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BGH · XII ZR 205/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 205/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann am 16. Der Beklagten wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Der Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs.3 ZPO (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
Fischer16VillGanterLohmannRechtsbehelfsZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
16. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
 am 16. Juni 2005 beschlossen:
Der Beklagten wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 5. Dezember 2003 zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 255.645,94 €festgesetzt.
Gründe:
Der Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschl. v. 27. November 2002 - XII ZR 205/02, BGH-Report 2003, 200).
Fischer	Ganter	Neskovic
 Vill
Lohmann