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BGH · IX ZR 11/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 11/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Winter Wir erlauben uns, auf den Erlaß des Herrn Innenministers für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.12.1960 - 5/714/6 - und die Richtlinien aus der Dienstbesprechung vom 5.6.1961 Bezug zu nehmen. Ende August 1964 reichte er zu dem Nachweis der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, des Verfolgungsschicksals, der darauf zurückgeführten Gesundheitsschäden sowie seiner Bemühungen um eine Ausreiseerlaubnis aus Rumänien eidesstattliche Versicherungen ein, ferner eine israelische Einwanderungsbescheinigung vom 1. 1.Der Kläger ist weder nach § 4 oder § 160 BEG noch nach § 150 BEG idF des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG anspruchsberechtigt, weil er sich bis zur Einwanderung in Israel im Jahre 1962 immer nur in Rumänien aufgehalten hatte. Ihm kann nur dann eine Entschädigung zustehen, wenn sein Vertrauen in den Fortbestand einer Entschädigungsberechtigung nach § 150 BEG aF geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309). Der Kläger hat erstmals Entschädigung nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG am 17» August 1962 beantragt. Das Berufungsgericht verneint die Ansprüche: Dem Wiedereinsetzungsgesuch könne nicht stattgegeben werden, weil der Kläger keinen rechtswirksamen Antrag gestellt habe. Seine Erklärung, daß er das Vertreibungsgebiet 1962 verlassen habe, habe der Entschädigungsbehörde auch in Verbindung mit der formularmäßigen Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht die Prüfung erlaubt, ob sein Antrag tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern nach dem Fortfall des Hindernisses nachgeholt worden sei; denn daraus, gehe nicht hervor, ob die Frist von 6 Monaten, in welcher die Entschädigungsorgane bei einer Auswanderung in das außereuropäische Ausland einen Entschädigungsantrag in der Regel als noch rechtzeitig gestellt angesehen hätten, bereits verstrichen gewesen sei. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das nach Meinung des Antragstellers der früheren Einreichung entgegenstand, und des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat (ständige Rechtsprechung, BGH RzW 1965, 524; 1979, 223 m.w.N.). biet, und zur Darlegung des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat, genügt die Angabe des Zeitpunkts der Ausreise aus diesem Gebiet (BGH RzW 1978, 223; Urteil vom 22« Oktober 1981 - IX ZR 59/80 = MDR 1982, 403 Nr. 51; b) Hier hat der ^läger zwar nicht den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Rumänien, aber doch die Zeitspanne angegeben, innerhalb der er Rumänien verlassen hat und in Israel eingewandert ist. Die Angabe der Formblattbegründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, der Antragsteller sei erst vor kurzer Zeit aus dem Ostblockland ausgewandert, er habe den Antrag unverzüglich eingereicht, hat zwar für sich allein betrachtet keine Aussagekraft (vgl. Juni 1962 aus Rumänien nach Israel eingewandert ist, und des rumänischen Reiseausweises, nach dem er Der vorliegende Fall ist danach dem vergleichbar, den der Senat durch Urteil vom 28. 2, Da das Berufungsgericht zu den übrigen Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsansprüche keine Feststellungen getroffen hat, wird das angefochtene Urteil im Rahmen des Revisionsantrages aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit dem Revisionsantrag trägt der Kläger dem Umstand Rechnung, daß die als Beihilfe gezahlten 13 880 DM nach Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG auf die geltend gemachten Ansprüche für den Fall ihres Bestehens anzurechnen sind, diese also insoweit zu dem Erlöschen gebracht haben (BGH RzW 1978, 137, 139 a.E.). Dem Revisionsgericht ist eine Entscheidung darüber, welcher der geltend gemachten Ansprüche ganz oder teilweise durch die Verrechnung der Beihilfe erloschen ist, nicht möglich, da Feststellungen über deren Bestand und Höhe bisher nicht getroffen sind.

