter WUstenberg, Zorn, Henkel und Portaann
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 17* Zivilsenats des Kaamergerichts in Berlin von 3* Oktober 1971 aufgehoben und das Urteil der 193« Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23* Januar 1971 geändert*
Die Klage wird abgewiesen*
Das Verfahren aller RechtszUge ist gebühren- und auslagenfrei* Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin*
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Ehemann der Klägerin (Verfolgter) war als Jude nationalsozialistischen OewaltmaBnahmen ausgesetzt* Er starb am 22* Mai 1947« Seine Erben sind die Klägerin und seine beiden Kinder*
 
Durch Vergleich vom 17* Mai 1963 gewährte die Entschädigungsbehörde der Erbengemeinschaft wegen des von dem Verfolgten erlittenen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung von 4.630 DM. Bei deren Berechnung wurde ein vom 1. Juli 1938 bis zu dem 30. April 1947 dauernder Entschädigungszeitraum sowie ein Monatsbetrag von 219 HM angenommen.
Wegen des Gesundheitsschadens des Verfolgten wurde der Erbengemeinschaft durch Bescheid vom 21. April 1963 außer einer Kostenerstattung für Heilverfahren eine Kapitalentschädigung von 667 DM zugesprochen für einen Entschädigungszeitraum vom 1. Januar 1941 bis zu dem 31« Mai 1947« Bei der Festsetzung dieses Betrags war nach § 121 Abs. 1 BEG aF die Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1941 bis zu dem 30. April 1947 um 1.900 DM auf 23 % gekürzt worden.
Nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes wählte die Klägerin die Berufsschadenswitwenrente nach den §§ 98, 86 Abs. 2 BEG. Durch Bescheid vom 12. Oktober 1966 wurde ihr die Rente für die Zeit vom 1. Januar I960 an in Höhe von monatlich 13 DM zuerkannt. Die wegen des Berufsschadens geleistete Kapitalentschädigung wurde auf den Rentenrückstand von 1.230 DM und eine der Klägerin auf den Anspruch wegen Schadens an Leben zustehende Nachzahlung in Höhe von 480 DM verrechnet. Da sich immer noch eine Überzahlung der Kapitalentschädigung von 2.940 DM ergab, kürzte die Behörde in dem Bescheid vom 12. Oktober 1966 die Rente auf monatlich 12 DM bis zur Abdeckung des überzahlten Betrages.
 
Mit eines bei der Entschädigungsbehörde am 6. Januar 1970 eingegangenen Schreiben haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Entschädigungsbehörde aufgefordert » die bei der Regelung des Gesundheitsschadens einbehaltene Kapitalentschädigung von 1,900 DM an die Erbengeseinschaft auszuzahlen. Die Entschädigungsbehörde hat durch Bescheid von 16, April 1970 die Zahlung wegen der Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 21« April 1965 abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt» das beklagte Land zu verurteilen» an sie und ihre beiden Kinder 1,900 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1, Januar 1970 zu zahlen.
Das Landgericht hat dem Klagantrag stattgegeben mit der MaBgabe» daß die Zinsen entsprechend $ 169 Abs, 2 und 3 BEG zu zahlen seien« Das Kassergericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
Mit der Revision will das beklagte Land die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt» die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht 1st davon ausgegangen» daß die der Erbengemeinschaft zustehenden Entschädigungsansprüche wegen des Gesundheitsschadens des Verfolgten durch
 
den unanfechtbar gewordenen Bescheid von 21« April 1965 abschlleBend geregelt worden seien. Die Entschädigungsbehörde sei jedoch verpflichtet gewesen, nach § 206a Abs« 2 BEG zugunsten der Erbengeneinschaft einen Änderungsbescheid zu erlassen, weil der Klägerin nachträglich nit Wirkung von 1« Januar I960 an eine Berufsschadenswitwenrente zuerkannt sei und sich infolgedessen die Ent8chädigungszeiträune für die Entschädigungen wegen des Gesundheitsschadens und des Berufsschadens des Verfolgten nicht nehr deckten 9 so daß die in § I4le BEG vorgesehene, bisher vorgenonnene Kürzung des Gesundheitsschadensanspruchs als des niedrigeren Anspruchs entfalle« Der Kürzungsbetrag stehe den Erben wegen des Gebotes der Gleichbehandlung zu9 denn eine Anwendung der Verrechnungsbestinningen wäre wegen fehlender Überschneidung der Entschädigungszeiträume nicht in Betracht gekörnten, wenn über den Gesundheitsschaden des Verfolgten