* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 12/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 12/67

Der Kläger hat zunächst in einem selbständigen Verfahren nach bayrischem Landesrecht (Gesetz über die Anerkennung als Verfolgte vom 27* März 1952 - GV0B1 S, 124 ~) seine Anerkennung als Verfolgter des Nationalsozialismus erstrebte Das erreichte er durch die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21, Juni 1961-9 EU 1108/58 ~o Ehe diese Entscheidung erging, hatte die Entschädigungsbehörde die Entschädigungsansprüche des Klägers abgelehnt, weil er als früheres Mitglied der NSDAP nach § 6 Abs, 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Im Laufe des ersten Rechtszuges hat der Kläger dann seine Ansprüche auf Entschädigung d03 Gesundheitsschadens und des Schadens im beruflichen Fortkommen näher bestimmt und begründet; im übrigen hat er die Klage zurückgenommena Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München, durch die der Kläger trotz seiner Zugehörigkeit zur NSDAP als Verfolgter* anerkannt worden sei, binde nach § 178 BEG die Bntschädi-gungsgerichtc nicht» Der Kläger sei nach § 6 Abs» 1 Nr» 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen, da er nicht, wie das Obcrlandesgericht in dem früheren Verfahren angenommen hatte, aus einer Zwangslage heraus Parteimitglied geworden sei« Soweit der Kläger Entschädigung wegen gesundheitlicher Schäden begehrt, hat der Bundesgerichtshof die Revision nach § 219 Abs» 2 Nr» 2 BEG zugelassen» In diesem Umfang verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter» Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten lassen» 1. Eie gegen den Bescheid der Enfsehadigungsbehörde erhobene Klage ist zulässig» Zwar fehlen in der Klageschrift Angaben über die Tatsachen, aus denen sich eine Begründung für Entschädigungsansprüche wegen gesundheitlicher Schäden ergeben könnte; solche Tatsachen sind auch den den Kläger betreffenden Entschädigungsakton nicht zu entnehmen. Aus der Begründung der Klage ergibt sich aber, daß der Kläger eine Entscheidung des Landgerichts über Grund und Höhe der Entschädigungsansprüche nicht erwartete, sondern lediglich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache an die Entschädigungsbehördo erstrebte» Wie in der Klagebegründung ausgeführt wird, hielt er dieses Verfahren für richtig, weil er annahm, daß mit der Anerkennung als Verfolgter die Entschädigungsbehördo in die Lage versetzt v/iir de, seine Ansprüche erstmals sachlich zu prüfen» Eabei hat der Kläger übersehen, daß das EntSchädigung s verfahren nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eine Zurückverweisung an die EntschädigungsbehÖrde nicht zuläßt (BGH RzW 61, 412 Nr» 45)* Bieser Rechtsirrtum ändert nichts daran, daß der Kläger mit den Ausführungen über das von ihm erstrebte weitere Verfahren seine Klage unter Berücksichtigung des § 209 Abs. 1 BEG ausreichend begründet hat» Auch eino gänzlich unbegründete Klage kann den Anforderungen des § 253 Abs» 2 ZPO in Verbindung mit § 209 Abo» 1 BEG entsprechen. Der Ausschlußgrund nach § 6 Abo» 1 Nr. 1 BEG liegt nicht vor, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wenn ein Verfolgter aus einer Notstandslage heraus formelles Mitglied der NSDAP geworden ist. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der nach seiner Ansicht für die Entsehließungsfroiheit des Klägers bedeutsamen Umstände unterstellt, dieser habe 1937 von einem Bekannten, dem Regierungsinspektor Bm^ erfahren, daß er mit dem Verlust seiner Praxis rechnen müsse, wenn er weiterhin den Beitritt zur NSDAP ablehne. 3» Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht nachzuweisen vermocht, daß er als politischer Gegner des Nationalsozialismus diesen unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist (§ 6 Abs» 1 Nr» 1 Halbsatz 2 BEG)» Hierzu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt; Ob der Kläger im Verfahren vor der Spruchkammer Aschaffenburg zu Hecht in die Gruppe der Entlasteten eingereiht worden sei, könne dahinatehen» Auch wenn im Entnazifizierungsverfahren festgestellt v/orden sei, daß ein Betroffener nach dem Maße seiner Kräfte Widerstand geleistet habe, sei das für das Entschädigungsverfahren nicht von ausschlaggebender Bedeutung» Baß sich der Kläger gegenüber einer Patientin, Frau NflHl, kritisch über den damals mit der Sowjetunion abgeschlossenen Nichtangriffspakt geäußert habe und daß infolge einer Anzeige dieser Patientin ein staatspolizeiliches Ermittlungsverfahren mit mehreren Vernehmungen gegen ihn eingeleitet worden sei, sei kein ausreichendes Anzeichen für ein Bekämpfen des Nationalsozialismus» Bas von der Staat! Das Berufungsgericht hat über die Vorgänge, die nach Ansicht des Klägers ein Bekämpfen des Nationalsozialismus erkennen lassen, keine ausreichenden Feststellungen getroffen« Schon deshalb kann das Be Visionsgericht nicht nachprüfen, ob der Berufungsrichter von einer zutreffenden Auslegung des in § 6 Abs«, 1 Nr«, 1 BBG gebrauchten Begriffs des Bekämpfens ausgegangen ist» Bin solches Verhalten kann auch dann vorliegen, wenn der Handelnde mindestens überwiegend aus Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus dessen Grundlagen oder Erscheinungsformen gegenüber Dritten kritisch Ob kritische Äußerungen über den Nationalsozialismus als Bekämpfen seiner Erscheinungen anzusehen sind, kann nur einv/andfrei beurteilt werden, wenn das gesamte Verhalten gewürdigt wird* Das hat der Bundesgerichtshof in der HslV I960, 378 Nr* 35 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen* Bei dieser Gesamtwürdigung darf nicht übersehen werden, daß als Gegner unter Umständen auch derjenige anzusehen ist, der aus den in § 1 Abs* 2 und 3 BIG genannten Gründen Widerstand geleistet hat (BGH RzW 1957, 116 Nr* 38), Diesen rechtlichen Gesichtspunkten entsprechen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht* Ob der Kläger mit seinen Äußerungen gegenüber Frau Iffl| den Nationalsozialismus bekämpft hat, ist danach zu beurteilen, was er ihr gegenüber gesagt hat; ob er bei Vernehmungen sein Verhalten später abgesehwächt hat, um nicht verurteilt zu werden, kann nicht maßgebend sein« Aus der Einstellung des Verfahrens kann also nicht schon darauf geschlossen werden, daß er keinen Widerstand geleistet habe* Sofern sich aus dem Verhalten des Klägers im ganzen ergibt, daß er den Nationalsozialismus bekämpft hat und daß auch seine Äußerungen gegenüber Frau für ein Bekämpfen sprechen, wäre er nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts deswegen verfolgt worden* Das ist anzunehmen, weil seine Äußerungen staatspolizeiliche Ermittlungen mit Vernehmungen des Klägers ausgelöst hatten* Es ist nicht erforderlich, daß sich der Zusammenhang zwischen dem Bekämpfen und den Verfolgungsmaßnahmen auf alle Fälle des Bekämpfens erstreckt* Es liegt nahe, daß selbst in den Fällen, in denen lange Zeit hindurch und auf die verschiedenste Weise Widerstand geleistet wurde, die Verfolger vielfach nur über einzelne Fälle des Bekämpfens ausreichende Nachrichten erhielten und wegen dieser Fälle die Gegner des Nationalsozialismus verfolgten*

Zitierte Normen: § 6 BEG
BekämpfenBEGBerufungsgerichtNSDAPÄußerungKlägerNationalsozialismus

Volltext der Entscheidung

2525 079 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 12/67	URTEIL	Verkündet	ein
