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BGH · XX ZR 11/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZR 11/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. September 1976 aufgehoben, soweit es den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente in Höhe von 40 vom Hundert der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes abgelehnt und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Januar 1949 und laufende Rente bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 30 vH, einem Hundertsatz von 28 und einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung seines Vaters• Die Klage, mit der der Kläger Kapitalentschädigung und Rente bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 60 vH, einem Hundertsatz von 42,5 und einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes verlangte, blieb in beiden Instanzen erfolglos* Hiernach müsse davon ausgegangen werden» daß sich die durch das psychische Leiden des Klägers verursachte Erwerbsminderung innerhalb der Spanne von 23 bis 39 % bewege. Der Kläger könne auch nicht die Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nach seinem Vater verlangen. Auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG könne nicht als wahrscheinlich erachtet werden» daß der während der Verfolgung umgekommene Vater des Klägers in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung ein Durchschnittseinkommen bezogen habe» das dem Einkommen eines Beamten des höheren Dienstes entsprochen habe. Insbesondere verkennt das Berufungsgericht» daß der Kläger nicht nur die Bemessung seiner verfolgungsbedingten Erwerbsminderung mit 60 %9 sondern auch statt des durch Bescheid von 1965 bestimmten Hundertsatzes von 28 einen solchen von 42»5 verlangt. Das Oberlandesgericht durfte seine Prüfung daher nicht darauf beschränken» ob beim Kläger eine höhere verfolgungsbedingte Erwerbsminderung als 39 vH vorliegt» und nicht lediglich feststellen» daß sich die durch sein psychisches Leiden verursachte Erwerbsminderung innerhalb der Spanne von 25 bis 39 % bewegt. Da hier der Tatrichter von einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 39 vH ausgeht, ist nicht ausgeschlossen, daß er bei deren genauer Festsetzung zu einem höheren als dem von der Behörde zugebilligten aufgerundeten mittleren Hundertsatz von 28 gelangt wäre.

Zitierte Normen: § 176 BEG
VaterErwerbsminderungvHBerufungsgerichtKlägerDiensthochRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XX ZR 11/79	URTEIL	Verkündet	«n
-	9.	April 1981
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundabeamtor der GeachftfUateUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Street,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. ^IBund
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
-Straßeflfc
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. September 1976 aufgehoben, soweit es den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente in Höhe von 40 vom Hundert der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes abgelehnt und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen •
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch Bescheid vom 24. Mai 1965 bewilligte die Behörde dem 1939 geborenen Kläger Heilverfahren für Entwicklungsschädigung eines in der Kindheit Entwurzelten sowie Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 und laufende Rente bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 30 vH, einem Hundertsatz von 28 und einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung seines Vaters•
Die Klage, mit der der Kläger Kapitalentschädigung und Rente bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 60 vH, einem Hundertsatz von 42,5 und einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes verlangte, blieb in beiden Instanzen erfolglos*
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter; hilfsweise bittet er, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist teilweise begründet
 bei der ersten Untersuchung durch Dr.	in	Vor-
dergrund stehenden Angst- und Depressionselemente unter dem Einfluß einer psychotherapeutischen Behandlung zurückgegangen seien und die Jetzt festgestellten geistig seelischen Auffälligkeiten auf einer persönlichkeitsgebundenen Prädisposition beruhten. Entscheidend sei» daß durch den psychischen Krankheitszustand - sei er nun verfolgungsbedingt oder ausschließlich anlagebedingt - die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu keinem Zeitpunkt um mehr als 39 % gemindert worden sei. Dr. iflHMHPh&be ebenso wie der Sachverständige Prof. Dr. Tuteur eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 35 % anerkannt. Lediglich der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. Gronner habe 1967 die Erwerbsminderung des Klägers auf 40 % geschätzt. Hiernach müsse davon ausgegangen werden» daß sich die durch das psychische Leiden des Klägers verursachte Erwerbsminderung innerhalb der Spanne von 23 bis 39 % bewege. Dem stehe nicht entgegen» daß sich der Zustand des Klägers nach dem Gutachten des Prof. Dr. Tuteur zeitweilig - nämlich im April 1969 und im Juni 1970 - verschlechtert habe» weil es während dieser Zeiten zu zwei Selbstmordversuchen gekommen sei» die eine stationäre Behandlung notwendig gemacht hätten. Auch habe der Kläger im Anschluß an den plötzlichen Entzug von Schlafmitteln an epileptischen Anfällen gelitten. Diesen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Klägers ständen aber offensichtlich nach den Feststellungen der Gutachter zu gewissen Zeiten Verbesserungen seines Leidenszustandes gegenüber. Habe danach das als
 