erst entschieden worden wäre, nachdem der Klägerin die Berufsschadenswitwenrente zuerkannt worden sei. Die wegen des Berufsschadens zunächst geleistete Kapitalentschädigung verbleibe den Miterben der Klägerin nur deshalb, weil in § 86 Abs, 5 BEG allein eine Anrechnung auf die Witwenrente, nicht aber ein Rückforderungsanspruch gegen dritte Personen vorgesehen sei; mit der Verrechnungsbestimmung des § l4le BEG habe das nichts zu tun. Das beklagte Land würde, wenn die Erben die volle Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden nicht erhielten, ohne Rechtsgrund einen Vorteil nur dadurch erzielen, daß die wegen des Gesundheitsschadens des Verfolgten bestehenden Entschädigungsansprüche vor der Entscheidung über die Witwen-
 
rente reguliert worden seien* Es verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Nit erben von den ihnen wegen des Gesundheitsschadens des Verfolgten zustehenden Rechten Gebrauch nachten; daß die Vitwe des Verfolgten zu ihnen gehöre, könne das Ergebnis nicht beeinflussen*
Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann nur zu einen Teil und nicht in Ergebnis zugestimnt werden*
Als durch den Bescheid von 21* April 1965 über den Anspruch der Erbengeneinschaft wegen des Gesundheitsschadens des Verfolgten entschieden wurde, fielen die Entschädigungszeitrftune für den Gesundheitsschaden und den Berufsschäden in der Zeit von 1* Januar 1941 bis zu dem 30* April 1947 zusannen, so daß für diesen Zeitraum § 121 BEG aF anwendbar war* Unerheblich ist es dabei, daß die Entschädigung wegen Berufsschadens durch Vergleich geregelt war, wie § 122 Abs* 2 BEG aF zeigt* Die Sachund Rechtslage hat sich später dadurch geändert, daß die Klägerin von dem Rentenwahlrecht Gebrauch machte, das ihr nach § 86 Abs, 2, 4 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes in Verbindung mit § 98 BEG erstmals zustand, und daß ihr die Berufsschadenswitwenrente mit Wirkung vom 1* Januar I960 an zuerkannt wurde* Nunmehr fielen die Entschädigungszeiträume für die Ansprüche wegen Berufsschadens und wegen Gesundheitsschadens, wie sie der Berechnung dieser Ansprüche nach § 121 Abs* 1 BEG aF, § I4le BEG zugrunde zu legen sind, nicht mehr zusammen* Für die Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens des Verfolgten ist
 
der Entschädigungszeitraum derselbe geblieben; bei der Berufsschadensrente dagegen beginnt er erst mit der Laufzeit der Rente, also dem 1* Januar I960 (BGH RzW I960, 34 Nr. 28; 321 Nr. 32); das gilt auch für die Berufsschadenswitwenrente. Infolgedessen sind die Voraussetzungen des § 121 BEG aF, § l4le BEG für die in dem Bescheid vom 21. April 1963 vorgenomene Kürzung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung wegen des Gesundheitsschadens nicht mehr gegeben. Dagegen ist, da infolge der Rentenwahl der Klägerin ein Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden nicht mehr besteht, eine Überzahlung dieser Kapitalentschädigung zugunsten der Erben des Verfolgten eingetreten.
§ 206a Abs. 2 BEG ist unter diesen Umständen unmittelbar nicht anwendbar. Der Senat hat aber, insoweit mit dem Berufungsgericht übereinstimmend, keine Bedenken, § 206a Abs. 2 BEG entsprechend heranzuziehen. Denn wenn auch der Berufsschadensanspruch in gewandelter Form bestehen bleibt, ist er durch die Rentenwahl doch als Anspruch auf Kapitalentschädigung beseitigt worden mit der Folge, dad sich dadurch der Anspruch auf eine Kapitalentschädigung wegen des Gesundheitsschadens erhöht hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob durch die Neuregelung der Berufsschadensansprüche nach § 86 Abs. 2, 4 BEG tatsächlich ein Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung für den Gesundheitsschaden begründet wird oder ob ein solcher Anspruch etwa deshalb entfällt, weil die Erben insgesamt bereits mehr erhalten haben, als ihnen nach der neuen Rechtslage zusteht. Berechtigte bei der Kapitalentschädigung sowohl für den Berufsschäden wie für den Gesundheitsschaden sind die Erben des
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Verfolgten; auch deshalb bestehen gegen die Anwendung des § 206a Abs« 2 BEG keine Bedenken« Ohne Bedeutung ist ferner, daß der Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens auf einen Vergleich beruht (§ 206a Abs« 3 BEG).