14o November I960 Broeske,
 Juatizangestellte
il« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Augenarztes Br» Karl Sch AflHHHHHB? HflH^straße
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbovollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br«
gegen
 den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische .Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24o Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr» Graf und Dr» Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17° Zivilsenats (Entschädigungssenats) dos Oberlandesgerichts München vom 13° Juli 1965 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sowie über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist•
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen°
Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben»
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der 1907 geborene Kläger ließ sich 1935 als Fach-
arzt für Augenheilkunde in
 nieder»
Im Mai
 
1937 wurde er Mitglied der NSDAP* Seit Anfang 1940 mußte er als Arzt Wehrdienst leisten; im Herbst 1944 wurde er aus Gesundheitsgründen daraus entlassen*
Br fordert Entschädigung, weil er durch Verfolgungs-maßnahmen gesundheitlich geschädigt worden sei* Weitere Entschädigungsansprüche begründet er damit, daß er als politischer Gegner des Nationalsozialismus nicht zu den Krankenkassen der Reichsversicherungsordnung zugelassen worden sei*
Der Kläger hat zunächst in einem selbständigen Verfahren nach bayrischem Landesrecht (Gesetz über die Anerkennung als Verfolgte vom 27* März 1952 - GV0B1 S, 124 ~) seine Anerkennung als Verfolgter des Nationalsozialismus erstrebte Das erreichte er durch die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21, Juni 1961-9 EU 1108/58 ~o Ehe diese Entscheidung erging, hatte die Entschädigungsbehörde die Entschädigungsansprüche des Klägers abgelehnt, weil er als früheres Mitglied der NSDAP nach § 6 Abs, 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei.
Diesen Bescheid der Entschädigungsbehörde hat der Kläger mit der Klage angefochten. In der Klageschrift wird der Antrag angekündigt, den Bescheid des Landesentschädigungsamtes aufzuhebon; ferner, den Kläger für seine Schäden an Körper oder Gesundheit, an Eigentum, im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des BEG zu entschädigen. Zur Begründung wird ausgoführt, die Klage werde zur Wahrung der Prist erhoben, dai der Bescheid der Entschädigungsbehörde vor Abschluß des beim Oberlandesgericht München an-
 
/) 1
hängigen Anerkenntnisverfahrens zugestellt worden seio In diesem Verfahren werde darüber entschieden, ob der Kläger nach § 6 Abs« 1 Nr« 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei» Bei Anerkennung des Klägers als Verfolgter sei es notwendig, die Akten des Anerkennungsverfahrens beizuzichen “und so die ganze Sache dem Landesentschädi-gungsamt zur neuerlichen Entscheidung zurückzugeben“» Deshalb sei es unterlassen worden, genauere Anträge anzu-kündigen»
Im Laufe des ersten Rechtszuges hat der Kläger dann seine Ansprüche auf Entschädigung d03 Gesundheitsschadens und des Schadens im beruflichen Fortkommen näher bestimmt und begründet; im übrigen hat er die Klage zurückgenommena
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München, durch die der Kläger trotz seiner Zugehörigkeit zur NSDAP als Verfolgter* anerkannt worden sei, binde nach § 178 BEG die Bntschädi-gungsgerichtc nicht» Der Kläger sei nach § 6 Abs» 1 Nr» 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen, da er nicht, wie das Obcrlandesgericht in dem früheren Verfahren angenommen hatte, aus einer Zwangslage heraus Parteimitglied geworden sei«