Der Kläger könne auch nicht die Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nach seinem Vater verlangen. Auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG könne nicht als wahrscheinlich erachtet werden» daß der während der Verfolgung umgekommene Vater des Klägers in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung ein Durchschnittseinkommen bezogen habe» das dem Einkommen eines Beamten des höheren Dienstes entsprochen habe. Auch die soziale Stellung des Vaters könne eine höhere Einstufung nicht rechtfertigen.
Er habe die höhere Schule nur bis zur Obersekunda besucht. Uber besondere Fähigkeiten und Leistungen» die für eine Geltung im öffentlichen Leben bedeutsam gewesen seien» sei nichts vorgetragen worden.
Diese Ausführungen halten nicht in allem der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere verkennt das Berufungsgericht» daß der Kläger nicht nur die Bemessung seiner verfolgungsbedingten Erwerbsminderung mit 60 %9 sondern auch statt des durch Bescheid von 1965 bestimmten Hundertsatzes von 28 einen solchen von 42»5 verlangt. Das Oberlandesgericht durfte seine Prüfung daher nicht darauf beschränken» ob beim Kläger eine höhere verfolgungsbedingte Erwerbsminderung als 39 vH vorliegt» und nicht lediglich feststellen» daß sich die durch sein psychisches Leiden verursachte Erwerbsminderung innerhalb der Spanne von 25 bis 39 % bewegt. Zwar hat der Kläger während des gesamten Verfahrens keine Umstände vorgetragen» die nach § 15 a der 2. DV-BEG oder nach den bis zu dem 1. September 1965 Im entschädigungspflichtigen Land maßgeblichen BernessungsSätzen einen Zuschlag zu dem mittleren Hundertsatz von 27»5 gerechtfertigt hätten. Behörde und Gericht hatten daher keinen
 
Anlaß zu entsprechenden Nachforschungen von Amts wegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Dezember 1980 - IX 2R 38/79).
Wie die Revision mit der erforderlichen Verfahrensrüge (vgl. BGH RzW 1973, 171) dargetan hat, enthob das das Berufungsgericht aber nicht der Verpflichtung, den Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung des Klägers genau festzustellen (BGH RzW 1974, 221). Denn vom Mittelwert des Hundertsatzes nach § 13 Abs. 1 der 2. DV-BEG kann auch dann abgewichen werden, wenn der Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung sich der oberen oder der unteren Grenze der Staffel des § 31 Abs. 6 BEG nähert. Da hier der Tatrichter von einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 39 vH ausgeht, ist nicht ausgeschlossen, daß er bei deren genauer Festsetzung zu einem höheren als dem von der Behörde zugebilligten aufgerundeten mittleren Hundertsatz von 28 gelangt wäre.
Im übrigen ist die Revision des Klägers unbegründet. Der Berufungsrichter entscheidet ohne Rechtsfehler, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Verfolgung zu keinem Zeitpunkt um mehr als 39 vH gemindert worden ist. Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Oberlandesgericht dabei die kurzen Zeiträume, während deren sich beim Kläger eine vorübergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch akute Anlässe ergeben hat, außer Betracht lasse. Denn nach § 28 Abs. 3 BEG gilt als unerheblich eine Schädigung, die weder die geistige noch die körperliche Leistungsfähigkeit des Verfolgten nachhaltig beeinträchtigt hat und voraussichtlich auch nicht nachhaltig beeinträchtigen wird. Bei seiner Entscheidung be-
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wegt sich der Tatrichter im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessensspielraums zur Schätzung der Höhe des Schadens* Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß der Berufungsrichter das verkannt hat*
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nach seinem Vater liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind der Nachprüfung durch das Revisionsgericht insoweit entzogen* Der Umstand, daß dem Kläger wegen seines Lebensschadensanspruchs nach seinem Vater im Vergleichswege die Einreihung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes zugebilligt worden ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung*
Mai
 Fuchs
Zorn
 Dr* Lang
 Henkel