Den Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, daß das Landgericht den Erben des Verfolgten den weitergehenden Gesundheitsschadensanspruch nit Recht zuerkannt hat«
Der Bundesgerichtshof hat bereits vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ausgesprochen, daß bei einer nachträglichen Neuberechnung von zwei rechtlich im Zusammenhang stehenden Entschädigungen dem Grundsatz von Treu und Glauben Rechnung zu tragen ist« Wird einem Verfolgten in Abänderung eines früheren Bescheids die höhere Entschädigung wegen des einen Anspruchs ungeschmälert gewährt, so wäre es ein Verstoß gegen diesen Grundsatz, wenn der Berechtigte an dem Bescheid über den anderen Anspruch festhalten wollte, der durch die Neuregelung des ersten Anspruchs sachlich unrichtig geworden ist (BGH RzV 1963» 439 Nr« 23)« Die Entscheidung ergibt, daß in einem solchen Fall die Entschädigungsorgane befugt sind, die Entschädigungen insgesamt so festzusetzen, wie es der wirklichen Rechtslage entspricht«
Später hat der Bundesgerichtshof zur Besitzstandsklausel des Art« III Nr« 8 Abs« 1 BEG-SchlußG ausgeführt, daß bei einem Zusammentreffen mehrerer Ansprüche immer nur von dem Besitzstand ausgegangen werden kann, der
 
sich insgesamt aus mehreren festgesetzten Entschädigung gen ergibt (BGH RzW 1970f 308 Nr. 17, 327 Nr. 36). Auch danach verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein Verfolgter zwar an der Heraufsetzung der einen Entschädigung, die sich aus der neuen Rechtslage ergibt, fest-halten will, gleichzeitig aber die Entschädigung aus der anderen Schadensart entgegen dieser Rechtslage ungekürzt weiter begehrt.
Von Bedeutung ist ferner, daß in der Regelung der §§ l4ld bis 141k und des § 206a BEG der Gedanke der Gleichbehandlung aller Fälle einer Anspruchskonkurrenz seinen Ausdruck gefunden hat (Begründung zu § 206a BEG, RegE zu dem BEG-SchlußG BT-Drucks. IV/1550, 39} BGH RzW 1970, 282 Nr. 29)* Darauf wird im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich jedoch, daß die Erben des Verfolgten die von der Klägerin für sie begehrte zusätzliche Entschädigung nicht verlangen können.
Die Erben haben nach dem bisherigen Recht Anspruch auf 4.630 DH Kapitalentschädigung für den Berufsschäden des Verfolgten und auf 667 DM für seinen Gesundheitsschaden gehabt, insgesamt somit auf 3*317 DM. Nachdem die Klägerin die Berufsschadenswitwenrente gewählt hat, ist der Anspruch der Erben auf die Kapitalentschädigung wegen des Berufsschadens entfallen. Dafür steht ihnen nach der neuen Rechtslage wegen Wegfalls der Kürzung nach § 121 Abs. 1 BEG aF eine höhere Kapital entschädigung wegen des Gesundheitsschadens von nunmehr insgesamt 2.367 IB! zu.
