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BGH · IX ZR 12/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 12/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Die Klage hat das Landgericht aus medizinischen Gründen, das Oberlandesgericht deswegen für unbegründet erachtet, weil die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG nicht erfüllt seien. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen im wesentlichen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung des Senats in RzW 1968, 571 Nr. 34- ab. Danach ist gemäß § 160 BEG auch derjenige entschädigungsberechtigt, dem es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nicht zuzu demuten gewesen wäre, sich in das Land seiner Staatsangehörigkeit zu begeben, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind.

Zitierte Normen: § 160 BEG
13LandBelgienBEGGrundKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2446 079
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20. November 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkupdsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 12/69	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Rachela
'Belgien,
 Rue Gl

- Prozeßbevollmächtigte;
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Br. und
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, lannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1909 in LtflB geborene jüdische Klägerin wanderte 1930 von Polen nach Belgien aus. Dort heiratete sie 1936 einen polnischen Juden, der durch die nationalsozialistische Verfolgung umgekommen ist. Die Klägerin selbst wurde in der Zeit vom Juni 1942 bis September 1944 verfolgt. Rach der Befreiung blieb sie in Belgien. Am 13. Mai 1953 ging sie eine neue Ehe ein und erwarb dadurch die belgische Staatsangehörigkeit.
 
Die Entschädigungsbehörde entschädigte die Klägerin für Freiheits- und Lebensschaden als Flüchtling, Auf den Gesundheitsschadenantrag billigte sie einen Anspruch auf Heilverfahren zu, lehnte Kapitalentschädigung und Rente dagegen aus medizinischen Gründen ab.
Die Klage hat das Landgericht aus medizinischen Gründen, das Oberlandesgericht deswegen für unbegründet erachtet, weil die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG nicht erfüllt seien.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin kann nach § 160 Abs. 2 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören.
Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen im wesentlichen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung des Senats in RzW 1968, 571 Nr. 34- ab. Danach ist gemäß § 160 BEG auch derjenige entschädigungsberechtigt, dem es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nicht zuzu demuten gewesen wäre, sich in das Land seiner Staatsangehörigkeit zu begeben, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind.
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Unter diesen Gesichtspunkten wird die Anspruchsberechtigung der Klägerin zu überprüfen sein. Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen nur an, wenn der Klägerin eine Rüekkehr dorthin im Hinblick auf die allgemeinen inneren Verhältnisse Polens bis zu dem 13. Mai 1953 zu demutbar gewesen wäre.
Die weiteren Rügen der Revision bedürfen keiner Erörterung. Es sei aber darauf hingewiesen, daß die Bescheinigung des belgischen Vertreters des Hohen Plüchtlingskommis-sars der Vereinten Rationen vom 23. November 1956 keinen ausreichenden Anhalt dafür gibt, daß die Klägerin vor dem Erwerb der belgischen Staatsbürgerschaft (§ 160 Abs. 2 BEG) in diesem Lande als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt oder tatsächlich behandelt wurde.
Mai	Maaß	von	der	Mühlen
 Dr. Woesner
 Henkel