Zitierte Normen: § 169 BEG
WiedereinsetzungRumänienBEGHindernisRzWBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 11/83
URTEIL
Verkündet am
23* Juni 1983 Thiesies, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Eisig
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^■/Israel,
 Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr. Otto und Gerold
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gegen

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Land N o r d r h vertreten durch dep,sRej^j4ruh^spr^sidenten in K(
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Beklagten und Reviäbnsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Winter
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 1981 aufgehoben, soweit die Klage über einen Betrag von 13 880 DM hinaus abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1918 in der Bukowina geborene jüdische Kläger meldete am 17. August 1962 bei dem Regierungspräsidenten in Köln Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit an. Er beantragte durch die gleichzeitig Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist mit folgender Formblattbegründung:
"Zur Zeit des Ablaufs der Frist des § 189 Abs# 1 BEG befand sich der Antragsteller in seinem Heimatland östlich des Eisernen Vorhanges. Er ist, wie sich aus III Ziff. 4 des Mantelantrags ergibt, erst vor kurzer Zeit aus dem Ostblockland ausgewandert und war daher ohne sein Verschulden an der Innehaltung der Antragsfrist verhindert.
 
Er hat den Antrag unverzüglich nachgeholt, sobald kein Hindernis mehr vorlag.
Wir erlauben uns, auf den Erlaß des Herrn Innenministers für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.12.1960 - 5/714/6 - und die Richtlinien aus der Dienstbesprechung vom 5.6.1961 Bezug zu nehmen.
Die den Antrag begründenden Tatsachen ergeben sich aus dem Mantelbogen und den v/eiteren Anlagen. Als ■weitere Glaubhaftmachung für die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen bieten wir eides-stattl. Versicherungen des Antragstellers und von Zeugen sowie amtliche Bescheinigungen an."
Der Kläger versicherte im beiliegenden, von ihm am 19. Juni 1962 in Tel-Aviv Unterzeichneten Mantelbogen, er sei 1962 nach Israel eingewandert. Ende August 1964 reichte er zu dem Nachweis der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, des Verfolgungsschicksals, der darauf zurückgeführten Gesundheitsschäden sowie seiner Bemühungen um eine Ausreiseerlaubnis aus Rumänien eidesstattliche Versicherungen ein, ferner eine israelische Einwanderungsbescheinigung vom 1. August 1963, aus der sich ergibt, daß er am 13. Juni 1962 aus Rumänien nach Israel eingewandert ist. Der Kläger erhielt eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG von 13 880 DM.
1971 beantragte er, die vor Erlaß des BEG-Schlußgesetzes gestellten Anträge weiter zu bearbeiten, und legte in der Folgezeit weitere Nachweise über die Entschädigungsberechtigung und den AuswanderungsZeitpunkt vor, darunter 1979 eine Ablichtung des rumänischen Reiseausweises, die als Ausreisetag aus Rumänien den 12. Juni 1962 ausweist.
Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 23. Februar 1979 die Ansprüche wegen Versäumung der Antragsfrist und unzureichender Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ab. Die Klage auf 4 650 DM für Schaden an Freiheit, auf Heilverfahren,
 
Kapitalentschädigung und Rente wegen des GesundheitsSchadens sowie Zinsen gemäß § 169 BEG wies das Landgericht ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit der Klageanspruch über die gewährten Beihilfeleistungen hinaus abgewiesen worden ist. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
1. Der Kläger ist weder nach § 4 oder § 160 BEG noch nach § 150 BEG idF des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG anspruchsberechtigt, weil er sich bis zur Einwanderung in Israel im Jahre 1962 immer nur in Rumänien aufgehalten hatte. Ihm kann nur dann eine Entschädigung zustehen, wenn sein Vertrauen in den Fortbestand einer Entschädigungsberechtigung nach § 150 BEG aF geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309). Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch voraus, daß bis zu dem 26. Mai 1965, dem Tag der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl. dazu BVerfG RzW 1979, 62 Nr. 17; 70 Nr. 24) in der geltend gemachten Schadensart (RzW 1981, 16; 52 Nr. 9) gestellt war. Der Kläger hat erstmals Entschädigung nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG am 17» August 1962 beantragt. Seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hat die Behörde nicht entsprochen. Sein Vertrauen auf den Fortbestand des alten Rechts wäre dann geschützt, wenn dem
 