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Die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden hat die Entschädigungsbehörde auf einen Nachzahlungsanspruch der Klägerin wegen Schadens an Leben in Höhe von 480 DM sowie gemäß § 86 Abs* 5 BEG auf die Nachzahlung für die Berufsschadenswitwenrente von 1*230 DM angerechnet* Die Anrechnung der Kapitalentschädigung auf die Rentennachzahlung entspricht dem Gesetz* Gegen eine Anrechnung auf den Anspruch wegen Lebensschadens bestehen Bedenken (BGH RzW 1974, 81 Nr* 13)> doch ist dieser Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens*
Demnach ergibt sich noch eine Überzahlung der Kapitalentschädigung von mindestens 2*940 DM* Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß diese zunächst mit dem Nachzahlungsanspruch von 1*900 DM für den ererbten Gesundheitsschadensanspruch verrechnet wird, und daß erst der dann noch übrigbleibende Rest nach Maßgabe des § 86 Abs* 5 Satz 3 BEG auf die laufende Berufsschadenswitwenrente der Klägerin angerechnet wird* Dabei darf der innere Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, der infolge der gesetzlichen Neuregelung zwischen der Erhöhung der einen Entschädigung und dem Wegfall der anderen besteht* Es würde Treu und Glauben widersprechen, wenn die Erben zwar die durch die Wahl der Berufsschadenswitwenrente weggefallene Kapitalentschädigung für den Berufsschäden in Höhe von 4*630 DM behalten und die Entschädigungsbehörde auf die in § 86 Abs* 3 Satz 3 BEG vorgesehene beschränkte Anrechnungsmöglichkeit verweisen wollten, gleichzeitig aber den aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Vorgang hergeleiteten höheren Anspruch auf Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden verlangen könnten*
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Durch die Anrechnung der den Erben geleisteten Kapitalentschädigung für den Berufsschäden auf die nachzuzahlende Entschädigung für den Gesundheitsschaden wird dem bei Anspruchskonkurrenzen geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz entsprochen« Wenn die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden noch nicht festgesetzt worden wäre, als die Klägerin die Rente wählte, hätte den Erben nur der Anspruch auf die ererbte Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden des Verfolgten zugestanden, der in Höhe von 2.567 DM erheblich niedriger ist als der für beide Ansprüche zuerkannte Betrag von 5*317 DM* Unterschiede könnten sich ferner ergeben, wenn die Entschädigung für den Gesundheitsschaden zugunsten der Erben erst nach Ausübung der Rentenwahl erstmals festgesetzt wird und die Erben sich die ihnen früher ausgezahlte Kapitalentschädigung für den Berufsschäden des Verfolgten in entsprechender Anwendung des § 84a BEG voll anrechnen lassen müßten« Das gleiche gilt, wenn zunächst der niedrigere Anspruch für den Gesundheitsschaden in voller Höhe festgesetzt und danach der höhere Anspruch auf Kapitalentschädigung für den Berufsschäden nach § 122 BEG aF um drei Viertel gekürzt festgesetzt worden wäre; denn dann könnten die Erben nach der Wahl der Berufsschadenswitwenrente den gekürzten Betrag der Kapitalentschädigung nicht nachfordern, weil ihnen ein Anspruch auf die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden nicht mehr zustände«
Auf welche Weise die Entschädigungsbehörde den weiteren überzahlungsbetrag von mindestens 1.040 DM mit den Ansprüchen der Klägerin nach § 86 Abs« 5 BEG verrechnet.
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berührt nicht die Rechtslage der Erben, sondern allein die der Klägerin* Ihr kommt die Verrechnung der Berufsschadensentschädigung mit dem Nachzahlungsbetrag der Gesundheitsschadensentschädigung zugute, weil sich dadurch der Zeitraum der Anrechnung auf die laufende Rente nach § 86 Abs. 5 BEG verkürzt. Für sie wird damit die Lage dem Zustand angeglichen oder angenähert, der bestehen würde, wenn die Regelung des Gesundheitsschadens vor der des Berufsschadens erfolgt wäre.
Einen Anspruch auf den Kürzungsbetrag der Gesundheitsschadensentschädigung haben die Erben des Verfolgten nach alledem nicht. Doch wird die Entschädigungsbehörde neu festzustellen haben, welcher Betrag von der den Erben seinerzeit zuerkannten Kapitalentschädigung für Berufsschäden nach Maßgabe des § 86 Abs. 3 Satz 3 BEG auf die laufende Berufsschadenswitwenrente der Klägerin anzurechnen ist, da sie in dem Bescheid über diese Rente vom 12. Oktober 1966 noch nicht berücksichtigt hat, daß die weitere Entschädigung für Gesundheitsschaden mit der Kapitalentschädigung für Berufsschäden zu verrechnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs« 1, § 225 Abs. 1 BEG9 § 91 Abs. 1 ZPO.
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 Henkel
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