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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter am 20. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofes befaßt sich nur mit den steuerrechtlichen Befugnissen steuerpflichtiger Ehegatten und besagt nichts darüber, daß etwa privatrechtliche Vereinbarungen über die Art der Veranlagung zwischen Ehegatten nicht zulässig wären. Eine solche privatrechtlich getroffene und nur privatrechtlich wirksame Vereinbarung über die Art der Veranlagung ist zwischen Ehegatten rechtlich möglich (Tiedtke FamRZ 1977, 686; Sonnenschein Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung ist rechtlich möglich und berücksichtigt (auch durch seine Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil) die wesentlichen in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände.

RechtsmittelFrageNJWVereinbarungEhegatteAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ZR 11/82
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel,
 Dr. Lang und Winter
 am 20. Januar 1983 beschlossen:
Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. November 1981 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
G r ü n d e
Der Fall wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf. In der Beurteilung der steuerrechtlichen Fragen weicht das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BStBl 1982 Teil II Seite 156) ab. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofes befaßt sich nur mit den steuerrechtlichen Befugnissen steuerpflichtiger Ehegatten und besagt nichts darüber, daß etwa privatrechtliche Vereinbarungen über die Art der Veranlagung zwischen Ehegatten nicht zulässig wären. Die von der Revision herausgestellte Frage, ob die Wahl einer bestimmten Art der Veranlagung erzwingbar sein kann (vgl. dazu BGH NJW 1977, 378), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Klage gründet sich auf eine Vereinbarung der Parteien. Eine solche privatrechtlich getroffene und nur privatrechtlich wirksame Vereinbarung über die Art der Veranlagung ist zwischen Ehegatten rechtlich möglich (Tiedtke FamRZ 1977, 686; Sonnenschein
 
NJW 1980, 257, 258). Eine solche Vereinbarung kann - den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts folgend - auch durch konkludente Handlung geschlossen werden. Dazu bedarf es keiner Entscheidung des Senats.
Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung ist rechtlich möglich und berücksichtigt (auch durch seine Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil) die wesentlichen in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände. Die Revision zeigt insoweit nur die Möglichkeit einer anderen Auslegung, nicht aber einen Rechtsfehler auf. Ein gleiches gilt für die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Mai
 Dr. Lang
 Zorn
Winter
 Henkel