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg»
Soweit der Kläger Entschädigung wegen gesundheitlicher Schäden begehrt, hat der Bundesgerichtshof die Revision nach § 219 Abs» 2 Nr» 2 BEG zugelassen» In diesem Umfang verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter» Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten lassen»
 
P ***>.,
Entscheidungsgründe;
Eie Revision ist begründet»
1. Eie gegen den Bescheid der Enfsehadigungsbehörde erhobene Klage ist zulässig» Zwar fehlen in der Klageschrift Angaben über die Tatsachen, aus denen sich eine Begründung für Entschädigungsansprüche wegen gesundheitlicher Schäden ergeben könnte; solche Tatsachen sind auch den den Kläger betreffenden Entschädigungsakton nicht zu entnehmen. Ebenso hat der Klager zur Höhe seiner Ansprüche in der Klage nichts vorgetragen. Aus der Begründung der Klage ergibt sich aber, daß der Kläger eine Entscheidung des Landgerichts über Grund und Höhe der Entschädigungsansprüche nicht erwartete, sondern lediglich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache an die Entschädigungsbehördo erstrebte» Wie in der Klagebegründung ausgeführt wird, hielt er dieses Verfahren für richtig, weil er annahm, daß mit der Anerkennung als Verfolgter die Entschädigungsbehördo in die Lage versetzt v/iir de, seine Ansprüche erstmals sachlich zu prüfen»
Eabei hat der Kläger übersehen, daß das EntSchädigung s verfahren nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eine Zurückverweisung an die EntschädigungsbehÖrde nicht zuläßt (BGH RzW 61, 412 Nr» 45)* Bieser Rechtsirrtum ändert nichts daran, daß der Kläger mit den Ausführungen über das von ihm erstrebte weitere Verfahren seine Klage unter Berücksichtigung des § 209 Abs. 1 BEG ausreichend begründet hat» Auch eino gänzlich unbegründete Klage kann den Anforderungen des § 253 Abs» 2 ZPO in Verbindung mit § 209 Abo» 1 BEG entsprechen. Biese Erv/ägungen finden sich
l
6
■bereits in der RzW 1963, 470 Nr. 25 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Aus diesen Gründen ist die Zulässigkeit der Klage zu bejahen,,
2» Bas Berufungsgericht hat ohne Bindung an das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens geprüft, ob der Kläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist. Hierzu war es nach § 178 Satz 2 BEG befugt»
Der Ausschlußgrund nach § 6 Abo» 1 Nr. 1 BEG liegt nicht vor, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wenn ein Verfolgter aus einer Notstandslage heraus formelles Mitglied der NSDAP geworden ist. Eine solche Zwangslage ist gegeben, wenn der Verfolgte in die NSDAP eingetreten ist, um dadurch eine ernsthafte Gefährdung von Freiheit, Leib oder Leben sowie der wirtschaftlichen Daseinsgrundläge abzuwenden (BGH RzW 1959? 461 Nr. 14 mit weiteren Hinweisen). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß eine derartige Zwangslage nicht vorlag, daß der Kläger vielmehr der NSDAP boigetreten sei, um sich vor Unannehmlichkeiten und wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen, die. er; wegen der bekannten Gegnerschaft seines Vaters gegen den Nationalsozialismus befürchtet hätte.
Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der nach seiner Ansicht für die Entsehließungsfroiheit des Klägers bedeutsamen Umstände unterstellt, dieser habe 1937 von einem Bekannten, dem Regierungsinspektor Bm^ erfahren, daß er mit dem Verlust seiner Praxis rechnen müsse, wenn er weiterhin den Beitritt zur NSDAP ablehne. Dabei berief sich	auf	Bemerkungen	von Parteiamtsleitern, aus
 denen Sich ergeben hatte, daß der Kläger ständig auf
 
seine politische Haltung hin überwacht worden sei.