am 26. Mai 1965 vorliegenden Wiedereinsetzungsgesuch hätte entsprochen werden können (BGH RzW 1978, 105).
Das Berufungsgericht verneint die Ansprüche: Dem Wiedereinsetzungsgesuch könne nicht stattgegeben werden, weil der Kläger keinen rechtswirksamen Antrag gestellt habe. Seine Erklärung, daß er das Vertreibungsgebiet 1962 verlassen habe, habe der Entschädigungsbehörde auch in Verbindung mit der formularmäßigen Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht die Prüfung erlaubt, ob sein Antrag tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern nach dem Fortfall des Hindernisses nachgeholt worden sei; denn daraus, gehe nicht hervor, ob die Frist von 6 Monaten, in welcher die Entschädigungsorgane bei einer Auswanderung in das außereuropäische Ausland einen Entschädigungsantrag in der Regel als noch rechtzeitig gestellt angesehen hätten, bereits verstrichen gewesen sei.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag am 26. Mai 1965 ein rechtswirksamer Antrag vor.
a) Richtig ist der rechtliche Ausgangspunkt, Wiedereinsetzung darf nur dann gewährt werden, wenn das Wiedereinsetzungsgesuch die an seine Zulässigkeit zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt. Das ist der Fall, wenn es eine genaue und vollständige Erklärung enthält, warum der Entschädigungsantrag erst jetzt eingereicht werde. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das nach Meinung des Antragstellers der früheren Einreichung entgegenstand, und des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat (ständige Rechtsprechung, BGH RzW 1965, 524; 1979, 223 m.w.N.). Zur Darstellung des Hindernisses, nämlich des Entschädigungsansprüche ausschließenden ununterbrochenen Aufenthalts im Vertreibungsge-
Mr
 
biet, und zur Darlegung des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat, genügt die Angabe des Zeitpunkts der Ausreise aus diesem Gebiet (BGH RzW 1978, 223; Urteil vom 22« Oktober 1981 - IX ZR 59/80 = MDR 1982, 403 Nr. 51;
Urteil vom 22. Oktober 1981 - IX ZR 60/80).
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b) Hier hat der ^läger zwar nicht den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Rumänien, aber doch die Zeitspanne angegeben, innerhalb der er Rumänien verlassen hat und in Israel eingewandert ist. Sie wird durch die Daten 1. Januar 1962 und 19. Juni 1962, als der Kläger den Mantelantrag in Tel-Aviv unterschrieben hat, begrenzt. Die Angabe der Formblattbegründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, der Antragsteller sei erst vor kurzer Zeit aus dem Ostblockland ausgewandert, er habe den Antrag unverzüglich eingereicht, hat zwar für sich allein betrachtet keine Aussagekraft (vgl. BGH aaO).
Sie steht hier jedoch nicht allein. Die Begründung des Gesuchs um Wiedereinsetzung verweist ausdrücklich auf die Zeitangaben im Mantelbogen. Daraus ergibt sich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausreise aus Rumänien und der Antragstellung. Welche Zeitspanne bis zur Antragstellung den Vorwurf schuldhaften Zögerns rechtfertigen kann, läßt sich nicht allgemein sagen. Zu strenge Anforderungen dürfen nicht gestellt werden (BGH RzW 1974, 315).
Die Darstellung des Klägers genügt den Anforderungen an die Rechtswirksamkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs. Die Gründe des zulässigen Wiedereinsetzungsgesuchs konnten durch Angabe von Einzelheiten nachträglich vervollständigt werden (BGH aaO). Das ist hier durch die Vorlage der israelischen Einwanderungsbestätigung vom 1. August 1963, nach der der Kläger am 13. Juni 1962 aus Rumänien nach Israel eingewandert ist, und des rumänischen Reiseausweises, nach dem er
 
Rumänien am 12. Juni 1962 verlassen hat, geschehen. Der vorliegende Fall ist danach dem vergleichbar, den der Senat durch Urteil vom 28. Oktober 1982 - IX ZR 10/82 - im gleichen Sinne entschieden hat.
2, Da das Berufungsgericht zu den übrigen Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsansprüche keine Feststellungen getroffen hat, wird das angefochtene Urteil im Rahmen des Revisionsantrages aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit dem Revisionsantrag trägt der Kläger dem Umstand Rechnung, daß die als Beihilfe gezahlten 13 880 DM nach Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG auf die geltend gemachten Ansprüche für den Fall ihres Bestehens anzurechnen sind, diese also insoweit zu dem Erlöschen gebracht haben (BGH RzW 1978, 137, 139 a.E.). Dem Revisionsgericht ist eine Entscheidung darüber, welcher der geltend gemachten Ansprüche ganz oder teilweise durch die Verrechnung der Beihilfe erloschen ist, nicht möglich, da Feststellungen über deren Bestand und Höhe bisher nicht getroffen sind.
Mai	Zorn	Dr.	Lang
 Gärtner	Winter