Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Oktober I960 gestützt auf § 150 BEG Entschädigung und suchte um Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach. Ende 1971 griff die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 BEG n.F. die vorbehaltenen Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit wieder auf und reichte am 31. Der Berufungsrichter verneint den Anspruch, weil die zuerkannte Beihilfe nach Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG anzurechnen sei und die mögliche Entschädigung für Freiheitsschaden übersteige. Das ist richtig und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit kann die Klägerin allenfalls nach §150 BEG a.F. entschädigungsberechtigt sein. Ob das der Fall ist, läßt das Berufungsgericht offen und verneint den Anspruch unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 2. RzW 1981, 17 mit der Begründung, die Klägerin hätte ihn bis zu dem 5. Es erweist sich als richtig, weil die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bis zu dem 26. Die Klägerin hat im Mantelbogen und im Einlagebogen die Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ausdrücklich verneint. August 1961 läßt nicht den Willen der Klägerin erkennen, ihre angemeldeten Entschädigungsansprüche auch auf eine weitere Schadensart auszudehnen (vgl. Mai 1965 hatte die Klägerin danach keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet, war also kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand gegeben, Ihre Revision erweist sich deshalb im Ergebnis als unbegründet.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 11/81 URTEIL Verkündet am 8. Oktober 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkondsbeamter der Gesch&ftssteUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Frieda geb. Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr« 0. und G. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 1980 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand Die aus der Bukowina stammende jüdische Klägerin wurde dort während des zweiten Weltkrieges verfolgt. Nachdem sie am 24. Juli I960 von Rumänien in Israel eingewandert war, beantragte sie am 11. Oktober I960 gestützt auf § 150 BEG Entschädigung und suchte um Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach. In dem von der Klägerin unter dem 1. September I960 Unterzeichneten Mantelbogen und einem vorgedruckten Einlagebogen ist in Abschnitt IV "Entschädigungsansprüche werden angemeldet für: (Nichtzutreffendes ist zu streichen)" bei Ziffer 3, Schaden an Freiheit, und bei Ziffer 7 a, Schaden im beruflichen Fortkommen, das "nein" durchgestrichen, bei den übrigen Schadensarten umgekehrt verfahren. Gleich- zeitig reichte die Klägerin eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 2. August I960 ein, in der sie ihren Lebenslauf und ihr Verfolgungsschicksal schilderte. In einer im Dezember 1961 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Zeugin Minna W^pivom 8. August 1961 bestätigte diese das Verfolgungsschicksal der Klägerin und deren Ehemannes und gab auch an: MAus dem Ghetto wurden wir zusammen im November 1941 nach Transnistrien deportiert, wo wir in das Ghetto Moghilew eingewiesen wurden. Im Ghetto Moghilew mußten wir weiter den Judenstern tragen, wir litten an Hunger und Kaelte und schweren Epidemiekrankheiten. Der Antragsteller, Milo CHHI erkrankte im Ghetto Moghilew an Typhus und ich weiß, daß er seit dieser Krankheit leidend ist.” Die Klägerin meldete am 22. Dezember 1965 neben zahlreichen Entschädigungsansprüchen auch den wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Weiter beantragte sie im Januar 1966 eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Die Behörde sprach insgesamt 13.880 DM Beihilfe zu. Ende 1971 griff die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 BEG n.F. die vorbehaltenen Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit wieder auf und reichte am 31. Januar 1974 eine ärztliche Bescheinigung einer israelischen Krankenkasse über die Leiden und Beeinträchtigungen ein, die sie auf die Verfolgung zurückführte. Die Entschädigungsbehörde lehnte die Ansprüche ab. Der Gesundheitsschadensanspruch sei nicht bis zu dem 26. Mai 1965 angemeldet worden, der etwaige Freiheitsschadensanspruch durch die anzurechnende höhere Beihilfe erfüllt. Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Soweit die Klägerin Entschädigung wegen Schadens an Freiheit verlangt, ist die Revision unbegründet, ohne daß es auf die Entschädigungsberechtigung ankommt. Der Berufungsrichter verneint den Anspruch, weil die zuerkannte Beihilfe nach Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG anzurechnen sei und die mögliche Entschädigung für Freiheitsschaden übersteige. Das ist richtig und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit kann die Klägerin allenfalls nach §150 BEG a.F. entschädigungsberechtigt sein. Das setzt voraus, daß sie bis zu dem 26. Mai 1965 einen nach § 189 BEG wirksamen Antrag in dieser Schadensart gestellt hat (BGH RzW 1981, 16 m. w. N.; 52 Nr. 9). Ob das der Fall ist, läßt das Berufungsgericht offen und verneint den Anspruch unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 2. Juni 1980 = RzW 1981, 17 mit der Begründung, die Klägerin hätte ihn bis zu dem 5. Januar 1973 substantiieren müssen, habe dies aber erst durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung am 31* Januar 1974 getan. Diese Ansicht entspricht, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht dem Gesetz. Wie der Senat in dem Urteil RzW 1981, 50 näher dargelegt hat, endete die Frist zur Substantiierung der Entschädigungs- ansprüche, die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 wiederaufgelebt sind, erst am 6, Oktober 1975. Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Es erweist sich als richtig, weil die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bis zu dem 26. Mai 1965 nicht angemeldet hat. Das Revisionsgericht stellt selbständig fest, welche Ansprüche mit dem Entschädigungsantrag angemeldet worden sind (BGH RzW 1967, 425; 1969, 344; 1972, 346; 1976, 189). Die Klägerin hat im Mantelbogen und im Einlagebogen die Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ausdrücklich verneint. Ihre gleichzeitig eingereichte eigene eidesstattliche Versicherung vom 2. August I960 enthält keine Angaben über gesundheitliche Beeinträchtigungen. Auch die im Dezember 1961 nachgereichte eidesstattliche Versicherung der Zeugin Minna Wagner vom 8. August 1961 läßt nicht den Willen der Klägerin erkennen, ihre angemeldeten Entschädigungsansprüche auch auf eine weitere Schadensart auszudehnen (vgl. BGH RzW 1965, 138; 358 Nr. 14; 1976, 189). Bei der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes am 26. Mai 1965 hatte die Klägerin danach keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet, war also kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand gegeben, Ihre Revision erweist sich deshalb im Ergebnis als unbegründet. Mai Zorn Henkel Gärtner Dr. Jähnke