Diesen von	erwähnten	Äußerungen	hat	das	Beru-
fungsgericht keine Bedeutung beigemessen, weil es sich um Bemerkungen untergeordneter Amtsleiter der NSDAP gehandelt habe» Auf diese Stellung der Nachrichtengeber hat das Berufungsgericht geschlossen, weil die Kreisleitung der NSDAP der Gestapo-Außendienststelle A®BP-nichts Nachteiliges über den Kläger mitgeteilt hatteo Gleichzeitig hat das Berufungsgericht jedoch weiter festgestellt, daß der Kläger seit 1933 in seinem damaligen Wohnort, politisch überwacht worden war. Daß auch diese Überwachung nach Ansicht der Gestapo nichts Belastendes zutage gefördert hatte, läßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß der Kläger die von	erwähnte
 Gefahr des Existenzverlustes nicht ernst zu nehmen brauchte o Für die Präge, welche Wirkung die Äußerungen B®®® auf die Entschließungsfreiheit des Klägers hatten, kommt es nicht entscheidend darauf an, was sich jetzt aus den Gestapoakten ergibt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Äußerungen Bfl®|® einen verständigen Menschen damals veranlaßt hätten, die Gefahr des Existenzverlustes ernst zu nehmen. Daher hätte das Berufungsgericht erwägen müssen, ot der Kläger nicht schon in	durch	Parteidienststel-
len oder Vorgesetzte wegen seiner politischen Haltung, für die der Nichtbeitritt zur NSDAP kennzeichnend gewesen sein konnte, eingeschüchtert worden v/ar. Das hatte er in seinem Schriftsatz vom 8, Juni 1964 unter Berufung auf das Zeugnis seines früheren Rechtsberaters, Rechtsanwalt Dr» Rh® behauptet» Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben} die Revision hat das gerügt» Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht aus Furcht vor Verlust seiner Daseinsgrundlage in die Partei
 
r?
eingetreten sei, ist schon deshalb verfahrensrechtlich nicht einwandfrei getroffen» Aus diesem Grunde braucht die Frage, ob das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch weitere Beweise erheben mußte, nicht erörtert zu werden»
3» Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht nachzuweisen vermocht, daß er als politischer Gegner des Nationalsozialismus diesen unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist (§ 6 Abs» 1 Nr» 1 Halbsatz 2 BEG)» Hierzu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt; Ob der Kläger im Verfahren vor der Spruchkammer Aschaffenburg zu Hecht in die Gruppe der Entlasteten eingereiht worden sei, könne dahinatehen» Auch wenn im Entnazifizierungsverfahren festgestellt v/orden sei, daß ein Betroffener nach dem Maße seiner Kräfte Widerstand geleistet habe, sei das für das Entschädigungsverfahren nicht von ausschlaggebender Bedeutung» Baß sich der Kläger gegenüber einer Patientin,
 Frau NflHl, kritisch über den damals mit der Sowjetunion abgeschlossenen Nichtangriffspakt geäußert habe und daß infolge einer Anzeige dieser Patientin ein staatspolizeiliches Ermittlungsverfahren mit mehreren Vernehmungen gegen ihn eingeleitet worden sei, sei kein ausreichendes Anzeichen für ein Bekämpfen des Nationalsozialismus» Bas von der Staat! anwaltschaft beim Sondergericht bearbeitete Verfahren, das auf eine Anklage wegen Vergehens gegen das MHeimtückegesetzH hinauslief, sei eingestellt worden, weil das Ermittlungs-ergebnio für den Nachv/eis eines nach diesem Gesetz strafbaren Verhaltens nicht ausgereicht habe und außerdem die Einstellung auf Grund der Amnestie vom 9» September 1939 geboten gewesen sei» "Bieser Sachverhalt reicht daher nicht
~ 9 -
aus3 um in ihm ein Bekämpfen des Nationalsozialismus erblicken zu können"o
Darüber hinaus hatte der Kläger vorgetragen, daß er ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen seio Br hatte sich darauf berufen, daß er gegen Schluß des Krieges die militärisch sinnlose Verteidigung des Dorfes Rfl^"am
 verhindert habe? er hatte ferner vorgetragen, im Reservelazarett	ein	antinationalsozialistisches
 Verhalten an den Tag gelegt zu haben? weil eine parteifreundliche Mitteilung des feldbischofs während des PQld-gottesdienstes verlesen wurde, habe er den Fcldgottesdienst ostentativ verlassen« Schließlich hatte er noch geltend gemacht, daß er mit politischen Gegnern verkehrt habe«, Nach Ansicht des Berufungsgerichts reicht das nicht aus, um darin ein Bekämpfen des Nationalsozialismus im Ginne der genannte Gesetzesbestimmung zu erblicken«, Die Ausführungen des Beru-J fungsgerichts schließen mit dem Satz: "Soweit in dem Verhalten des Klägers ein ^Bekämpfen des Nationalsozialismus erblickt werden könnte, liegt kein Nachweis dafür vor, daß er deshalb verfolgt wurde"«,
Das Berufungsgericht hat über die Vorgänge, die nach Ansicht des Klägers ein Bekämpfen des Nationalsozialismus erkennen lassen, keine ausreichenden Feststellungen getroffen« Schon deshalb kann das Be Visionsgericht nicht nachprüfen, ob der Berufungsrichter von einer zutreffenden Auslegung des in § 6 Abs«, 1 Nr«, 1 BBG gebrauchten Begriffs des Bekämpfens ausgegangen ist» Bin solches Verhalten kann auch dann vorliegen, wenn der Handelnde mindestens überwiegend aus Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus dessen Grundlagen oder Erscheinungsformen gegenüber Dritten kritisch
10 -
erörtert, um andere von ihrer möglicherweise positiven Einstellung zu dieser Herrschaftsform abzubringen* Durch eine derartige Kritik setzte sich der Gegner des Nationalsozialismus vielfach der Gefahr der Strafverfolgung und der Gefahr der Bestrafung aus. Von einem Bekämpfen läßt sich nur dann nicht sprechen, wenn es sich um Äußerungen handelte, die nicht oder nicht überwiegend auf Gegnerschaft beruhten, sondern nur eine persönliche Unzufriedenheit mit den damaligen Lebensverhältnissen zu dem Ausdruck brachten (BGH BsW I960, 263 Nr«, 16)„
Ob kritische Äußerungen über den Nationalsozialismus als Bekämpfen seiner Erscheinungen anzusehen sind, kann nur einv/andfrei beurteilt werden, wenn das gesamte Verhalten gewürdigt wird* Das hat der Bundesgerichtshof in der HslV I960, 378 Nr* 35 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen* Bei dieser Gesamtwürdigung darf nicht übersehen werden, daß als Gegner unter Umständen auch derjenige anzusehen ist, der aus den in § 1 Abs* 2 und 3 BIG genannten Gründen Widerstand geleistet hat (BGH RzW 1957, 116 Nr* 38),
Diesen rechtlichen Gesichtspunkten entsprechen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht* Ob der Kläger mit seinen Äußerungen gegenüber Frau Iffl| den Nationalsozialismus bekämpft hat, ist danach zu beurteilen, was er ihr gegenüber gesagt hat; ob er bei Vernehmungen sein Verhalten später abgesehwächt hat, um nicht verurteilt zu werden, kann nicht maßgebend sein« Aus der Einstellung des Verfahrens kann also nicht schon darauf geschlossen werden, daß er keinen Widerstand geleistet habe* Sofern sich aus dem Verhalten des Klägers im ganzen ergibt, daß er den Nationalsozialismus bekämpft hat und daß auch seine Äußerungen gegenüber Frau	für	ein Bekämpfen sprechen, wäre er
11

nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts deswegen verfolgt worden* Das ist anzunehmen, weil seine Äußerungen staatspolizeiliche Ermittlungen mit Vernehmungen des Klägers ausgelöst hatten* Es ist nicht erforderlich, daß sich der Zusammenhang zwischen dem Bekämpfen und den Verfolgungsmaßnahmen auf alle Fälle des Bekämpfens erstreckt* Es liegt nahe, daß selbst in den Fällen, in denen lange Zeit hindurch und auf die verschiedenste Weise Widerstand geleistet wurde, die Verfolger vielfach nur über einzelne Fälle des Bekämpfens ausreichende Nachrichten erhielten und wegen dieser Fälle die Gegner des Nationalsozialismus verfolgten*
4- Nach alledem hat das Berufungsgericht die Frage, ob j der Kläger aus einer Notstandslago heraus Farteimitglied |
i
geworden ist, und die Frage, ob er als Gegner des National-!
i
Sozialismus diesen bekämpft hat und deshalb verfolgt worder! ist bisher nicht rechtlich einwandfrei entschieden* Das an-gefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und an das Berufungsgericht zurüekverwiesen werden*
Mai	Wüstenberg	Maaß
 Graf
Dr» Woesner